Bild vom Verwaltungsgebäude der Handwerkskammer Chemnitz
© Schmidtfoto-Chemnitz

Mittel für die berufliche Bildung im kommenden Doppelhaushalt des Freistaats Sachsen

Die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern hat sich gemeinsam mit der Landesarbeitsgemeinschaft der sächsischen Industrie- und Handelskammern an den sächsischen Wirtschaftsminister Dirk Panter, die Fraktionsvorsitzenden von CDU, AfD, BSW, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Linken sowie den fraktionslosen Abgeordneten im sächsischen Landtag gewandt.

Das Bild zeigt das Logo der Arbeitsgemeinschaft der drei sächsischen Handwerkskammern Chemnitz, Dresden und zu Leipzig.

Die drei sächsischen Handwerkskammern und die drei Industrie- und Handelskammern wollen mit dem Schreiben den Belangen der Träger der beruflichen Ausbildung im Haushaltsaufstellungsverfahren Nachdruck verleihen.

Konkret geht es um die Mittelveranschlagung im Einzelplan 07 für den Doppelhaushalt 2027/2028. Der Mittelansatz im Haushaltstitel 686 07 dient der Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Gewährung von entsprechenden Zuschüssen für die überbetriebliche Lehrunterweisung im Handwerk (ÜLU) und für die Verbundausbildung. Eine ressortübergreifende Landesrichtlinie untersetzt die Förderung zur Stärkung der beruflichen Bildung und Fachkräftesicherung.

Die aus Sicht der Unterzeichner erforderlichen Mittelbedarfe entstehen zum einen durch die Notwendigkeit der vollständigen Kofinanzierung der Bundesmittel bei der überbetrieblichen Lehrunterweisung sowie durch eine unumgängliche Anpassung der Festbetragspauschalen bei der Verbundausbildung.

Um zumindest dem Kostenaufwuchs (Material, Personal, Energie) der vergangenen Jahre Rechnung tragen zu können und den positiven Trend hin zu einer echten Drittelfinanzierung bei der überbetrieblichen Lehrunterweisung nicht abreißen zu lassen, halten die sechs Kammern einen Haushaltsansatz von 15,9 Mio. Euro im Jahr 2027 und 15,4 Mio. Euro im Haushaltsjahr 2028 für sachgerecht. 

Diese vorgeschlagene Mittelveranschlagung deckt keineswegs die Vollkosten der geförderten Maßnahmen, sondern dient lediglich dazu, die Differenz zwischen testierten Ist-Kosten und zuwendungsfähigen Ausgaben nicht noch weiter auseinanderfallen zu lassen.