Die sechs Kammern begrüßen entschieden die zugrunde liegenden Gedanken des Bürokratieabbaus, der Digitalisierung und des Once-Only-Prinzips. Diese liegen ausdrücklich im Interesse der Betriebe. Eine Bürokratieentlastung stellt für diese eine erhebliche Erleichterung dar. Weiterhin ist das Ziel zu befürworten, Staat und Verwaltung grundlegend zu modernisieren, Verfahren zu beschleunigen und staatliche Strukturen effizienter zu gestalten.
1. Zusammenfassung
Die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) der Sächsischen Industrie- und Handelskammern und die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern begrüßen den Referentenentwurf eines Ersten Sächsischen Gesetzes zur Bürokratieentlastung und Staatsmodernisierung ausdrücklich. Der Entwurf greift zentrale Forderungen der gewerblichen Wirtschaft auf: weniger Berichts-, Nachweis- und Dokumentationspflichten, mehr digitale Verfahren, geringere Medienbrüche, effektivere Verwaltungsabläufe und eine stärkere Ausrichtung staatlichen Handelns auf Praxistauglichkeit.
Die wirtschaftspolitische Bedeutung des Vorhabens ist erheblich. Bürokratie wirkt für Unternehmen als zusätzliche Kosten- und Zeitbelastung. Sie bindet Arbeitskapazitäten, erhöht Fixkosten, verzögert Investitionen, erschwert Innovation und mindert die Wettbewerbsfähigkeit. Gerade im mittelständisch geprägten Sachsen ist die Entlastung von Unternehmen nicht nur eine verwaltungsorganisatorische Aufgabe, sondern ein Standortfaktor.
Besonders positiv ist der systematische Ansatz des Entwurfs zu bewerten. Der Abbau von Mitwirkungspflichten, die stärkere Digitalisierung von Verwaltungsverfahren, die Vereinfachungen im Bau-, Wasser- und Umweltrecht sowie die vorgesehene Modernisierung staatlicher Abläufe zeigen, dass Bürokratieabbau nicht punktuell, sondern strukturell gedacht wird. Ebenso werden die in der Modernisierungsagenda Öffentliche Verwaltung initiierten Schritte zur Zusammenführung von Landesverwaltungseinheiten ausdrücklich begrüßt.
Gleichzeitig sollte der Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren deutlich geschärft oder aber wesentliche Forderungen der Wirtschaft (siehe 5. Fehlende Reformfelder) im folgenden StaMo ll Berücksichtigung finden. Nach Auffassung der Wirtschaftskammern reicht es nicht aus, bestehende Pflichten abzubauen. Erforderlich ist eine dauerhafte Schutzarchitektur gegen den erneuten Aufbau neuer Bürokratie. Dazu gehören ein verpflichtender Bürokratiecheck, ein Mittelstandscheck, eine One-in-One-out-Regel, Sunset-Klauseln, verbindliche Digitalisierungsfristen, das Once-Only-Prinzip und eine Evaluierung der tatsächlichen Entlastungswirkung. Die sächsischen Wirtschaftskammern stehen der Staatsregierung für die Erarbeitung weitergehender Bürokratieentlastungsmaßnahmen als Partner zur Verfügung.
Das StaMo l wird grundsätzlich unterstützt und begrüßt, jedoch kommt es auf die detaillierten Entlastungen an. Sachsen sollte den Entwurf nutzen, um innerhalb Deutschlands eine Vorreiterrolle bei moderner, wirtschaftsfreundlicher und vollzugstauglicher Regulierung einzunehmen. Die angestoßenen Entlastungspakete StaMo l und StaMo ll müssen als zentrales wirtschaftspolitisches Projekt der aktuellen Legislaturperiode verstanden und nach den Beschlüssen auch dementsprechend proaktiv in die Öffentlichkeit kommuniziert werden. Das Landesgesetz kann dabei ein wichtiges Signal an bestehende Unternehmen, Investoren, Gründerinnen und Gründer sowie Fachkräfte senden.
2. Ausgangslage: Bürokratie als Standort- und Wachstumshemmnis
Im Zentrum der wirtschaftspolitischen Bewertung des Belastungsfaktors Bürokratie steht nicht allein die Frage, ob einzelne Verfahrensschritte rechtlich begründbar sind. Entscheidend ist die kumulative Belastung im betrieblichen Alltag. Unternehmen erleben Bürokratie als Summe von Formularen, Nachweisen, Fristen, wechselnden Zuständigkeiten, Auslegungsspielräumen und digitalen Insellösungen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen können diese Lasten nicht ohne Weiteres durch spezialisierte Abteilungen auffangen.
Bürokratieabbau ist deshalb kein technisches Randthema der Verwaltung, sondern eine Voraussetzung für mehr Investitionsdynamik. Wenn Genehmigungen schneller erteilt, Daten nur einmal erhoben, Nachweise reduziert und Verfahren digital abgewickelt werden, verbessert dies unmittelbar die Standortqualität. Der Staat wird für Unternehmen berechenbarer, effizienter und verlässlicher.
3. Grundsätzliche Bewertung des Referentenentwurfs
Die Kammern bewerten die Grundrichtung des Referentenentwurfs positiv. Der Entwurf verfolgt einen breiten Ansatz und verbindet mehrere zentrale Hebel der Staatsmodernisierung. Dazu zählen insbesondere der Abbau von Mitwirkungspflichten, Änderungen im Verwaltungsverfahrensrecht, Maßnahmen zur Digitalisierung, Vereinfachungen im Bauordnungsrecht, Änderungen im Wasserrecht sowie eine stärkere Orientierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsrechts an übergeordneten Standards.
