Bild vom Verwaltungsgebäude der Handwerkskammer Chemnitz
Schmidtfoto-Chemnitz

Stellungnahme zum Entwurf der Förderrichtlinie Nachhaltige Integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021 bis 2027

Die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern hat zum Entwurf der Förderrichtlinie Nachhaltige Integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021 bis 2027 gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung eine Stellungnahme abgegeben:

Die Förderung einer nachhaltigen integrierten Stadtentwicklung wird vom Handwerk grundlegend begrüßt. Das Handwerk ist traditionell ein besonders eng mit Städten und Gemeinden verbundener Wirtschaftsbereich. Die ansässigen Unternehmer unterstützen den Erhalt und die Entwicklungsfähigkeit der innerörtlichen integrierten Standorte, um auch künftig die Nähe zu ihren Kunden und die örtliche Nahversorgung der Bevölkerung sichern zu können. Das Handwerk hat großes Interesse an der nachhaltigen Sicherung der Vitalität der Städte und Ortsteilzentren und versteht sich als verlässlicher Partner zur Umsetzung von ökonomischen, sozialen und zunehmend ökologischen Stadtentwicklungsstrategien.

Das lokale Handwerk leistet durch die Nähe zu seinen Kunden und dem unmittelbaren Wohnumfeld der eigenen Mitarbeiter einen wichtigen Beitrag zur Verkehrsvermeidung und zur Reduzierung des Ausstoßes von Schadstoffen. Dennoch bedarf es weiterhin auch einem Wirtschaftsverkehr, da handwerkliche Dienstleister und letztlich der gesamte Kundenstamm, ebenso wie Lieferanten und Pfleger, auf Mobilität und Parkmöglichkeiten angewiesen sind. Ein besseres Verständnis und angemessenes Miteinander von Individual- und Wirtschaftsverkehr sowie der Wohnbevölkerung muss daher Ziel einer integrierten Stadtentwicklung sein.

Die in der Richtlinie geförderten Vorhaben zur Verringerung des CO2-Ausstoßes, wie zum Beispiel gebäudebezogene Sanierungsmaßnahmen, Maßnahmen zum Ausbau und zur Nutzung regenerativer Energien sowie zur Minderung verkehrsbedingter CO2-Emissionen, benötigen bei der Umsetzung starke Partner im Handwerk vor Ort und werden befürwortet.

Einer zunehmenden Verdrängung des Handwerks aus den Stadtquartieren ist entgegenzuwirken sowie eine nachhaltige und funktionsgemischte Innenstadtentwicklung zu forcieren. Besonderes Augenmerk muss auf die Verbesserung der Rahmenbedingungen insbesondere für kleine Unternehmen gelegt werden. Der Ansatz, Maßnahmen zur Belebung der lokalen Wirtschaft, insbesondere die Unterstützung von Klein- und Kleinstunternehmen bei der Neuansiedlung im Quartier sowie bei Umbau-, Erweiterungs- und Sanierungsmaßnahmen zu fördern, wird ausdrücklich unterstützt.

Die erfolgreiche Umsetzung einer integrierten Stadtentwicklung kann nur durch Einbeziehen der lokalen Akteure, insbesondere des lokalen Handwerks gelingen. Baukultur, Sanierung, Denkmalpflege, Versorgung der Bevölkerung sowie ein breites Dienstleistungsangebot zählen zu den einschlägigen Kompetenzfeldern des Handwerks. Insgesamt ist im Rahmen der integrierten Stadtentwicklung eine breit zuwendungsfähige und niedrigschwellig angelegte Förderung aufzulegen und den Unternehmen Planungssicherheit zu gewährleisten.

Konkrete Hinweise und Anmerkungen zu einzelnen Punkten der Förderrichtlinie:

Zu II. Gegenstand der Förderung, Pkt. 1:

Hier wäre es sinnvoll, noch einen weiteren möglichen Gegenstand für eine Förderung einzuführen:

Maßnahmen zur Sanierung von öffentlich zugänglichen oder zur öffentlichen Infrastruktur gehörenden Gebäuden unter Verwendung von innovativen und umweltfreundlichen Baustoffen.

Im Sinne der Unterstützung von Bauvorhaben mit dem klimafreundlichen Rohstoff Holz (Holzbauinitiative Sachsen) sollte die Richtlinie dringend Anreize setzen, diesen Rohstoff bei öffentlichen/kommunalen Bauvorhaben auch aus der Region zu beziehen und zu nutzen. Dies dient sowohl dem Klimaschutz (CO2- Einsparung durch vermiedene Transporte, nachweisbar über das ausschreibungsfähige Umweltlabel „Holz von Hier“) als auch der Schaffung, dem Erhalt  und der Verstetigung regionaler Wirtschaftskreisläufe und Lieferketten für den Rohstoff Holz und somit der Stärkung von ländlichen Regionen.

Dazu ist beispielsweise ein Förderbonus denkbar (z.B. 10%). Vergleichsweise können bei der Ausgestaltung bereits in anderen Regionen existierende Förderrichtlinien (z.B. Luxemburg) herangezogen werden.

 

Zu VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Pkt. 2:

Wenn der Zuwendungsempfänger weniger ausgibt als gedacht oder mehr einnimmt als gewollt, so würde mit dieser Voraussetzung die Zuwendung gekürzt werden, obwohl dieses Verhalten eigentlich doch erwünscht ist. Dies führt wiederum vermutlich dazu, dass die Zuwendungsempfänger bewusst darauf achten, weder weniger auszugeben noch mehr einzunehmen.

Wir empfehlen daher, den Mechanismus dahingehend abzuwandeln, dass dem Zuwendungsempfänger für positives, erwünschtes Verhalten die Möglichkeit eingeräumt wird, in der Höhe der potentiellen Kürzung der Zuwendung einen weiteren Antrag oder einen Nachantrag auf Förderung (ohne Eigenkapitaleinbringung) stellen zu dürfen. Dadurch wird der Zuwendungsempfänger motiviert, seine Planungen nicht nur einzuhalten sondern diese auch noch besser zu erfüllen.

 

Zu VII. Verfahren, Pkt. 5 Antragsverfahren:

Der Zeitrahmen zur Erstellung eines GIHK (gebietsbezogenes integriertes Handlungskonzept), das vom Stadt- bzw. Gemeinderat zu beschließen ist, erscheint sehr ambitioniert. Das GIHK muss bereits bis zum 30. September 2022 eingereicht werden. Nur in begründeten Fällen kann das Konzept bis zum 30. November 2022 nachgereicht werden.

Zu beachten ist dabei, dass es in vielen Städten und Gemeinden aufgrund der im Juni und Juli 2022 stattfindenden Kommunalwahlen zu Änderungen innerhalb der Verwaltungsspitze kommen kann. Mögliche neue Oberbürgermeister beziehungsweise Bürgermeister werden dann in Abhängigkeit vom Amtsantritt gegebenenfalls nur noch sehr kurzfristig – in Abstimmung mit Stadt- und Gemeinderäten – ihre eigenen Prioritäten bei der Erstellung eines GIHK setzen können. Ebenso ist fraglich, ob die Städte und Gemeinden die für die Erstellung eines GIHK notwendigen personellen Ressourcen überhaupt besitzen oder ob der Prozess extern vergeben werden muss, womit sich wiederum ein Vergabeverfahren anschließt. Es wird daher vorgeschlagen, die Abgabefrist mindestens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

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