Man unterstützetdas Ziel einer digitalen, effizienten und rechtssicheren Rechnungsstellung ausdrücklich. Die E-Rechnung soll künftig der Standard im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen werden, um weniger Papier zu verbrauchen, Abläufe zu beschleunigen, Fehler zu verringern und die Voraussetzung für ein geplantes Meldesystem zur Betrugsbekämpfung ab dem 1. Juli 2030 zu schaffen. Für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz ist derzeit der 1. Januar 2027 als Stichtag für die Pflicht zur Nutzung der E-Rechnung vorgesehen. Technische Grundlage ist die europäische Norm CEN EN 16931, die ursprünglich für Rechnungen an die Verwaltung konzipiert wurde und nun an die besonderen Anforderungen an Umsätze zwischen Unternehmen (B2B) angepasst werden muss.
Entscheidend ist jedoch, dass die verpflichtende Einführung auf einer tragfähigen technischen Grundlage erfolgt. Aus Sicht der drei Kammern ist der Zeitplan für viele Betriebe nicht realistisch. Man bittet daher die Abgeordneten, sich für eine Verschiebung der E-Rechnungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 einzusetzen.
1. Aktuelle Probleme in der Praxis
Eine Umfrage des Zentralverbands des Deutschen Handwerks zeigt, dass rund zwei Drittel der befragten Handwerksbetriebe Probleme mit dem Empfang von E-Rechnungen haben. Typische Schwierigkeiten sind nicht validierbare, das heißt nicht der Norm entsprechende, E-Rechnungen, unterschiedliche Prüfergebnisse bei Sender und Empfänger, Probleme beim Auslesen der Rechnungsangaben und Abweichungen zwischen Datensatz und PDF-Datei bei hybriden Rechnungen. Gerade viele handwerkliche Betriebe arbeiten mit unterschiedlichen Branchenlösungen, Steuerberatern und vorgelagerten Abrechnungssystemen. Fehlerhafte oder uneinheitlich interpretierte E-Rechnungen treffen sie daher unmittelbar im laufenden Geschäfts- und Zahlungsverkehr. Die Ursachen liegen meist in der Software, die die derzeitige Fassung der CEN-Norm EN 16931 offenbar nicht korrekt umsetzt.
Betriebe müssen fehlerhafte Rechnungen zurückweisen. Das kostet Zeit, verzögert Zahlungen und kann nach Ablauf von Übergangsfristen zu Problemen beim Vorsteuerabzug führen. Damit würde ein rein technisches Umsetzungsproblem unmittelbar zu einem steuerlichen Risiko für die Betriebe.
2. Technische Grundlagen stehen noch nicht fest
Die entscheidende Grundlage für die E-Rechnung, die überarbeitete CEN-Norm EN 16931 für Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B), ist noch nicht verfügbar; ihre Veröffentlichung wird sich voraussichtlich bis in das zweite Halbjahr 2026 verzögern. Zudem fehlt bislang eine verbindliche Zuordnung der umsatzsteuerlichen Rechnungspflichtangaben zu den Feldern in der E-Rechnung (Mapping). Die bisherige CEN-Norm EN 16931 lässt hier zu viel Interpretationsspielraum und wird von den Softwareanbietern nicht einheitlich umgesetzt. Die EU-Kommission will ein verbindliches Mapping der umsatzsteuerlichen Pflichtangaben erst Ende 2026 vorlegen.
Solange weder die endgültige Norm für B2B-Geschäfte noch das verbindliche Mapping vorliegen, können Softwareanbieter ihre Produkte nicht abschließend anpassen. Betriebe wiederum können die Umstellung nicht rechtssicher vorbereiten, testen und in ihre bestehenden Abläufe integrieren. Damit reicht die Zeit bis zum 1. Januar 2027 realistisch nicht aus, um eine stabile, rechtssichere und flächendeckende Einführung der E-Rechnung bei Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz sicherzustellen.
Die E-Rechnung muss praxistauglich ausgestaltet werden. Unter anderem im Bauhandwerk sind noch Fragen offen, beispielsweise zur Rechnungsberichtigung bei Änderungen durch den Leistungsempfänger (sog. „Rotstift-Verfahren“) oder zum Umgang mit Abschlags-/Schlussrechnungen.
3. Eine Verschiebung auf den 1. Januar 2028 ist sinnvoll und notwendig
Die Wirtschaft steht grundsätzlich zur E-Rechnung. Gerade deshalb muss dieses wichtige Digitalisierungsprojekt auf einer belastbaren technischen Grundlage starten. Andernfalls geraten Betriebe in rechtliche und finanzielle Risiken, obwohl die Ursache nicht in fehlender Umstellungsbereitschaft, sondern in noch nicht abschließend geklärten technischen und rechtlichen Vorgaben liegt. Eine punktuelle Verschiebung der E-Rechnungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 ist daher sinnvoll und notwendig.
Eine solche Verschiebung würde:
der späten Veröffentlichung der überarbeiteten CEN-Norm EN 16931 und des verbindlichen Mappings Rechnung tragen,
Softwareanbietern Zeit geben, die neue Norm korrekt umzusetzen,
den Betrieben eine realistische Umstellungs- und Testphase ermöglichen, damit nach Ablauf der Übergangsfrist der Vorsteuerabzug nicht gefährdet ist,
den Weg zu einem funktionierenden Meldesystem ab dem 1. Juli 2030 auf einer tragfähigen technischen Grundlage ebnen und
verhindern, dass kleinere Betriebe, die erst zum 1. Januar 2028 von der E‑Rechnungspflicht betroffen sind, erheblich verunsichert werden.
Diese begrenzte Verschiebung schützt die Betriebe vor vermeidbaren Risiken, ohne das Ziel der elektronischen Rechnungsstellung infrage zu stellen. Man bittet daher darum, sich im parlamentarischen Verfahren und gegenüber der Bundesregierung für eine entsprechende gesetzliche Anpassung einzusetzen, damit die E-Rechnungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz erst zum 1. Januar 2028 greift.

