Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Der Entwurf der Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG-E) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 („Empowering-Consumer-Richtlinie“) zur Stärkung der Verbraucher unter Berücksichtigung des ökologischen Wandels. Aufgrund der detaillierten Vorgaben der Richtlinie verbleibt den Mitgliedsstaaten nur ein begrenzter Umsetzungsspielraum. Insgesamt begrüßen die drei Handwerkskammern die richtliniennahe Umsetzung des Entwurfs, möchten gleichzeitig aber auf die damit verbundenen Herausforderungen bei der Umsetzung durch die Betriebe hinweisen.
Das Handwerk ist per se ein nachhaltiger Gewerbezweig, was die Betriebe vermehrt als Chance erkennen und werbend nutzen. Nachhaltigkeitsaspekte, ob sozial- oder umweltbezogen beziehungsweise die Haltbarkeit oder Reparierbarkeit betreffend, werden für das Bestehen am Markt relevanter, da Verbraucher diese Ziele bei der Auswahl von Auftragnehmern und Produkten mit mehr Interesse verfolgen.
Das Handwerk ist geprägt von kleinen Betrieben und Betriebsstrukturen, die es häufig erfordern, dass der Betriebsinhaber sämtliche Bereiche eines Unternehmens, wie fachliche/technische Ausführung, kaufmännische Bearbeitung, Arbeitsschutz, aber auch Akquise und Werbung bedienen muss. In der Folge bergen die im Entwurf enthaltenen Regelungen das Risiko der Be- und Überlastung der Betriebe, wobei gleichermaßen die Gefahr von Abmahnungen steigt. Die neuen Regelungen dürfen nicht dazu führen, dass ökologisch verantwortungsbewusste Unternehmen Nachhaltigkeitsaspekte nicht mehr bewerben.
Zu den Regelungen im Einzelnen
§ 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG-E verbietet zukünftig Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit ergeben. Fraglich ist, wann tatsächlich von einer „Irrelevanz“ auszugehen sein wird. In der Gesetzesbegründung werden Beispiele hinzugezogen, die der Werbung mit Selbstverständlichkeiten ähneln und von dieser abzugrenzen sein beziehungsweise diese konsumieren werden.
Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen müssen nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG-E objektiv sowie überprüfbar sein und werden regelmäßig durch Externe zu prüfen sein. Nachhaltigkeitssiegel fallen unter Zertifizierungs- und Rezertifizierungsverfahren, welche mit (laufenden) Kosten und regelmäßig wiederkehrenden Zeitaufwänden verbunden sind. Die Sachkosten werden im Entwurf mit 4.500 EURO ermittelt. Faktisch werden Handwerksbetriebe von entsprechenden Aussagen keinen Gebrauch machen, um damit verbundene Aufwände/Kosten zu sparen und Risiken zu begegnen (s. a. Begründung des Entwurfs S. 19, 22, 24 Nr. 6).
Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der Richtlinie nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG-E, Nr. 2a Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E, müssen einem Zertifizierungssystem unterworfen sein, welches die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG-E erfüllt. Die Anforderungen an die Festsetzung durch staatliche Stellen, vgl. Nr. 2a der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG-E, werden hingegen nicht erläutert. Möglicherweise bestehende Wechselwirkungen mit markenrechtlichen Regelungen (Gewährleistungsmarken) können nicht beurteilt werden.
Ziel sollte es allerdings sein, dass Produkte, die bereits auf dem Markt sind und beispielsweise von Handwerksbetrieben verbaut oder verkauft werden können und auf ihren Verpackungen Angaben zu Nachhaltigkeitsfaktoren haben, weiter in Umlauf gebracht werden dürfen. Die Betriebe müssen diesbezüglich vor Beeinträchtigungen geschützt werden.
Diesseits wird auch davon ausgegangen, dass Mitgliedschaften, wie in der Umwelt- und Klimaallianz Sachsen, durch die Betriebe weiterhin nach außen hin kommuniziert beziehungsweise beworben werden können, ohne Nachteile nach dem UWG-E befürchten zu müssen.
Die Erweiterung der „Schwarzen Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E mit sowieso verbotenen geschäftlichen Handlungen ist insoweit nachvollziehbar, wird im Hinblick auf die neu eingefügten Nummern (vgl. Nr. 2a, Nr. 4a ff., Nr. 10a, 23d ff.) in der Praxis jedoch eine Vielzahl von Fragen und auch Unsicherheiten aufwerfen.
Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Die Prüfung, ob die bestehende Werbung/Informationen auf Produkten mit den neuen gesetzlichen Anforderungen im Einklang stehen, wird handwerkliche Kleinstunternehmen aufgrund mangelnder gesetzlicher Expertise mehr kosten und tendenziell eher die Beanspruchung von Rechtsberatung erfordern, als die aufgeführten Werte in 4., lfd. Nr. 4.2.1. zu § 5 UWG-E und unter 4.2. als eine sehr grobe Schätzung vermuten lassen.
Anwendungshilfen vor Anwendungszeitpunkt
Um den Betrieben die Anwendung zu erleichtern, muss gegenüber den zuständigen Ministerien beziehungsweise Ämtern die Notwendigkeit weiterer Erläuterungen und Auslegungshilfen kommuniziert werden. Diese müssen spätestens im März 2026 vorliegen.
Dynamik bei Green-Claims-Richtlinie
Die EU-Kommission hatte am 20. Juni 2025 zunächst angekündigt, die Green-Claims-Richtlinie zurückzuziehen. Auch diese Richtlinie enthält weitere Regelungen und Konkretisierungen, wie Vorabzertifizierungen von Umweltaussagen, die zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Handwerks führen, insbesondere dann, wenn keine Ausnahmen für Kleinstunternehmen aufgenommen werden.