Bild vom Verwaltungsgebäude der Handwerkskammer Chemnitz
© Schmidtfoto-Chemnitz

E-Rechnungen zwischen Unternehmen – Notwendige punktuelle Verschiebung der Ausstellungspflicht auf den 1. Januar 2028

In einem Schreiben an den sächsischen Wirtschafts- sowie Finanzminister hat sich die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern für die Notwendige punktuelle Verschiebung der Ausstellungspflicht auf den 1. Januar 2028 ausgesprochen.

Das Bild zeigt das Logo der Arbeitsgemeinschaft der drei sächsischen Handwerkskammern Chemnitz, Dresden und zu Leipzig.

Für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz ist derzeit der 1. Januar 2027 als Stichtag für die Pflicht zur Ausstellung der E-Rechnung vorgesehen. Ein Jahr später wird diese Pflicht auf alle Unternehmen mit Ausnahme von Kleinunternehmern ausgeweitet. Man unterstützt das Ziel, Rechnungsprozesse effizienter, verlässlicher und digitaler zu gestalten. Damit diese Umstellung für die Betriebe gelingt, benötigen sowohl die Betriebe als auch die Softwarehersteller rechtliche und technische Vorgaben, die rechtzeitig feststehen und in der Praxis zuverlässig funktionieren. Diese Voraussetzungen sind jedoch derzeit noch nicht gegeben, was zu vielfältigen Problemen beim E-Rechnungsaustausch führt. Damit droht unnötiger Frust in Betrieben. Die Probleme bei der Umstellung auf die E-Rechnung entstehen nicht wegen mangelnder Bereitschaft der Betriebe, sondern aufgrund technischer Hürden, auf die sie keinen Einfluss haben.

Zu Beginn des 4. Quartals 2026 zeigt sich, dass die komplette Umstellung auf die E-Rechnung noch immer an ungelösten technischen und rechtlichen Problemen scheitert. Aus Sicht der drei Handwerkskammern ist der Zeitplan für viele Betriebe deshalb nicht realistisch. Man bittet daher die beiden Ministerien, sich für eine Verschiebung der E-Rechnungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 einzusetzen. So ist sichergestellt, dass im Jahr 2027 alle “Kinderkrankheiten” behoben werden können und damit alle Unternehmen zum 1. Januar 2028 ohne zusätzliche Bürokratie und vor allem rechtssicher agieren können.

Folgende Punkte machen eine Verschiebung der Pflicht unumgänglich:

1. Aktuelle Probleme in der Praxis

Eine Umfrage des Zentralverbands des Deutschen Handwerks zeigt, dass rund zwei Drittel der befragten Handwerksbetriebe Probleme mit dem Empfang von E-Rechnungen haben. Typische Schwierigkeiten sind nicht validierbare, das heißt nicht der Norm entsprechende, E-Rechnungen, unterschiedliche Validierungsergebnisse auf Sender- und Empfängerseite, Schwierigkeiten beim Auslesen und Zuordnen der Rechnungsangaben und Abweichungen zwischen Datensatz und PDF-Datei bei hybriden (ZugFERD-)Rechnungen (sog. Brutto-Netto-Problem). Die Ursachen liegen meist in den Softwareprodukten, die die Vorgaben der CENNorm EN 16931 unterschiedlich interpretieren und umsetzen.

Betriebe müssen fehlerhafte Rechnungen zurückweisen beziehungsweise abgewiesene Rechnungen erneut prüfen und sich mit ihrem Geschäftspartner langwierig abstimmen. Das kostet Zeit, verzögert Zahlungen und kann zu Problemen beim Vorsteuerabzug führen. Damit würde ein rein technisches Umsetzungsproblem unmittelbar zu einem steuerlichen Risiko für die Betriebe werden.

Zudem gibt es derzeit noch keinen E-rechnungsfähigen Korrekturprozess für Baurechnungen. Betriebe des Bauhandwerks befürchten deshalb aufwändige Korrekturprozesse, Zahlungsverzögerungen und Liquiditätseinbußen. Aufgrund des hohen Materialeinsatzes im Bauhandwerk sind hiervon ab dem 1. Januar 2027 auch bereits kleine Betriebe betroffen.

