Der Entwurf eines Sächsischen Kommunalfreiheitsgesetzes verfolgt mit dem Abbau bürokratischer Hemmnisse, der Beschleunigung von Verwaltungshandeln sowie der Stärkung kommunaler Gestaltungsspielräume ein grundsätzlich zu begrüßendes Ziel. Vereinfachte und digitale Verfahren können dazu beitragen, Investitions- und Genehmigungsprozesse zu erleichtern und Kosten zu senken.
Gleichzeitig bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung. Eine Ausweitung kommunaler Eigenständigkeit kann zu unterschiedlichen lokalen Verfahrensweisen führen und damit mit neuen Unsicherheiten für Unternehmen einhergehen. Unterschiedliche kommunale Lösungen führen zu geringerer Einheitlichkeit, sinkender Rechts- und Planungssicherheit sowie erhöhtem Anpassungsaufwand. Verlässliche und einheitliche Rahmenbedingungen sind jedoch eine zentrale Voraussetzung für Investitionsentscheidungen.
Die Streichung des § 94a Abs. 1 S. 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) wird durch die sechs Kammern strikt abgelehnt, die frühzeitige Beteiligung der Wirtschaftskammern ist zwingend. Angesichts aktueller Entwicklungen im gemeindlichen Handeln, ist vielmehr eine Erhöhung der Anforderungen in der SächsGemO anzustreben.
Weiterhin wird zu folgenden Punkte Stellung genommen:
1. Erprobungsverfahren und Abweichungsmöglichkeiten
Das vorgesehene Erprobungsverfahren ist nur dann sinnvoll, wenn es nachweislich zu spürbaren Vereinfachungen führt. In der derzeitigen Ausgestaltung besteht jedoch die Gefahr zusätzlicher Hürden, etwa durch Ausnahme- und Befreiungstatbestände, weitere Genehmigungserfordernisse und mögliche Verständigungsverfahren. Zudem ist zwingend sicherzustellen, dass zentrale Standards nicht zur Disposition stehen. Insbesondere darf auch im Rahmen von Erprobungen nicht von vergaberechtlichen Vorgaben abgewichen werden. Andernfalls entstehen erhebliche Rechtsunsicherheiten und Haftungsrisiken. Regelungen, die dem Schutz privater Unternehmen vor staatlicher Wettbewerbsverzerrung dienen, dürfen nicht Gegenstand der Experimentierklausel sein.
Zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen für Unternehmen ist es ferner erforderlich, dass sämtliche Abweichungen zentral, transparent und digital abrufbar sind. Es ist nicht zumutbar, dass Betriebe sich bei jeder Kommune einzeln über Sonderregelungen informieren müssen.
Darüber hinaus müssen kommunale Erprobungsverfahren eng mit bundesrechtlich geplanten Vorhaben – so im Bereich beschleunigter Gründungsverfahren („Gründen in 24 Stunden“) – abgestimmt werden. Parallele Sonderregelungen dürfen den angedachten One‑Stop‑Shop‑Ansatz nicht konterkarieren. Das Ziel, praktikable Lösungen zu finden, die auf andere Gebietskörperschaften übertragen werden können, wird indes unterstützt.
2. Beteiligung der Kammern
Die Anhörung der wirtschafts- und berufsständischen Kammern ist ein zentrales Element zur Sicherstellung sachgerechter Entscheidungen. Sie gewährleistet, dass wirtschaftsrelevante Aspekte fachkundig bewertet und der gemeindliche Entscheidungsprozess um eine qualifizierte externe Perspektive ergänzt wird. Die Kammern bringen ihre durch Vollversammlungen und Ausschüsse gebündelte Sachnähe in die Prüfung der kommunalrechtlichen Voraussetzungen ein und können insbesondere beurteilen, ob private Anbieter Aufgaben besser und wirtschaftlicher erfüllen können. Der Wegfall dieser Beteiligung würde nicht nur zu einem Verlust an Fachkompetenz führen, sondern auch die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen und Fehlentscheidungen erhöhen. Zudem trägt die frühzeitige Einbindung der Kammern zur Konfliktvermeidung und zur Akzeptanz kommunaler Maßnahmen bei.