Besonders hervorzuheben ist der Ansatz, landesrechtliche Berichts-, Auskunfts-, Nachweis-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten systematisch neu zu bewerten. Dies entspricht dem ordnungspolitisch richtigen Prinzip, dass Pflichten nicht allein deshalb fortbestehen sollten, weil sie historisch gewachsen sind. Jede Pflicht muss einen nachvollziehbaren Zweck erfüllen, verhältnismäßig sein und darf keine weniger belastende Alternative verdrängen.
Auch die Digitalisierung des Verwaltungshandelns ist zwingend. Allerdings muss Digitalisierung prozessorientiert gedacht werden. Eine digitalisierte Antragstellung ohne digitale Bearbeitung, digitale Akte, digitale Beteiligung und digitale Bescheidung verbessert die Lage der Unternehmen nur begrenzt. Der Entwurf sollte daher stärker auf vollständige Ende-zu-Ende-Verfahren ausgerichtet werden.
Die Wirtschaftskammern sehen zugleich Nachbesserungsbedarf bei der institutionellen Absicherung. Der Entwurf enthält viele richtige Einzelmaßnahmen, schafft aber bislang keine ausreichend robuste Systematik, die künftige Bürokratie begrenzt. Ohne Bürokratiecheck, Mittelstandscheck, Evaluierung und klare Abbauziele besteht die Gefahr, dass die Entlastung im Zeitverlauf wieder aufgezehrt wird. Für Maßnahmen, wie insbesondere den Bürokratiecheck und den Mittelstandscheck, erachten wir die ebenfalls angekündigte Weiterentwicklung des Sächsischen Normenkontrollrats (NKR) als unabdingbare Voraussetzung.
4. Bewertung der relevanten Regelungsbereiche
Im Folgenden werden die Einzelvorhaben des StaMo l bewertet.
Artikel 1 – Mitwirkungspflichtenabbaugesetz
Der Abbau von Mitwirkungspflichten ist der zentrale wirtschaftspolitische Fortschritt des Entwurfs. Berichts-, Auskunfts-, Nachweis-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (sog. BANDA-Pflichten) verursachen in Unternehmen erhebliche laufende Kosten. Sie wirken nicht einmalig, sondern wiederkehrend und binden regelmäßig qualifizierte Arbeitszeit. In kleineren Unternehmen werden solche Aufgaben häufig von der Geschäftsführung, der Buchhaltung oder technischen Fachkräften übernommen. Dadurch entstehen Opportunitätskosten, die in klassischen Belastungsberechnungen oft unterschätzt werden. Die konkrete Nennung handwerklich tätiger Rechtsträger in Artikel 1 § 2 Abs. 3 Referentenentwurf wirkt klarstellend und ist gleichfalls zu begrüßen. Dies gilt auch für Art. 1 § 1 Abs. 3 Referentenentwurf, denn es muss umfassend sichergestellt werden, dass das gemeindliche Handeln in privatrechtlicher Form durchgehend transparent erfolgt.
Besonders begrüßt wird, dass bestehende Informationen künftig nicht erneut von Unternehmen verlangt werden sollen, wenn diese der öffentlichen Verwaltung bereits vorliegen oder aus Registern beziehungsweise abgeschlossenen Verwaltungsverfahren verfügbar sind (Once-Only-Prinzip). Dies sollte konsequent auf sämtliche geeignete Verwaltungsverfahren angewendet werden.
Der im Entwurf angelegte Positivlistenansatz ist deshalb zu begrüßen. Er macht deutlich, dass staatliche Informationsbedarfe begründet werden müssen. Die Kammern empfehlen, diesen Ansatz noch konsequenter auszugestalten. Neue Pflichten sollten nur eingeführt werden dürfen, wenn ihre Erforderlichkeit nachgewiesen ist und keine weniger belastende Alternative zur Verfügung steht. Dies muss über die bereits o. g. Bürokratie- und Mittelstandschecks sowie die notwendige Kompetenzausstattung des NKR sichergestellt werden.
Zudem sollte eine One-in-One-out-Regel aufgenommen werden. Für jede neue Informationspflicht sollte eine bestehende Pflicht mit vergleichbarem Erfüllungsaufwand entfallen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Bürokratieabbau nur temporär wirkt und durch spätere Fachregelungen wieder aufgezehrt wird. Ziel muss im Sinne des Rechtsanwenders langfristig ferner die Reduzierung von Rechtsquellen sein.
Ergänzend sollten neue Pflichten befristet oder zumindest verpflichtend evaluiert werden. Eine Sunset-Klausel stärkt die Disziplin des Gesetzgebers und der Verwaltung, Informationspflichten nur so lange aufrechtzuerhalten, wie sie tatsächlich erforderlich sind.
Artikel 4 – Sächsisches Denkmalschutzgesetz
Die Sächsischen IHKs begrüßen die Neuregelung, da sie bei bestimmten Vorhaben in der Landes- und Bündnisverteidigung zu Erleichterungen führt. Allerdings ist anzumerken, dass die Beteiligung der Denkmalbehörden im Grundsatz unberührt bleibt. Die erwarteten Entlastungswirkungen fallen gering aus. Allenfalls sind mittelbare Effekte für Unternehmen, die im Bereich militärischer Infrastruktur tätig sind, möglich.
