Am 19. Mai 2026 ist die neue Förderrichtlinie GRW RIGA in Kraft getreten. Die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern hatte zum Entwurf der Richtlinie mit Schreiben vom 26. Februar 2026 Stellung genommen.
Bereits in dieser Stellungnahme hatten die drei Handwerkskammern die Wiedereinführung des Grenzbonus ausdrücklich begrüßt, dabei aber auch angemerkt, dass die vorgeschriebene Tarifbindung, um in bestimmten C-Fördergebieten an den Landesgrenzen zu Polen und Tschechien einen möglichen Zusatzbonus in Höhe von 10 % zu erhalten, bestimmte Gewerke beachteiligen kann.
Bei der Handwerkskammer melden sich nunmehr Betriebe, die eine Förderung über GRW RIGA ins Auge fassen, allerdings aufgrund eines fehlenden verbindlichen Tarifvertrages und damit verbunden nicht vorliegender Tarifbindung (bspw. Bäcker) den Zusatzbonus nicht erhalten können. Gerade bei hohen Investitionen in die Betriebsinfrastruktur hat eine Differenz von 5 Prozentpunkten einen erheblichen Einfluss auf die aufzubringenden Eigenmittel.
Gerade im Handwerk ist die Situation besonders relevant. Nicht jeder Betrieb ist tarifgebunden. Das bedeutet aber nicht, dass dort keine tariforientierte oder tarifgleiche Bezahlung stattfindet. Ein Betrieb kann seinen Beschäftigten freiwillig Entgelte und Arbeitsbedingungen gewähren, die sich an einem einschlägigen Tarifvertrag orientieren oder diesen vollständig übernehmen.
Die Handwerkskammer bittet daher, zu prüfen, ob die Richtlinie dahingehend angepasst beziehungsweise klargestellt werden kann, dass auch nicht tarifgebundene Betriebe den zusätzlichen Grenzbonus erhalten können, wenn sie nachweislich tarifgleich beziehungsweise nach einem definierten tariflichen Referenzmaßstab entlohnen und entsprechende Arbeitsbedingungen gewähren.