2. Technische Grundlagen stehen noch nicht fest

Die entscheidende Grundlage für die E-Rechnung, die überarbeitete CEN-Norm EN 16931 für Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B), ist erst seit Kurzem verfügbar; ihre vollständige Implementierung in die entsprechenden Softwarelösungen dauert noch an. Zudem fehlt bislang eine verbindliche Zuordnung der umsatzsteuerlichen Rechnungspflichtangaben zu den Feldern in der E-Rechnung (Mapping). Die CEN-Norm EN 16931 lässt hier weiterhin zu viel Interpretationsspielraum und wird von den Softwareanbietern nicht einheitlich umgesetzt. Die EU-Kommission wird ein verbindliches Mapping der umsatzsteuerlichen Pflichtangaben erst Ende 2026 vorlegen.

Erst wenn diese beiden Voraussetzungen gegeben sind, können Softwareanbieter ihre Produkte abschließend anpassen. Erst dann können Betriebe die Umstellung rechtssicher vorbereiten, testen und in ihre bestehenden Abläufe integrieren. Damit reicht die Zeit bis zum 1. Januar 2027 realistisch nicht aus, um eine stabile, rechtssichere und flächendeckende Einführung der E-Rechnung bei Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz sicherzustellen.

3. Rechtliche Probleme beim E-Rechnungsempfang ab 1. Januar 2027

Ab dem 1. Januar 2027 sind vorerst nur die Unternehmen mit einem Vorjahresgesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro von der Ausstellungspflicht betroffen. Unternehmen, die sonstige Rechnungen empfangen, werden deshalb während des Jahres 2027 prüfen müssen, ob der Rechnungsaussteller zum Ausstellen einer E-Rechnung verpflichtet ist, also einen Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro hatte. Hierfür gibt es bisher keinen rechtssicher geregelten Nachweis. Zudem müssen Unternehmen, die Rechnungen im Massenverfahren empfangen und verarbeiten, für nur ein Jahr einen digitalen Prüfprozess implementieren.

4. Eine Verschiebung auf den 1. Januar 2028 ist sinnvoll und notwendig

Die Wirtschaft steht grundsätzlich zur E-Rechnung. Gerade deshalb muss dieses wichtige Digitalisierungsprojekt auf einer belastbaren technischen Grundlage starten. Andernfalls geraten Betriebe in rechtliche und finanzielle Risiken, obwohl die Ursache nicht in fehlender Umstellungsbereitschaft, sondern in noch nicht abschließend geklärten technischen und rechtlichen Vorgaben liegt. Eine punktuelle Verschiebung der E-Rechnungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 ist daher sinnvoll und notwendig. Damit wird auch verhindert, dass kleinere Betriebe, die ohnehin erst zum 1. Januar 2028 von der E-Rechnungspflicht betroffen sind, verunsichert werden.

Eine solche Verschiebung würde

  • der späten Veröffentlichung der überarbeiteten CEN-Norm EN 16931 und des verbindlichen Mappings Rechnung tragen,

  • Softwareanbietern Zeit geben, die neue Norm korrekt umzusetzen,

  • den Betrieben eine realistische Umstellungs- und Testphase ermöglichen, damit nach Ablauf der Übergangsfrist der Vorsteuerabzug nicht gefährdet ist,

  • das Erfordernis der Implementierung eines digitalen Prüfprozesses für das Jahr 2027 hinsichtlich der E-Rechnungspflicht des Rechnungsausstellers vermeiden und

  • den Weg zu einem funktionierenden Meldesystem ab dem 1. Juli 2030 auf einer tragfähigen technischen Grundlage ebnen.

Diese begrenzte Verschiebung schützt die Betriebe vor vermeidbaren Risiken, ohne das Ziel der elektronischen Rechnungsstellung infrage zu stellen. Man bittet daher, sich gegenüber der Bundesregierung und im Gesetzgebungsprozess dafür einzusetzen, dass die Ausstellungspflicht für E-Rechnungen für Unternehmen auch mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz erst zum 1. Januar 2028 greift.