Gleichzeitig zeigt die Regelung einen interessanten gesetzgeberischen Ansatz auf: Für Vorhaben von überragendem öffentlichem Interesse wird auf ein Genehmigungserfordernis verzichtet und stattdessen eine Anhörung der zuständigen Fachbehörden vorgesehen. Als Regelungsmuster sollte dieser Ansatz grundsätzlich auch für andere wirtschaftsrelevante Vorhaben mit besonderem öffentlichem Interesse herangezogen werden.
Artikel 6 - Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts
Die vorgesehene Genehmigungs- und die Vollständigkeitsfiktion ist aus Sicht der sächsischen Wirtschaft zentrale Bausteine des Entwurfs sowie ein Paradigmenwechsel. Sie erleichtert Investitions- und Standortentscheidungen, erhöht die Planbarkeit für Unternehmen und schafft zugleich Anreize für ein effizientes Verwaltungshandeln. Verlässliche und zügige Verwaltungsverfahren sind zudem ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor für den Freistaat Sachsen. Die geplanten Ausnahmen bei der Genehmigungsfiktion, insbesondere für komplexe Planfeststellungsverfahren, Konstellationen mit Gefahren für Leib und Leben sowie gewichtige Allgemeinwohlbelange, werden aus Sicht der Kammern grundsätzlich als sachgerecht angesehen. Sie stellen sicher, dass sicherheits- und gemeinwohlrelevante Entscheidungen weiterhin einer materiellen Prüfung unterzogen und nicht allein durch Zeitablauf herbeigeführt werden. Die Ausnahmebereiche sollten jedoch klar und eng definiert werden, damit die genehmigungsbeschleunigende Wirkung der Fiktion in den Standardfällen nicht verwässert wird. Soweit erforderlich, sollten die Ausnahmen im jeweiligen Fachrecht direkt im Gesetz und falls nicht vermeidbar, durch Rechtsverordnung verankert werden.
Die Festlegung auf eine Bekanntgabefiktion in Artikel 6 Nr. 3 § 2a Abs. 1 des Referentenentwurfs in Verbindung mit § 9 Abs. 1 OZG, wonach ein Verwaltungsakt am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben gilt, wird positiv bewertet. Sie stellt einen Gleichlauf mit der Bekanntgabe per Brief her und schafft damit eine klare Regelung.
Im Handwerksrecht gilt die Genehmigungsfiktion für Anträge auf Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise in das Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien oder handwerksähnlichen Gewerbes bereits derzeit nach §§ 10 Abs. 1, 20 HwO in Verbindung mit § 42a VwVfG. Artikel 6 Nr. 4 § 2b Abs. 2 des Referentenentwurfs würde damit grundsätzlich alle weiteren Anträge erfassen. Die vorgesehene Erweiterung der Genehmigungsfiktion wird begrüßt. Auch die entsprechende Anmerkung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern im Anhörungsschreiben, wonach grundsätzlich alle Verwaltungsverfahren erfasst werden sollen, wird befürwortet. Allerdings ist klarzustellen, in welchem Verhältnis die landesrechtliche Regelung zu bundesrechtlichen Vorschriften steht. Nach der derzeitigen Begründung des Referentenentwurfs soll Artikel 6 Nr. 4 § 2b lediglich für landesrechtliche Regelungen gelten. Dies hätte zur Folge, dass im Handwerksrecht für Verfahren nach § 10 Abs. 1 HwO § 42a VwVfG unmittelbar anwendbar wäre, während für andere Anträge gegenüber den Handwerkskammern aufgrund von § 1 Abs. 3 VwVfG Artikel 6 Nr. 4 § 2b des Referentenentwurfs gelten würde. Damit würden Anträge in vergleichbaren Bereichen unterschiedlichen Regelungen unterliegen.
Die Genehmigungsfiktion wird durch eine Vollständigkeitsfiktion flankiert. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten, sofern die Regelung rechtssicher und widerspruchsfrei ausgestaltet wird. Die Vollständigkeitsfiktion kann dazu beitragen, Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und die Verantwortung für eine frühzeitige und vollständige Prüfung der Antragsunterlagen eindeutig der Behörde zuzuweisen. Ihre Einführung wird jedoch teilweise differenziert und mit einigen Bedenken gesehen.
Fordert die Behörde innerhalb eines Monats fehlende Unterlagen nach, soll die Vollständigkeitsfiktion nach dem vorgesehenen Regelungsmechanismus nicht eintreten. Der Antrag wäre dann erst vollständig, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen – auch solche, die zunächst nicht ausdrücklich nachgefordert wurden – vorliegen. Wird ein Antrag innerhalb der Monatsfrist hingegen nicht als unvollständig beanstandet, gilt er nach dem vorgesehenen Regelungsmechanismus als vollständig. Im Zusammenspiel mit der Genehmigungsfiktion besteht dadurch die Gefahr, dass unzureichend geprüfte Anträge zu einer fiktiven Genehmigung führen, weil die Genehmigung allein aufgrund des Ablaufs der maßgeblichen Frist als erteilt gilt.