Die Begründung zum Referentenentwurf Sächsisches Kommunalfreiheitsgesetz zu Artikel 2 (Änderung der SächsGemO) Nr. 22 nennt als (einziges) Argument die Vereinfachung und Beschleunigung von Gründungs- und anderen Entscheidungsprozessen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung. Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern nehmen ihre Möglichkeit zur Stellungnahme dagegen auch bei einer kurzen Frist zur Stellungnahme vollumfänglich wahr. Weiterhin können die Gemeinden die Beteiligung zeitlich vorgelagert erbitten. Die mit der Streichung des Anhörungsrechts bezweckte Beschleunigung von Gründungs- und Entscheidungsprozessen ist aus der Praxiserfahrung heraus nicht belegbar. Stellungnahmen erfolgen regelmäßig zeitnah; relevante Verzögerungen sind bislang nicht festzustellen.
Man sieht außerdem die Gefahr, dass die hauptamtliche Kommunalverwaltung den Gemeinde- und Stadträten Beschlussvorlagen zu wirtschaftlichen Unternehmen nach § 94a SächsGemO ausschließlich aus eigener Sicht vorlegt und den Räten die fachlichen Stellungnahmen externer wirtschaftsnaher Organisationen vorenthalten werden.
3. Kommunale Wirtschaftstätigkeit und Subsidiaritätsprinzip
Besonders kritisch wird die geplante Abschaffung von § 94a Absatz 1 Satz 2 SächsGemO im Zusammenhang mit dem im Absatz 1 geregelten Subsidiaritätsprinzip bewertet. Diese Regelung ist ein zentrales Instrument zur Begrenzung kommunaler wirtschaftlicher Betätigung und dient dem Schutz vor marktverzerrenden Eingriffen.
Der Subsidiaritätsgrundsatz stellt sicher, dass kommunale Aktivitäten nur dort erfolgen, wo dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und private Anbieter den Bedarf nicht besser decken können. Eine Schwächung dieses Prinzips birgt erhebliche Risiken für den Wettbewerb und kann Verdrängungseffekte zulasten privatwirtschaftlicher Unternehmen auslösen. Die Kammern verfügen über die notwendige Marktkenntnis, um entsprechende Bewertungen vorzunehmen. Ihre Beteiligung hilft, Fehlentwicklungen zu vermeiden und unnötige Kosten sowohl für Kommunen als auch für Unternehmen zu verhindern.
Vor diesem Hintergrund halten die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern im Freistaat Sachsen einen Prüfauftrag an die Sächsische Staatsregierung geboten, der inhaltlich auf die Einführung einer sogenannten echten Subsidiaritätsklausel in der Sächsischen Gemeindeordnung abzielt. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Mittelstandes und insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen muss die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Daher sollte die Sächsische Staatsregierung prüfen, ob eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen voraussetzt, dass der öffentliche Zweck der Betätigung nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Zugleich sollte geprüft werden, ob in der Gemeindeordnung ausdrücklich festgehalten wird, dass kommunale Unternehmen keine wesentliche Schädigung oder Verdrängung selbstständiger Betriebe in Handel, Handwerk und Industrie bewirken dürfen.
Auch die Erleichterung kommunaler Unternehmensgründungen sowie der Wegfall der „Hinwirkungspflicht“ in § 96a Abs. 2 SächsGemO schwächen das bestehende System zusätzlich und bedürfen einer kritischen Überprüfung.
Zudem sind wettbewerbsrechtliche Risiken für die Gemeinden zu berücksichtigen. Verstöße gegen den Subsidiaritätsgrundsatz können rechtliche Auseinandersetzungen auslösen. Die Beteiligung der Kammern trägt demgegenüber zur Herstellung von Rechtssicherheit bei.
4. Weitere Aspekte
Die Verkürzung von Fristen, etwa zur Heilung rechtswidriger Beschlüsse, kann nur unter der Voraussetzung einer umfassenden Transparenz erfolgen. Dies setzt insbesondere die digitale Veröffentlichung der Beschlüsse und der zugrunde liegenden Unterlagen voraus.
Ebenso ist sicherzustellen, dass die vorgesehenen Änderungen nicht zu finanziellen Mehrbelastungen der Unternehmen führen, etwa durch Steuern oder Abgaben infolge kommunaler Aktivitäten.
5. Fazit
Das Ziel des Bürokratieabbaus wird ausdrücklich unterstützt. In der vorliegenden Ausgestaltung führt der Gesetzentwurf jedoch zu mehr Komplexität, geringerer Rechtssicherheit und erhöhten Belastungen für Unternehmen.
Insbesondere die geplanten Änderungen im kommunalen Wirtschaftsrecht sowie ausdrücklich die Abschaffung von § 94a Absatz 1 Satz 2 SächsGemO werden abgelehnt. Das bewährte, am Wettbewerbsschutz und Subsidiaritätsprinzip ausgerichtete System sollte beibehalten werden.

