Bild vom Verwaltungsgebäude der Handwerkskammer Chemnitz
© Schmidtfoto-Chemnitz

Stellungnahme zum Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

Die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern hat zum Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes Stellung genommen.

Das Bild zeigt das Logo der Arbeitsgemeinschaft der drei sächsischen Handwerkskammern Chemnitz, Dresden und zu Leipzig.

Grundsätzlich werden die Ziele des Referentenentwurfes zur Verkürzung und Vereinfachung von Verwaltungsverfahren sowie der Bürokratieabbau begrüßt.

Die im Referentenentwurf benannten handwerksrelevanten Fälle zur Streichung des Vorverfahrens sind mit der vorgelegten Begründung nachvollziehbar. Es bestehen daher gegen die Abschaffung in diesen Fällen keine Bedenken.

Die Reformkommission zur Stärkung und Entlastung der Kommunen empfiehlt eine vollständige Abschaffung von Widerspruchsverfahren. Daher möchten die Handwerkskammern die Gelegenheit nutzen und zwei Argumenten des Referentenentwurfes entgegentreten:

Eine Kostenersparnis für die Behörde dürfte nicht unbedingt die Folge einer Streichung des Vorverfahrens sein. Der Referentenentwurf selbst geht davon aus, dass es zu einer Steigerung der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten um ca. 40 Prozent käme. Es würden zwar die Kosten des Vorverfahrens entfallen, die möglichen (höheren) Kosten der gesteigerten Zahl an Klagen kämen allerdings auf die Behörden zu. Weiterhin entstehen Kosten für die Aufarbeitung des Falles und die Übermittlung der Akte. Auch die Begründung des Gesetzesentwurfes geht selbst von einem Mehraufwand für die Wirtschaft aus. Somit dürfte auch das höhere Kostenrisiko einer Klage eine Hürde für betroffene Handwerksbetrieb darstellen. Dies ist für die Behörde zwar positiv, aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden aber eher negativ zu bewerten.

Auch sind die angedachte Beschleunigung und Verkürzung von Verfahren nicht vollkommen nachvollziehbar. Ein durchschnittliches Vorverfahren hat eine Laufzeit von wenigen Monaten, ein Verwaltungsgerichtsverfahren kann mehrere Jahre dauern. Die Dauer des Vorverfahrens ist daher eher zu vernachlässigen. Bei der zu erwartenden Steigerung an Klagen wird es voraussichtlich auch zu längeren Verfahrensdauern am Verwaltungsgericht kommt. Dies führt wiederrum zu einer längeren Bearbeitungszeit des Falles bei der Behörde und die Einbindung von Personal.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist es aus Sicht der drei Handwerkskammern möglich, den Betroffenen die Rechtslage noch einmal darzustellen und zum Beispiel „Missverständnisse“ aufzuklären. Dies stellt für die Pflichtmitglieder der Handwerkskammern des Weiteren eine zusätzliche Überprüfungsmöglichkeit dar und verhindert, auch bei einer negativen Bescheidung, in vielen Fällen eine Klage und somit ein längere Verfahrensdauer. Da es sich bei den Handwerkskammern um Selbstverwaltungsorgane handelt, sind diese auch am besten geeignet, fachliche Fragen in ihrem Bereich einzuschätzen.

Die Möglichkeit der Selbstüberprüfung einer Entscheidung durch die Behörde, hier vor allem die der Selbstverwaltung der Wirtschaft, sollte somit eher als positiv bewertet werden. Insgesamt ist daher eine maßvolle Abschaffung von Vorverfahren beziehungsweise die Erhaltung des Status Quo in der Selbstverwaltung der Wirtschaft zu empfehlen.