Spätere Korrekturen wären dann gegebenenfalls nur noch über einen Verzicht des begünstigten Unternehmens oder über die Rücknahme beziehungsweise den Widerruf der fingierten Genehmigung möglich. Die hierfür geltenden rechtlichen Voraussetzungen sind jedoch eng und können zu erheblichen Unsicherheiten für Unternehmen und Verwaltung, zu Konflikten sowie zu zusätzlichen Gerichtsverfahren führen. Insbesondere ist klärungsbedürftig, ob die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen in diesen Fällen einen ausreichenden Rücknahme- bzw. Widerrufsgrund darstellt oder ob dadurch die gesetzliche Fiktionswirkung nachträglich unzulässig beseitigt würde. Hier bedarf es weiterer Überlegungen und gegebenenfalls einer eindeutigen gesetzlichen Regelung. Derzeit ist insbesondere unklar, ob die Vollständigkeitsfiktion nach Artikel 6 Nr. 4 § 2b bei bundesrechtlich geregelten Verfahren, beispielsweise nach § 10 Abs. 1 HwO in Verbindung mit § 42a VwVfG, ebenfalls Anwendung finden soll. Eine eindeutige Regelung ist erforderlich, um Rechtsunsicherheiten und eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Anträge zu vermeiden.
Die Vollständigkeitsfiktion stellt zugleich hohe Anforderungen an die behördliche Organisation. Ohne klare interne Prozesse, standardisierte Checklisten, ein verlässliches Fristenmanagement und ausreichend geschulte Mitarbeiter besteht die Gefahr, dass Entscheidungen faktisch aufgrund von Fristversäumnissen und nicht aufgrund einer sorgfältigen inhaltlichen Prüfung getroffen werden. Behördliche Kapazitätsengpässe dürfen zudem nicht zu pauschalen Ablehnungen oder einer uneinheitlichen Anwendung der gesetzlichen Fiktionen führen. Die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen sollten daher durch geeignete digitale Verfahren, einheitliche Leitlinien und Anwendungshinweise unterstützt werden. Außerdem sollte die praktische Wirkung des StaMoG I regelmäßig evaluiert werden, um die Regelungen bei Bedarf gemeinsam mit den Kammern nachzuschärfen.
Die Sächsischen Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern befürworten eine elektronische Antragstellungsmöglichkeit und konsequente Digitalisierung aller Verwaltungsverfahren. Nur eine umfassende Digitalisierung kann zu schlanken, transparenten und barrierefreien Verfahren für Unternehmen führen. Sie darf keine neuen technischen oder organisatorischen Hürden schaffen. Die immer noch unzureichende Digitalisierung wird durch die Wirtschaft seitens Handwerk, Industrie und Handel immer mehr als hemmender Faktor wahrgenommen.
Die Sächsischen Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern empfehlen dem Gesetzgeber daher,
- die Genehmigungsfiktion im StaMo I beizubehalten und konsequent umzusetzen sowie die vorgesehenen Ausnahmebereiche klar und eng zu fassen;
- das Verhältnis der landesrechtlichen Regelungen zu den bundesrechtlichen Vorschriften eindeutig zu bestimmen;
- sicherzustellen, dass die Kombination von Vollständigkeits- und Genehmigungsfiktion nicht zu einer Verlängerung der geltenden Entscheidungsfristen führt;
- rechtlich eindeutig zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine fingierte Genehmigung durch Verzicht, Rücknahme oder Widerruf unter Beachtung des Vertrauensschutzes nachträglich beseitigt werden kann; und
- die Verwaltung durch digitale Verfahren, einheitliche Leitlinien, Checklisten und ein verlässliches Fristenmanagement in die Lage zu versetzen, die gesetzlichen Fiktionen rechtssicher anzuwenden.
Artikel 7 - Änderung des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes
Die Streichung des § 20 SächsDSDG ist ausdrücklich zu begrüßen.
Artikel 12 – Sächsische Bauordnung
Die Ausweitung von Genehmigungsfreistellungen für Anlagen der erneuerbaren Energien, insbesondere für Photovoltaikprojekte und Repowering-Maßnahmen, kann Investitionen beschleunigen und die Energieversorgung von Unternehmen stärken.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Entlastungswirkungen bislang vor allem Vorhaben im Bereich erneuerbarer Energien betreffen. Für viele betriebliche Bau- und Investitionsmaßnahmen an bestehenden Standorten bleiben die Erleichterungen noch begrenzt. Daher sollten über die Vorhaben der erneuerbaren Energien hinausgehend insbesondere Modernisierungen, Umnutzungen sowie Energie- und Infrastrukturmaßnahmen im Bestand stärker von Genehmigungs- und Verfahrensanforderungen entlastet werden.
Die Digitalisierung der Bauverfahren wird grundsätzlich unterstützt. Ihr Erfolg hängt jedoch von einer einheitlichen und konsequenten Umsetzung in den Behörden ab. Elektronische Anträge und digitale Genehmigungen führen nur dann zu schnelleren Verfahren, wenn auch alle Verfahrensschritte medienbruchfrei digital abgewickelt werden.
Anzumerken ist, dass durch Art. 12 Nr. 4 der derzeitige § 68 Abs. 4 SächsBO entfällt und somit die dort unter anderem vorgesehenen erforderliche Unterschriften entfallen. Die Begründung des Referentenentwurfs äußert sich dazu nicht (vgl. S. 145f.). Eine Erläuterung im Begründungsteil des Gesetzesentwurfs, wie dies durch das digitale Verfahren ersetzt wird, erachtet man als sinnvoll.
Letztlich werden die tatsächlichen Entlastungseffekte davon abhängen, ob die Reform zu spürbar kürzeren Bearbeitungszeiten führt. Neben der Digitalisierung bleiben dafür insbesondere die personelle Ausstattung der Behörden sowie effiziente Verwaltungsabläufe entscheidend.
Artikel 15 – Sächsisches Wassergesetz
Die Sächsischen Industrie- und Handelskammern begrüßen den Gesetzentwurf grundsätzlich, da er auf Bürokratieabbau, einfachere Verfahren und schnellere Verwaltungsabläufe abzielt. Positiv bewertet werden insbesondere der Abbau von Anzeige-, Genehmigungs- und Zustimmungspflichten sowie die stärkere Digitalisierung von Verfahren.
