Bild vom Verwaltungsgebäude der Handwerkskammer Chemnitz
Schmidtfoto-Chemnitz

Versorgungsqualität und fairen Wettbewerb bei Hilfsmitteln erhalten

Kammermitglieder aus dem Bereich der Gesundheitsdienstleistungen, insbesondere die Sanitätshäuser, sehen aktuell mit großer Sorge die Forderung des Bundesrates zum Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG), die Präqualifizierung für die Abgabe von medizinischen Hilfsmitteln für Apotheken abzuschaffen.Die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern hat sich daher an das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt gewandt.

Bei den Plänen handelt es sich nach Ansicht der Kammern um eine Aushöhlung der sozialrechtlichen Vorgaben zur Zulassung für Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich mit zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten. Das derzeitige System der Präqualifizierung richtet sich an sämtliche Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich und sichert damit eine bundesweit einheitliche Zulassung und Qualitätssicherung. Nun einzelne Leistungserbringer aus dem System der Präqualifizierung zu entlassen, hier sogar die Apotheken als Gesamtgruppe, ist unverhältnismäßig und rechtlich fragwürdig.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist für alle qualifizierten Leistungserbringer ein einheitlicher Zugang zum Versorgungsmarkt zu gewährleisten. Die Qualifikation von Apothekerinnen und Apothekern weist für die Abgabe von medizinischen Hilfsmitteln keine besonderen Merkmale auf, die eine einseitige Bevorzugung gegenüber Sanitätshäusern und Gesundheitshandwerken rechtfertigen würden. 

Im Antrag wird zudem von „apothekenüblichen Hilfsmitteln“ gesprochen, eine Kategorie, die nicht existiert. Derzeit werden Hilfsmittel, die auch durch Apotheken abgegeben werden können, klar in der Präqualifizierung geregelt. Hierdurch werden notwendige Anforderungen an die Fachkunde und sachliche Eignung – etwa in Bezug auf das Vorhalten von speziellen Räumlichkeiten oder nachzuweisende Fortbildungen – klar geregelt, die in der Zulassung für Apotheken nicht enthalten sind.

In der Corona-Pandemie und der folgenden Krise durch den Krieg in der Ukraine haben die Sanitätshäuser die Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten trotz großer Schwierigkeiten sichergestellt. Damit haben sie unter anderem einen zentralen Beitrag zur Aufrechterhaltung und Entlastung der ambulanten und stationären Pflege geleistet und leisten diesen auch weiterhin. All dies, obwohl die Sanitätshäuser weder in der Corona-Pandemie noch bei den aktuellen Preissteigerungen von den staatlichen Hilfsmaßnahmen und Entlastungen im Gesundheitsbereich maßgeblich profitieren konnten.

Vor diesem Hintergrund ist es völlig unverständlich, wenn durch diesen Antrag nun der faire Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern untergraben, die Zulassung zerstückelt und damit die bundesweite Versorgungsqualität und -sicherheit gefährdet wird.

Daher bitten die drei Kammern darum, den Antrag des Bundesrates abzulehnen.

Alle Politischen Standpunkte