Bild vom Verwaltungsgebäude der Handwerkskammer Chemnitz
Schmidtfoto-Chemnitz

Stellungnahme zur Förderrichtlinie Darlehen für den Mittelstand (Bestandteil der JTF FP 2021 bis 2027)

Die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern hat Stellung genommen zum Entwurf der Förderrichtlinie Darlehen für den Mittelstand (Bestandteil der JTF FP 2021 bis 2027):

1. Förderkonzept – Darlehensfonds für den Mittelstand – Finanzinstrument

In der vom Freistaat neu aufgestellten Förderlandschaft spielen künftig Landesmittel in den Themen Gründung, Markteinführung innovativer Produkte und Digitalisierung eine besondere Rolle. Die vom Strukturwandel durch den Braunkohleausstieg betroffenen Regionen werden zusätzlich über EU-Mittel (ERFE/JTF) gefördert. Der verstärkte Fokus auf Landesmittel und die Zusammenlegung zu einer einheitlichen Förderrichtlinie und Darlehenskonditionen wird begrüßt. Die Ausrichtung der Förderziele auf

  • Gründung
  • Innovation
  • Digitalisierung

ist zukunftsorientiert und lässt schnellere Reaktionen auf sich ändernde Marktbedingungen und Förderziele zu.

Die geplanten Zinskonditionen lassen wieder einen deutlicheren Förderungscharakter erkennen, als bei der bisherigen bonitätsabhängigen Verzinsung. Der Fond ist revolvierend, was perspektivisch bei erfolgreicher Marktentwicklung auf noch bessere Förderbedingungen oder deren Ausweitung hoffen lässt.

In Ergänzung zu den bestehenden bzw. erneut geplanten Programmen „Gründen und Wachsen“, „Regionales Wachstum“ und GRW wird die Brücke zur Förderung der Bestandsbetriebe geschlagen. Allerdings sollte hier auch an die Konsolidierung der KMU gedacht werden. Die Markt- und Wettbewerbsbedingungen verschärfen sich zusehends. Denkbar wäre beispielsweise ein Stabilisierungsfonds, der das Wachstum im Ernstfall stützen und Liquiditätsengpässe überbrücken kann.

2. Finanzierungsinstrument Mikrodarlehen

Die Fortführung des langjährig bewährten Mikrodarlehens mit einem Mindestbetrag von 5.000 EUR begrüßen die drei Handwerkskammern und sehen es als sehr positiv an, dass der Darlehensbetrag deutlich erhöht wurde, so dass der inflationsbedingten Preissteigerung für Erstanschaffungen oder Unternehmensstärkung in den ersten Jahren besser Rechnung getragen werden kann. Dass der Eigenmittelnachweis künftig auch mit Fremdkapital erbracht werden kann, ist zu befürworten, da es sich um den Abbau eines Gründungshemmnisses handelt.

Dagegen sind die auf der Homepage der Sächsischen Aufbaubank genannten Branchenausschlüsse als negativ zu bewerten. Den Wegfall der Möglichkeit privater Einlagen in Form von Sacheinlagen oder Eigenleistungen ist falsch.

Mit der Anpassung des Zinssatzes an aktuell gültige Zinskonditionen der SAB geht aus Sicht der Kammern der Fördergedanke für junge Unternehmen verloren. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls der Wegfall der Anhörung bzw. der fachlichen Stellungnahme kritisiert. Die Gründer bekamen so die Möglichkeit, das Vorhaben noch einmal unabhängig bewerten zu lassen. Oder sie konnten im Rahmen der Beratung auf Unterstützungsangebote der Kammern hingewiesen werden. Es wird empfohlen, mindestens in das Merkblatt bzw. die Produktbeschreibung den ergänzenden Hinweis auf die Standard- und Beratungsleistungen der Handwerkskammern aufzunehmen.

Auch in Vorbereitung der Antragstellung ist von einer Qualitätsminderung der Anträge auszugehen und es folgt ein erhöhter Nachprüfungsaufwand bei der Bewilligungsstelle. Dies konnte in den bisherigen Jahren durch die Kammern in der Beratung, deren Vorprüfung und Unterstützung bei der Antragstellung wesentlich vermieden und die Bearbeitungszeiten reduziert werden. Auch gilt es zu beachten, dass es sich bei den Vorhaben um eintragungspflichtige Gewerke handeln kann. Hier besteht immer wieder die Gefahr, dass diese vor Gründung den Antrag einreichen, ohne im Zweifelsfall die Eintragung in die Handwerksrolle geklärt zu haben. Schlechtesten Falls muss die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten untersagt werden.