Gleichzeitig weist die Wirtschaft auf einige kritische Punkte hin:
- Rechtssicherheit gewährleisten: Erleichterungen dürfen nicht durch unklare Regelungen oder unterschiedliche Behördenpraxis wieder abgeschwächt werden.
- Fortführung wasserrechtlicher Erlaubnisse: Es besteht Klärungsbedarf, ob Unternehmen während einer Übergangsphase tatsächlich rechtssicher handeln können.
- Unbestimmte Rechtsbegriffe vermeiden: Formulierungen wie „räumlich begrenzter Korridor“ oder „nicht wesentlich“ könnten zu Auslegungsproblemen und längeren Verfahren führen.
- Kommunales Vorkaufsrecht: Es sollte so ausgestaltet werden, dass Grundstücksgeschäfte und Investitionsvorhaben nicht verzögert werden.
- Digitalisierung: Der Wegfall von Formularvorgaben wird unterstützt, sofern digitale Verfahren einfach, rechtssicher und medienbruchfrei umgesetzt werden.
Insgesamt bewerten die Kammern den Entwurf als einen wichtigen und weitgehend gelungenen Schritt zu weniger Bürokratie und schnelleren Verfahren, sehen aber an einzelnen Stellen Nachbesserungsbedarf für mehr Klarheit und Planungssicherheit für Unternehmen.
Artikel 16 bis 18, Änderungen des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz, der Eigenkontrollverordnung und der Kleinkläranlagenverordnung
Die Änderungen in Artikel 16 bis 18 sind aus Sicht der Wirtschaft insgesamt begrüßenswert, insbesondere, dass einzelne Zustimmungsvorbehalte und zusätzliche Anforderungen in der Eigenkontrollverordnung sowie der Kleinkläranlagenverordnung entfallen und damit formale Lasten reduziert werden.
Artikel 16 Nr. 2 lässt hinsichtlich der Formularpflicht in § 10 Absatz 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes Abwasserabgabengesetz die Bekanntgabe der Vordrucke im Sächsischen Amtsblatt entfallen. Dies ist positiv zu bewerten, sofern die Formulare vollständig digital, medienbruchfrei, rechtssicher und anwenderfreundlich ausgestaltet sind.
Artikel 20 - Sächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
Die vorgesehenen Reformen des Sächsischen UVP-Rechts gehören aus Sicht der Wirtschaft zu den besonders wichtigen Elementen des Gesetzentwurfs. Der Entwurf ersetzt das bisherige Landesgesetz im Kern durch eine stärker am Bundes-UVPG orientierte Struktur, regelt Zuständigkeiten klarer, sieht ein zentrales Internetportal vor und eröffnet weiterhin die Möglichkeit, bestimmte Verfahrensschritte auf beliehene Sachverständige zu übertragen.
Zudem sollen für bestimmte Erstaufforstungen und Rodungen standortbezogene Vorprüfungen entfallen, und Zuständigkeits- sowie Verfahrensregelungen werden gebündelt. Wir begrüßen, dass diese Regelung in den Entwurf übernommen wurde, wie es auch von uns in unserer vorhergehenden Stellungnahme zu den Änderungen des SächsUVPG angeregt wurde.
Zusammenfassend gesehen ist aus Sicht der Wirtschaft in dem Entwurf für das SächsUVPG ein richtiger Schritt in Richtung Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung erkennbar.
Artikel 21 - Sächsisches Schulgesetz
Die vorgesehene Änderung, wonach verbale Erläuterungen zu den Kopfnoten künftig nicht mehr verpflichtend sein sollen, bewerten die Kammern kritisch. Für Ausbildungsbetriebe sind diese Einschätzungen eine wichtige Ergänzung zu den Fachnoten, da sie Aussagen über Arbeits- und Sozialverhalten, Zuverlässigkeit, Teamfähigkeit, Engagement und Verantwortungsbewusstsein ermöglichen.
Gerade angesichts des Fachkräftemangels spielen solche Informationen eine wichtige Rolle bei der Auswahl von Auszubildenden. Insbesondere Jugendliche mit schwächeren schulischen Leistungen, aber ausgeprägten sozialen Kompetenzen, profitieren davon, dass ihre Stärken im Zeugnis sichtbar werden. Ein Wegfall der verbalen Einschätzungen würde die Aussagekraft von Abgangs- und Abschlusszeugnissen deutlich verringern und könnte die Chancen dieser Jugendlichen auf einen Ausbildungsplatz verschlechtern.
Die Kammern regen daher an, die verbalen Erläuterungen zumindest in Abgangs- und Abschlusszeugnissen beizubehalten. Die angestrebte Entlastung der Lehrkräfte sollte sorgfältig gegen die Bedeutung dieser Informationen für die Ausbildungsreife- und Eignungsbeurteilung abgewogen werden.
GeoMontanbehörde
Darüber hinaus begrüßen wir die von der Staatsregierung initiierten Schritte zur Zusammenführung von Verwaltungseinheiten. Allerdings sehen durch die Zusammenführung von Oberbergamt und Landesgeologie zu einer GeoMontanbehörde einige Herausforderungen. Hintergrund sind bereits heute bestehende personelle Engpässe sowie zusätzliche Aufgaben infolge neuer europäischer und nationaler Vorgaben, die zu Verzögerungen und Qualitätsverlusten in den Verwaltungsleistungen führen. Die IHK fordert deshalb vor einer möglichen Fusion eine unabhängige externe Untersuchung zu Zielen, Aufgaben, Personalbedarf und Synergieeffekten sowie die Einbindung eines Fachgremiums aus Wirtschaft, Behörden und Wissenschaft. Ziel müsse der Erhalt und die Weiterentwicklung von Fachkompetenz, Leistungsfähigkeit und Unternehmensnähe der rohstoffrelevanten Verwaltung auf Grundlage fundierter Analysen sein.
