Bild vom Verwaltungsgebäude der Handwerkskammer Chemnitz
© Schmidtfoto-Chemnitz

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts

Die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern hat Stellung genommen zum Referentenentwurf zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts:

Das Bild zeigt das Logo der Arbeitsgemeinschaft der drei sächsischen Handwerkskammern Chemnitz, Dresden und zu Leipzig.

Schiedsverfahren und Schiedsvereinbarungen spielen im Handwerk derzeit eher eine untergeordnete Rolle, nichtsdestotrotz wird die Möglichkeit zur Stellungnahme genutzt.

Im Rahmen der Internationalisierung von Geschäftsbeziehungen begrüßt man, dass die Prozessfähigkeit bei Auslandsbezug sowie die Form der Schiedsvereinbarung vereinfacht werden, §§ 55, 1031 ZPO-E. Die Möglichkeit der Verfahrensführung in englischer Sprache vor einem Commercial Court in § 1063a ZPO-E sowie die Vorlage von englisch sprachigen Dokumenten in deutschsprachigen Verfahren, gem. § 1063b ZPO-E, wird positiv gesehen. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Videoverhandlung in § 1047 ZPO-E, die die Durchführung von Verhandlungen weiter flexibilisiert.

Schiedsgerichtsverfahren sind geprägt von besonderer Vertraulichkeit, die eine große Rolle spielt und ausschlaggebendes Argument für die Wahl eines Schiedsgerichtsverfahrens sein kann. Kritisch sieht man deshalb die Zustimmungsfiktion bei der Veröffentlichung in § 1054b ZPO-E. Nach § 1054b Abs. 1 ZPO-E greift die Fiktion zwar erst, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung zur Zustimmung widersprochen und auf die Folgen hingewiesen wurde. Hier wäre die ausdrückliche Einwilligung der Parteien als Voraussetzung für eine Veröffentlichung gegebenenfalls günstiger. Nur so kann gewährleistet werden, dass Schiedssprüche nicht ungewollt veröffentlicht werden.

Die nach § 1054b Abs. 1 ZPO-E anonymisierte oder pseudonymisierte Veröffentlichung ist indes positiv zu bewerten. Die Möglichkeit der von § 1054b Abs. 1 ZPO-E abweichenden Vereinbarung nach § 1054b Abs. 2 ZPO-E ist dabei zwingend beizubehalten, um den Ausschluss einer Veröffentlichung auch von vornherein zu ermöglichen.

Weiterhin ist anzumerken, dass die Beteiligung an einem Schiedsgerichtsverfahren mit hohen Kosten verbunden sein kann. Dies stellt prinzipiell für kleine und mittelständische Unternehmen eher ein Hindernis dar, entsprechende Vereinbarungen zu treffen und sich an solchen Verfahren zu beteiligen. Für diese Unternehmen würden Schiedsverfahren als Möglichkeit der Streitbeilegung besonders attraktiv, wenn die entstehenden Kosten geringer wären, als diejenigen Kosten, die in der ersten Instanz eines ordentlichen Gerichtsverfahrens entstehen. Es wäre deshalb gut, wenn die Kosten, zum Beispiel über eine Kostenschätzung des Schiedsgerichts, von vornherein absehbar wären. Wenn möglich sollten in dieser auch die Anwaltskosten der Parteien Beachtung finden.