Bild vom Verwaltungsgebäude der Handwerkskammer Chemnitz
Schmidtfoto-Chemnitz

Stellungnahme zur Förderrichtlinie Reparaturzuschuss

Der Freistaat Sachsen plant die Einführung eines Zuschusses zur Reparatur von defekten Elektro- und Elektronikgeräten. Hierfür ist eine entsprechende Förderrichtlinie vorgesehen, zu deren Entwurf die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern Stellung genommen hat:

Die drei Kammern begrüßen es, dass der Freistaat Sachsen die Zielstellung Nachhaltigkeit und Umweltschutz durch die Verlängerung der Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten und damit die Nachfrage nach überhaupt reparierbaren Geräten durch Nutzerinnen und Nutzer mit der Förderrichtlinie unterstützen will.

Ebenso befürwortet wird die Laufzeit der Richtlinie bis 30.09.2030. Dies kann im Sinne eines Anreizes zum Aus- oder Aufbau zusätzlicher (derzeit gegebenenfalls zurückgefahrener oder noch nicht vorhandener) Reparaturkapazitäten in den Betrieben und damit zur Ausweitung des Dienstleistungsangebotes in diesem Bereich hilfreich sein.

Die Richtlinie schafft für Privatpersonen (Berechtigte sind „natürliche Personen“) einen Anreiz, bei defekten Geräten die Entscheidung der Reparatur dem Neukauf vorzuziehen. Unter Umweltgesichtspunkten ist es jedoch nicht nachvollziehbar, warum in Unternehmen genutzte gleiche bzw. haushaltsübliche Geräte, wie zum Beispiel Waschmaschinen oder Kaffeeautomaten, nicht vom Reparaturzuschuss umfasst werden sollen. Es wird um Prüfung dieses Sachverhalts und ggf. eine Anpassung der Richtlinie gebeten.

Mit Blick auf die Reparaturwürdigkeit wird die Frage gestellt, ob es eine „Altersgrenze“ oder „Wertgrenze“ geben soll, bis zu der gefördert wird? Das wäre überlegenswert, insbesondere da bei vereinzelten Elektro- und Elektronikgeräten ein Neukauf von energieeffizienteren Produkten ökologisch sinnvoller erscheint.

Hinsichtlich der Zuwendungsvoraussetzungen weisen die Kammern daraufhin, dass die Reparaturausführung durch handwerksrechtlich anerkannte Fachbetriebe erfolgen sollte. Wesentlich ist aus Sicht der Handwerkskammern, dass die Überprüfung der Eintragung in die Handwerksrolle mit den einschlägigen Gewerken (Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer) vor Aufnahme in die Liste der anerkannten Reparaturbetriebe zu erfolgen hat. Der Nachweis des Eintrags in die Handwerksrolle sollte auch auf andere Art und Weise möglich sein (z.B. Kopie der Handwerkskarte oder Vorlage einer Eintragungsbestätigung).

Zur Ergänzung und Klarstellung wird außerdem vorgeschlagen: „Von der Reparatur ausgeschlossen sind Reparaturdienstleistungen im Rahmen von Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen.“

Da beim zum fördernden Rechnungsbetrag die Summe inklusive der Umsatzsteuer vorgesehen ist, weisen die drei Kammern daraufhin , dass Nebenerwerbsbetriebe nach §19 UStG keine Umsatzsteuer ausweisen, aber dennoch bei entsprechender Handwerksrolleneintragung zur Ausführung von Reparaturleistungen berechtigt sind.

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