5. Fehlende Reformfelder
Der Entwurf adressiert wichtige Bereiche, lässt jedoch weitere wirtschaftsrelevante Verfahren weitgehend unberührt. Dazu zählen insbesondere Gewerberecht, Unternehmensgründungen, Fördermittelverwaltung, Fachkräfteeinwanderung und Anerkennungsverfahren.
Für künftige Entlastungspakete sollte ein digitaler One-Stop-Shop für Unternehmensgründungen geprüft werden. Ebenso sollten Verwendungsnachweise im Förderrecht vereinfacht, Anerkennungsverfahren beschleunigt und gewerberechtliche Erlaubnisse stärker standardisiert werden.
Gerade bei Fachkräfteeinwanderung und Anerkennung ausländischer Qualifikationen entscheidet Verwaltungsgeschwindigkeit unmittelbar über betriebliche Personalplanung. Diese Verfahren sollten in der weiteren Modernisierungsagenda ausdrücklich aufgegriffen werden.
Die Wirtschaftskammern regen zudem an, interkommunale Fachstellen besser zu ermöglichen. Die Flexibilisierung fachlicher Anforderungen, der Ausbau interkommunaler Kompetenzzentren sowie eine stärkere Ausrichtung von Aus- und Fortbildung auf digitale Verfahren und effizientes Prozessmanagement können die Leistungsfähigkeit der Verwaltung erhöhen. Die konsequente Digitalisierung und Bündelung von Verfahren trägt zudem dazu bei, den Fachkräftebedarf in Verwaltung und Wirtschaft besser auszubalancieren.
6. Kernforderungen der Kammern im Überblick
Bürokratiecheck für neue Regelungen: Neue Landesgesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sollten systematisch auf zusätzliche Informations-, Anzeige-, Nachweis-, Dokumentations- und Berichtspflichten geprüft werden. Die Ergebnisse sind transparent auszuweisen. Zusätzliche Rechtsquellen gilt es möglichst zu vermeiden.
Mittelstandscheck: Die Folgen neuer Regelungen für kleine und mittlere Unternehmen sind gesondert zu prüfen. Maßstab sollte nicht allein die rechtliche Zulässigkeit sein, sondern die praktische Belastbarkeit im betrieblichen Alltag. Der NKR ist entsprechend weiterzuentwickeln und mit den Befugnissen auszustatten.
One-in-One-out-Regel: Jede neue Informationspflicht sollte mindestens durch den Wegfall einer bestehenden Pflicht mit vergleichbarem Erfüllungsaufwand kompensiert werden.
Sunset-Klauseln: Neue Berichtspflichten sollten befristet oder nach spätestens fünf Jahren verpflichtend evaluiert werden.
Digital First und Once Only: Elektronische Verfahren müssen zum Regelfall werden. Daten, die bereits vorliegen, dürfen nicht erneut abgefragt werden.
Verbindliche Fristen: Für Bau-, Wasser-, Umwelt- und sonstige investitionsrelevante Verfahren sollten klare Fristen für Vollständigkeitsprüfung, Stellungnahmen und Entscheidungen gelten.
Evaluierung nach drei Jahren: Die Staatsregierung sollte nach drei Jahren berichten, welche Entlastungseffekte tatsächlich eingetreten sind.
Jährlicher Bürokratiebericht: Ein jährlicher Bericht kann Transparenz schaffen und weitere Entlastungspotenziale sichtbar machen.
7. Umsetzungsperspektive: Was nach Inkrafttreten entscheidend ist
Für die Unternehmen wird nicht allein der Gesetzestext entscheidend sein, sondern die Umsetzung in den Behörden. Die Kammern empfehlen daher, den Vollzug frühzeitig mitzudenken. Dazu gehören klare Zuständigkeiten, einheitliche Vollzugshinweise, Schulungen, digitale Standards und ein kontinuierlicher Austausch mit der Wirtschaft.
Die Staatsregierung sollte für zentrale wirtschaftsrelevante Verfahren geeignete Kennzahlen definieren. Dazu zählen Bearbeitungsdauer, Anzahl der Nachforderungen, Anteil vollständig digitaler Verfahren, Nutzerzufriedenheit sowie Zahl der entfallenen oder neu eingeführten Informationspflichten.
Die Wirtschaftskammern bieten an, die Umsetzung aus Sicht der Unternehmen zu begleiten. Über Unternehmensbefragungen, Praxischecks und Rückmeldungen aus den Regionen kann sichtbar gemacht werden, ob die Entlastungen tatsächlich ankommen.
8. Schlussbewertung
Der Referentenentwurf ist ein wichtiger und richtiger Schritt. Er greift zentrale wirtschaftspolitische Forderungen auf und kann dazu beitragen, Sachsen als investitionsfreundlichen, digitalen und handlungsfähigen Standort zu positionieren.
Damit die Reform dauerhaft wirkt, sollte sie um verbindliche Instrumente zur Begrenzung künftiger Bürokratie ergänzt werden. Der Entwurf sollte nicht nur bestehende Pflichten abbauen, sondern den Grundstein für eine neue Qualität der Gesetzgebung und Verwaltungspraxis legen.
