Bild vom Verwaltungsgebäude der Handwerkskammer Chemnitz
Schmidtfoto-Chemnitz

Stellungnahme zum Entwurf eines Sächsischen Gesetzes zur In-tegration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund

Die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern hat zum Entwurf eines Sächsischen Gesetzes zur Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund (Sächsisches Integrations- und Teilhabegesetz – SächsIntG) eine Stellungnahme abgegeben. Die drei Kammern unterstützen als Interessenvertretung des Handwerks und Organisationen der Wirtschaft bei der Integration und Teilhabe geflüchteter Menschen und Personen mit Migrationshintergrund auf mehreren Ebenen, insbesondere im Rahmen der beruflichen Ausbildung, der Anerkennung sowie der Beschäftigung oder bei der Gremienarbeit in der Fachkräfteallianz.

§ 2 Geltungsbereich:

Gemäß § 2 soll das Gesetz „für die Behörden des Freistaats und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften“ gelten. Laut dieser Festlegung würden auch die Handwerkskammern unter die Regelungen des Gesetzes fallen.

Im Gegensatz zur unmittelbaren Staats- und auch Kommunalverwaltung werden Handwerkskammern gemäß § 90 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO) zur Vertretung der Interessen des Handwerks errichtet. Zur Handwerkskammer gehören gemäß § 90 Abs. 2 HwO „die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des jeweiligen Handwerkskammerbezirkes sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.“

Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden überwiegend – soweit nicht anderweitig gedeckt –  von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern nach § 90 Abs. 3 HwO nach einem mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

Im Ergebnis halten es die Kammern angebracht, dass Selbstverwaltungskörperschaften der gewerblichen Wirtschaft vom Anwendungsbereich des SächIntG ausgenommen werden. Zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele ist es ausreichend, dass eine Regelung aufgenommen wird, dass die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft die Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund eigenverantwortlich fördern und auf die Einhaltung hinwirken (Selbstverpflichtung). Eine solche Selbstverpflichtung ließe sich leichter in Einklang mit den weiteren Regelungen des Entwurfs, zum Beispiel §§ 7 und 8, bringen. Diese adressieren ausdrücklich Behörden des Freistaats. Die Gesetzesbegründung von § 7 des Entwurfs geht lediglich von Bediensteten des Freistaats aus. Beschäftigte der Handwerkskammern sind hingegen keine Bediensteten des Freistaats und die Handwerkskammern sind keine Behörden des Freistaats Sachsen.

§ 3 Sprache, Bildung und Teilhabe:

Hier sollte genau definiert werden, was unter der Begrifflichkeit „Bildungseinrichtung“ fällt. Auch die Bildungszentren der Handwerkskammern sind Bildungseinrichtungen. In den Zentren finden wesentliche Bestandteile der Ausbildung im Handwerk statt (z. B. Überbetriebliche Lehrunterweisung, Gesellenprüfungen, Meisterausbildungen und -prüfungen, Fort- und Weiterbildungen, etc.). Sollten die Bildungszentren daher ebenso unter § 3 fallen, so muss auch hier gemäß Wortlaut des § 3 der Freistaat unterstützen. Sollte eine Anpassung des Gesetzeswortlauts nicht erfolgen, so sollte mindestens die Begründung klarstellend ergänzt werden.

§ 9 Maßnahmen zur Unterstützung der beruflichen Integration:

§ 9 Abs. 2 lautet: „Die Akteure der sächsischen Wirtschaft tragen Mitverantwortung für die Integration in Beruf und Arbeit. Der Freistaat Sachsen arbeitet daher mit den Organisationen der Wirtschaft, den Gewerkschaften und der Bundesagentur für Arbeit eng zusammen.“  Für Organisationen der Wirtschaft sollten in der Gesetzesbegründung Beispiele aufgenommen werden.

In § 9 Abs. 3 sieht man die Formulierung des ersten Teilsatzes kritisch, da insbesondere in der beruflichen Erstausbildung immer auch eine bundeseinheitliche Ausbildungsordnung gilt. Stattdessen plädiert die AG für die Schaffung der Ausbildungsvoraussetzungen (Ausbildungsreife), z.B. die Anwendung der deutschen Sprache auf Niveau B2 oder die Herstellung einer gewissen Grundbildung, um überhaupt für die berufliche Erstausbildung befähigt zu sein. Weiterhin sollten die Rahmenbedingungen von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gestaltbar und nutzbar bleiben, die den Erwerb des Berufsabschlusses fördern. Die verfügbaren Instrumente der Agentur für Arbeit, zum Beispiel die Einstiegsqualifizierung und die assistierte Ausbildung, sollten flankierend zur Ausbildung ausgeschöpft werden. Der Teilsatz sollte daher wie folgt umformuliert werden:

„Die Rahmenbedingungen für die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sollen so gestaltet werden, dass sie die Chancen für Menschen mit Migrationshintergrund auf einen Berufsabschluss fördern. Es sollten die Voraussetzungen in Sprache und Grundbildung zur Aufnahme einer Aus- und Weiterbildungsmaßnahme sichergestellt sein.“

Gemäß Abs. 5 erhält das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) die Möglichkeit, durch Rechtsverordnungen Aufgaben gemäß Satz 1 an Dritte zu übertragen. Eine solche Übertragung von Aufgaben kann nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Dritten erfolgen und muss unter vorheriger Abwägung finanzieller und personeller Ressourcen geschehen.

Allgemein zu Unterabschnitt 2: Kommunale Selbstverwaltungsaufgaben und Maßnahmen:

Kommunale Integrationsarbeit erfordert die Vernetzung und Kooperation aller Akteure, insbesondere auch mit den Akteuren der Wirtschaft. Die Handwerkskammern schlagen vor, zumindest in der Gesetzesbegründung entsprechende Anmerkungen aufzunehmen. Dies betrifft insbesondere die §§ 12 und 14.

§ 12 Kommunales Integrationsmanagement:

Als Akteur sind die Kammern im kommunalen Integrationskonzept zu berücksichtigten.

§ 14 Kommunale Integrations- und Beratungsstellen:

In Abs. 1 Nr. 5 wird für die kommunalen Integrations-Beratungsstellen als  Aufgabe die  Beratung und Unterstützung der örtlichen Wirtschaft bei der Integration von Auszubildenden und Beschäftigten mit Migrationshintergrund definiert. Hierzu sollte der Hinweis aufgenommen werden, dass die Kommunen darauf hinwirken, dass die Beratungsstellen, die bei freien Trägern eingerichtet werden, Kenntnis der Aufgaben der Handwerkskammern erhalten.

§ 16 Beteiligung in Gremien:

Es wird begrüßt, dass sich aus der Gesetzesbegründung die ausdrückliche Anknüpfung an Landesgremien ergibt. Zudem sind die Regelung in Abs. 1 Satz 2 sowie die Klarstellungen in Abs. 2 Nr. 1 bis 3, wonach unter anderem  Ausschüsse der Selbstverwaltung der Wirtschaft von den Regelungen des § 16 ausgenommen sind, ebenfalls zu begrüßen.

Alle Politischen Standpunkte