Gerade in Bezug auf die Neugründung kann es zudem förderlich sein, auch gebrauchte Betriebsmittel zu finanzieren. Dies geht aus dem zugeleiteten Richtlinienentwurf nicht hervor und sollte daher konkretisiert werden. Wünschenswert ist es allemal. Ebenso seien an dieser Stelle auch die gebrauchten oder neuen Fahrzeuge im Rahmen des Gesamtvorhabens genannt, welche wieder in den Förderrahmen aufgenommen werden sollten.

Ausdrücklich zu begrüßen ist die Verkürzung der Zweckbindungsfrist auf 3 Jahre.

Bezüglich der Auszahlungsmodalitäten wird darauf hingewiesen, dass eine Auflösung des Darlehensvertrages erfolgt, wenn nicht sechs Wochen nach Vertragsannahme abgerufen wird (Abruffrist). Hier empfehlen die Kammern von der Aufhebung des Darlehensvertrages abzusehen und einen marktüblichen Weg einzuschlagen und einen Zins in Höhe von bspw. 0,5 Prozent für den Abruf nach Ablauf der Abruffrist zu erheben. Dieser Weg trägt möglichen Unwägbarkeiten bei der Umsetzung der Existenzgründer Rechnung und lässt die Finanzierung nicht bei Unwägbarkeiten „platzen“.

3. Digitalisierungsdarlehen

Die Möglichkeit der Beantragung und Gewährung eines zinsverbilligten Darlehens zur Realisierung von Digitalisierungsvorhaben wird nach wie vor als notwendig und wichtig angesehen, jedoch mit dem Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 EUR mit sehr geringem Zuschnitt auf das Handwerk und Kleinst- bzw. Kleinunternehmen im Allgemeinen. Projekte oder Teilprojekte mit einem Umfang unter dieser Grenze sind somit nicht förderfähig, aber im Handwerk häufig anzutreffen. Daher schlagen die drei Handwerkskammern vor, dass es eine Staffelung oder Absenkung des Mindestinvestitionsbetrages für Kleinstunternehmen um 50 Prozent geben sollte.

Hinsichtlich nicht förderfähiger Ausgaben gibt es grundsätzlich keine Anmerkungen. Einzig die nicht förderfähigen „Ausgaben, die auf Betriebsstätten außerhalb Sachsen entfallen“ könnte Lenkungswirkung, mithin einen Fehlanreiz für überhöhte Projektkosten im Freistaat darstellen. Dahinter steht die These, dass für gewöhnlich das gesamte Unternehmen digitalisiert wird und die Digitalisierung nicht an Bundesländergrenzen stoppt. Die Unternehmen haben, je nach Förderlandschaft der anderen Bundesländer in denen die Unternehmen ebenso einen Betriebssitz haben, einen entsprechenden Anreiz der Projektkostenausgestaltung, je nach „Gefälle“.

Bezüglich des Merkblattes wird empfohlen, die Fußnote 1 und 2 anzupassen und bei einer einheitlichen Bezeichnung zu bleiben. Es werden Bezeichnungen für „junge kleine Unternehmen“ und „junge mittlere Unternehmen“ und „etablierte Unternehmen“ eingeführt. Wenn von „jungen“ Unternehmen, nicht älter als 5 Jahre, gesprochen wird, sollte nicht zusätzlich die Bezeichnung „kleine“ und „etablierte“ Unternehmen eingeführt, sondern konsequent von „junge Kleinstunternehmen“, „junge kleine Unternehmen“ sowie von „jungen mittleren Unternehmen“ gesprochen werden.

4. Nachrangdarlehen

Zu diesem Förderinstrument finden die Kammern die Entscheidung zur Einbindung von Vorhaben aus den Strukturwandel-Regionen über den JTF gut. Gleichzeitig regen sie zur Beibehaltung des Fördercharakters die Einführung eines Niedrigzinssatzes (beispielsweise 1 % p. a.  analog aktueller Konditionen des Mikrodarlehens) an. Die Absenkung der Möglichkeit der Tilgungsfreistellung von fünf auf drei Jahre wird als unproblematisch angesehen.

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