Die sächsischen Wirtschaftskammern unterstützen den Reformansatz ausdrücklich und empfehlen, die in Anlage 1 dargestellten Änderungsvorschläge im weiteren Verfahren zu prüfen und soweit möglich in den Gesetzestext beziehungsweise die Vollzugsarchitektur aufzunehmen.
Anlage 1: Arbeitssynopse mit konkreten Änderungsvorschlägen
Die folgende Arbeitssynopse stellt den aktuellen Regelungsinhalt des Entwurfs dem vorgeschlagenen Änderungstext gegenüber. Die Darstellung ist praxisorientiert und darauf ausgelegt, im weiteren Beteiligungsverfahren als Formulierungshilfe genutzt zu werden.
| Regelungsbereich | Aktueller Text / Regelungsinhalt | Änderungsvorschlag | Wirtschaftspolitische Begründung |
| Artikel 1 Sächsisches Mitwirkungspflichtenabbaugesetz | Aufhebung und Neubewertung landesrechtlicher Berichts-, Auskunfts-, Nachweis-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten; Fortgeltung nur bei ausdrücklicher Rechtfertigung. | Neue Berichts-, Dokumentations-, Auskunfts-, Nachweis- oder Mitwirkungspflichten dürfen nur eingeführt werden, wenn eine europarechtliche Verpflichtung, zwingendes Bundesrecht oder ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ihre Erforderlichkeit nachgewiesen ist und keine weniger belastende Alternative zur Verfügung steht. Für jede neue Informationspflicht ist eine bestehende Pflicht mit vergleichbarem Erfüllungsaufwand aufzuheben. Neue Pflichten sind nach fünf Jahren zu evaluieren. | Dauerhafte Absicherung des Bürokratieabbaus; Vermeidung erneuter Belastungen; Stärkung von Planbarkeit und Verhältnismäßigkeit. |
| Artikel 2 Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz | Modernisierung und Anpassung des Umgangs mit Verwaltungsvorschriften. | Wirtschaftsrelevante Verwaltungsvorschriften sind vor Erlass einem Bürokratie- und Mittelstandscheck zu unterziehen. Sie sollen regelmäßig überprüft und bei fehlender Erforderlichkeit aufgehoben werden. | Untergesetzliche Vorgaben prägen den Vollzug und können erhebliche Belastungen erzeugen. |
| Artikel 4 Sächsisches Denkmalschutzgesetz | Erleichterungen bei bestimmten Vorhaben; Beteiligung der Denkmalbehörden bleibt im Grundsatz berührt. | Bei wirtschaftsrelevanten Vorhaben mit Denkmalschutzbezug sollten digitale Beteiligungswege und Fristen für Stellungnahmen vorgesehen werden. Der Entwurf kann als Regelungsmuster grundsätzlich auch für andere wirtschafsrelevante Vorhaben mit besonderem öffentlichem Interesse herangezogen werden. | Fristen und digitale Beteiligung erhöhen Rechtssicherheit und Verfahrensgeschwindigkeit. |
| Artikel 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz | Elektronische Niederschriften und Reduzierung formaler Anforderungen. | Sämtliche Kommunikation zwischen Verwaltung und Unternehmen muss digital möglich sein. Dies umfasst Zustellung, Fristenmanagement, Rückmeldung und Rechtsbehelfsverfahren. | Echte Effizienz entsteht durch medienbruchfreie Verfahrensketten. |
| Artikel 6 Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrecht | Genehmigungsfiktion und Vollständigkeitsfiktion
| Beibehaltung einer wirksamen Genehmigungs- und Vollständigkeitsfiktion, klare Abgrenzung zu Bundesrecht, rechtssichere Ausgestaltung der Fiktionen sowie Unterstützung der Verwaltung durch Digitalisierung und standardisierte Verfahren. | Schnellere und planbare Verwaltungsverfahren stärken Investitionen, senken Bürokratiekosten, erhöhen die Rechtssicherheit für Unternehmen und verbessern die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Sachsen. Digital First und Once Only reduzieren Transaktionskosten und Mehrfachmeldungen. |
| Artikel 7 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz | Wegfall bestimmter Konsultationspflichten. | Für Standardverfahren mit geringem Datenschutzrisiko sind standardisierte Datenschutzprüfungen vorzusehen. Prüfprozesse sind risikoadäquat und vollzugstauglich auszugestalten. | Beschleunigt Digitalisierung ohne Absenkung des Schutzniveaus. |
| Regelungsbereich | Aktueller Text / Regelungsinhalt | Änderungsvorschlag | Wirtschaftspolitische Begründung |
| Artikel 11 Fachhochschule-Meißen-Gesetz | Anpassungen in Ausbildung und Qualifizierung der Verwaltung. | Module zu Better Regulation, Praxistauglichkeit, Digital First, Once Only und Unternehmensperspektive sollten gestärkt werden. | Nachhaltige Staatsmodernisierung beginnt in Ausbildung und Fortbildung. |
| Artikel 12 Sächsische Bauordnung | Digitale Bauanträge, digitale Genehmigungen und Verfahrensvereinfachungen. | Genehmigungsfiktion rechtssicher und mit restriktiven Ausnahmen ausgestalten, Vollständigkeitsfiktion gesetzlich klarstellen, End-to-End-Digitalisierung konsequent umsetzen sowie Genehmigungsfreistellungen insbesondere für Investitionen an bestehenden Unternehmensstandorten ausweiten. | Stärkt Planungs- und Investitionssicherheit, senkt Bürokratiekosten, beschleunigt Investitionen und Transformation, verbessert die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Sachsen und entlastet insbesondere kleine und mittlere Unternehmen.
|
| Artikel 13 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz | Reduzierung bestimmter Vermessungspflichten. | Kataster- und Vermessungsdaten sollen schrittweise automatisiert fortgeschrieben werden. Unternehmen sollen digital auf relevante, nicht personenbezogene Geodaten zugreifen können. | Reduziert Kosten und erleichtert Standort- und Investitionsentscheidungen. |
| Artikel 14 Sächsische Gutachterausschussverordnung | Zentrale Datenstrukturen im Gutachterausschusswesen. | Anonymisierte Markt- und Strukturdaten sollen in geeigneter Form digital verfügbar gemacht werden. | Mehr Markttransparenz stärkt Investitionsentscheidungen. |
| Artikel 15 Sächsisches Wassergesetz | Reduzierung von Anzeige-, Genehmigungs- und Berichtspflichten. | Rechtssicherheit bei der Fortführung wasserrechtlicher Erlaubnisse schaffen, unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisieren, die Pflichtregelung zur Ermäßigung der Wasserentnahmeabgabe beibehalten und kommunale Vorkaufsrechte eng, transparent und fristgebunden ausgestalten. | Erhöht Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit, vermeidet uneinheitliche Behördenpraxis und Verfahrensverzögerungen und verhindert zusätzliche Hemmnisse für Unternehmensinvestitionen sowie die Flächenentwicklung. |
| Artikel 16 Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz | Vereinfachungen bei abwasserabgaberechtlichen Nachweisen. | Digitale Formulare müssen vollständig medienbruchfrei, rechtssicher und anwenderfreundlich ausgestaltet sein. | Reduziert Bürokratie- und Verfahrensaufwand, senkt Verwaltungskosten für Unternehmen und verbessert die Effizienz und Akzeptanz digitaler Verwaltungsverfahren. |
| Artikel 17 Eigenkontrollverordnung | Digitalisierung und Vereinfachung von Eigenkontrollpflichten. | Eigenkontrollberichte sollen landeseinheitlich digital standardisiert werden. Nicht genutzte Datenfelder sind zu streichen. | Reduziert Erfassungsaufwand und verbessert Datenqualität. |
| Artikel 18 Kleinkläranlagenverordnung | Vereinfachungen und Digitalisierung im Bereich Kleinkläranlagen. | Verbleibende Nachweise sind auf risikoorientierte Anforderungen zu begrenzen und digital abzuwickeln. | Verhältnismäßige Anforderungen reduzieren Belastungen, ohne Schutzziele aufzugeben |
| Artikel 19 Sächsisches Naturschutzgesetz | Folge- bzw. Anpassungsänderungen im Naturschutzrecht. | Bei wirtschaftsrelevanten Vorhaben sollten Stellungnahmen fristgebunden und digital erfolgen. Mehrfachprüfungen sind zu vermeiden. | Rechtssicherer Naturschutz und Investitionsbeschleunigung sind miteinander vereinbar. |
| Artikel 20 Sächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz | Neufassung beziehungsweise stärkere Orientierung am Bundesrecht und Vereinfachung bestimmter Prüfpflichten. | Die Vereinfachungen im SächsUVPG beibehalten und weiter ausbauen, insbesondere durch klare Zuständigkeiten, digitale Verfahren, den Abbau unnötiger Vorprüfungen und mehr Rechtssicherheit in den Verfahren. | Beschleunigt Genehmigungs- und Investitionsprozesse, reduziert Bürokratiekosten, erhöht Planungs- und Rechtssicherheit und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Sachsen. |
| Regelungsbereich | Aktueller Text / Regelungsinhalt | Änderungsvorschlag | Wirtschaftspolitische Begründung |
| Artikel 21 Sächsisches Schulgesetz | Anpassungen im Zusammenhang mit dem Artikelgesetz. | Die verpflichtende verbale Erläuterung der Kopfnoten zumindest in Abgangs- und Abschlusszeugnissen beibehalten und den Wegfall sorgfältig gegen die Interessen der Ausbildungsbetriebe abwägen. | Erhält wichtige Informationen zur Ausbildungsreife und zu sozialen Kompetenzen, verbessert die Passgenauigkeit bei der Bewerberauswahl, stärkt die Fachkräftesicherung und erhöht die Chancen von Jugendlichen, deren Stärken nicht allein durch Fachnoten sichtbar werden. |
| Artikel 22 Folgeänderungen | Anpassungen weiterer Vorschriften. | Folgeänderungen sind auf zusätzliche Bürokratiewirkungen zu prüfen. Neue Nachweispflichten dürfen nicht unbeabsichtigt entstehen. | Folgeänderungen können versteckte Belastungen enthalten. |
| Artikel 23 Bekanntmachungserlaubnis | Erlaubnis zur Bekanntmachung konsolidierter Fassungen. | Konsolidierte Fassungen wirtschaftsrelevanter Vorschriften sollten digital, nutzerfreundlich und zeitnah bereitgestellt werden. | Rechtsklarheit reduziert Such- und Beratungskosten. |
| Artikel 24 Außerkrafttreten | Regelungen zum Außerkrafttreten. | Für neue Berichtspflichten sollten Sunset-Klauseln eingeführt werden. Ohne positive Evaluation treten sie außer Kraft. | Befristung verhindert dauerhaft fortbestehende, nicht mehr erforderliche Pflichten. |

