
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Sie haben einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss?
Diesen können Sie hinsichtlich einer Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss durch uns überprüfen lassen. Als Grundlagen dienen dazu das Anerkennungsgesetz sowie das Bundesvertriebenengesetz. Für die handwerklichen Berufe (z. B. Maurer, Friseur, KFZ-Mechatroniker, Elektroniker, ...) ist die Handwerkskammer zuständige Stelle für die Durchführung dieser Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren und für die Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen.
Durch das Anerkennungsgesetz erhalten alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss.
Aufgrund des Bundesvertriebenengesetzes sind u. a. Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind.
Anerkennungen nach dem Anerkennungsgesetz
Wer kann das Verfahren auf Überprüfung der Gleichwertigkeit beantragen?
Ein Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit kann jede Person beantragen, die
- über einen ausländischen Berufsabschluss verfügt und
- beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland auszuüben (Nachweis nur bei Nicht-EU/EWR/Schweiz-Bürgern und Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der EU/EWR/Schweiz haben, erforderlich).
Das Verfahren ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom jeweiligen Aufenthaltsstatus und ist nur für Personen mit einem Berufsabschluss bei uns möglich.
Wir empfehlen Ihnen ein Beratungsgespräch. Bitte vereinbaren Sie dafür mit der Anmeldung zur Einstiegsberatung einen Termin für eine Einstiegsberatung.
Was ist der Gegenstand des Verfahrens?
In dem Verfahren wird ein im Ausland erworbener Berufsabschluss mit einer deutschen Referenzqualifikation (= deutscher Ausbildungsnachweis) verglichen.
Die deutsche Referenzqualifikation muss auf Bundesrecht beruhen. Im Handwerk können Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren für
- alle handwerklichen Ausbildungsberufe,
- alle Meisterberufe und
- alle sonstigen auf Bundesrecht beruhenden Fortbildungsabschlüsse durchgeführt werden.
Die deutsche Referenzqualifikation ist im Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung festzulegen. Dies geschieht in Absprache zwischen Ihnen und uns.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung
- tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache
- Original oder beglaubigte Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass)
- Originalzeugnis oder beglaubigte Kopie des im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit deutscher Übersetzung (durch öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer; siehe auch Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank: www.justiz-dolmetscher.de)
- Nachweise über einschlägige oder sonstige Berufserfahrungen mit deutscher Übersetzung, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
- Erklärung, dass bisher kein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt wurde
- Unterlagen, die darlegen, dass Sie im Inland eine der Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben möchten (entfällt für Personen mit Wohnsitz in der EU, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz)
Senden Sie uns bitte keine Originalunterlagen zu. Beglaubigte Kopien sind ausreichend.
Was kostet das Verfahren?
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Kosten sind vom Antragsteller zu tragen und werden individuell berechnet. Über die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens informieren wir Sie gern.
Die Kosten einer eventuell erforderlichen Qualifikationsanalyse werden im Fall der Durchführung gesondert in Rechnung gestellt.
Was müssen die Unternehmen beachten?
Bewirbt sich bei Ihnen eine Person mit einem ausländischen Berufsabschluss, so entscheiden Sie grundsätzlich selbst - unter Beachtung der Rechtsvorschriften - über deren Einstellung. Überzeugen Sie sich von den Kompetenzen des Bewerbers bei Tätigkeiten in Ihrer Firma.
Wir beraten Ihren Bewerber gern über die Möglichkeiten nach dem Anerkennungsgesetz. Unsere Rechtsberatung unterstützt Sie gern zu Themen des Arbeitsrechtes.
Anerkennungen nach dem Bundesvertriebenengesetz
Personen, welche einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit von ihren Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach dem Bundesvertriebenengesetz stellen möchten, reichen bitte nachfolgende Unterlagen bei uns ein:
- das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular mit einer formlosen Erklärung, dass der Antrag auf Anerkennung des Berufsabschlusses noch vor keiner anderen Behörde gestellt wurde
- eine amtlich beglaubigte Kopie des Aufnahmebescheides oder des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge als Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Aufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland
- einen tabellarischen Lebenslauf mit Darstellung der schulischen und beruflichen Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit
- eine amtlich beglaubigte Kopie des Arbeitsbuches
- eine amtlich beglaubigte Kopie des Originals des Zeugnisses/Diploms des Berufsabschlusses
- eine Übersetzung des Zeugnisses und der Beilage zum Zeugnis (Prüfungsverzeichnis)
Die Übersetzungen müssen von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen und vereidigten Übersetzer vorgenommen werden.
Validierung von langjähriger Berufserfahrung
Menschen ohne Berufsabschluss in ihrem Tätigkeitsfeld haben es in der Arbeitswelt nicht immer leicht. Ihnen fehlt ein anerkannter Nachweis über ihr fachliches Knowhow und über das, was sie können.
Mit dem sog. Validierungsverfahren werden berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Referenzberuf) erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, bewertet und bescheinigt.
Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens wird die berufliche Handlungsfähigkeit bei vollständiger Vergleichbarkeit in einem Zeugnis oder bei überwiegender Vergleichbarkeit in einem Bescheid schriftlich bescheinigt.
Vereinbaren Sie gern einen Termin für eine erste Beratung!
Hinweis:
Durch das Validierungsverfahren wird kein Berufsabschluss vergeben. Diesen erhält nur, wer eine deutsche Gesellen- oder Abschlussprüfung erfolgreich ablegt.
In welchen Berufen wird das Validierungsverfahren angeboten?
Das Validierungsverfahren wird in allen dualen Ausbildungsberufen angeboten, deren Zuständigkeit bei der Handwerkskammer Chemnitz liegen.
Für Fortbildungsabschlüsse wie die Meisterqualifikation gibt es keine Berufsvalidierung.
Was ist ein Referenzberuf?
Der Referenzberuf ist der duale Ausbildungsberuf, in dem die berufliche Handlungskompetenz festgestellt werden soll.
An wen richtet sich das Verfahren?
Das Verfahren richtet sich an Erwachsene
- mit mehrjähriger Berufserfahrung,
- ohne Berufsabschluss im ausgeübten Beruf,
- mit Interesse an einem Nachweis über ihre Kompetenzen,
- für die eine Externenprüfung (noch) nicht in Frage kommt.
Wer kann an dem Validierungsverfahren teilnehmen?
Teilnehmen können nur Personen, die
- mindestens 25 Jahre alt sind,
- das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung nachweisen können,
- ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben
- im Referenzberuf keinen deutschen Berufsabschluss oder keinen anerkannten ausländischen Abschluss haben sowie,
- nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf stehen.
Zugang zu dem Verfahren hat nur, wer im jeweiligen Beruf mindestens überwiegende Teile des Berufsbildes im Referenzberuf praktisch ausgeübt hat. Reine Aushilfstätigkeiten in begrenztem Umfang eröffnen keinen Zugang zum Verfahren.
Welche Dokumente sind für die Antragsstellung nötig?
- Kopie eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis, Reisepass)
- Kopie eines Wohnsitznachweises (z.B. Personalausweis, Aufenthaltstitel)
- Angaben zur Berufserfahrung im Referenzberuf (z.B. aktueller Lebenslauf)
- Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit (z.B. Arbeitszeugnisse, Weiterbildungen, Schulungen)
- ggf. Antrag auf Nachteilsausgleich
Nachweise, die in einer anderen Sprache als in Deutsch ausgestellt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung eingereicht werden.
Sind Deutschkenntnisse nötig?
Das gesamte Verfahren wird auf Deutsch durchgeführt, daher sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig. Das betrifft vor allem die Fachsprache im jeweiligen Beruf.
Wie läuft das Validierungsverfahren ab?
Das Verfahren erfolgt in vier Schritten.
1. Information und Beratung
Die interessierte Person erhält erste Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die für die Antragsstellung benötigt werden. Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf.
2. Antragsstellung
Die interessierte Person dokumentiert die beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Die zuständige Stelle prüft den eingereichten Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus.
3. Bewertung
Ein Feststellungstandem, das aus zwei Prüfer/-innen besteht, stellt insbesondere mit praktischen und mündlichen Aufgaben die berufliche Handlungsfähigkeit im Gesamten oder in überwiegenden Teilen des Berufsbildes fest.
4. Ergebnismitteilung
Abhängig vom Ergebnis des Verfahrens stellt die Kammer ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf oder einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf aus.
Kann keine ausreichende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.
Was kostet die Teilnahme am Validierungsverfahren?
Das Validierungsverfahren ist eine hoheitliche, gebührenpflichtige Leistung der Handwerkskammer Chemnitz. Die Gebühren sind im Gebührenverzeichnis festgelegt.
Für die Zulassung zum Validierungsverfahren, für das Feststellungsverfahren (Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit) sowie für einem evtl. Rücktritt werden Gebühren getrennt erhoben.
Die Kosten für anfallende Nebenkosten (z.B. Material-, Raum- und Maschinennutzungskosten) sind vom Antragsteller zu tragen.
Wir informieren Sie gern zu den Gebühren in Ihrem Verfahren.
Wie lange dauert das Validierungsverfahren?
Die gesamte Dauer hängt unter anderem von den individuellen Voraussetzungen, vom Umfang des Antrags und dem jeweiligen Beruf ab.
Die praktische Bewertung kann, je nach Beruf und Umfang der zu bewertenden beruflichen Handlungsfähigkeit, zwischen einem Tag und mehreren Tagen dauern.
Wer führt das Validierungsverfahren durch?
Für die Organisation und Durchführung im Direktionsbezirk Chemnitz ist die Handwerkskammer Chemnitz verantwortlich. Je nach Referenzberuf kann der Durchführungsort auch außerhalb des Direktionsbezirkes Chemnitz liegen.
Die Bewertung Ihrer beruflichen Kompetenzen führt ein sog. Feststellungstandem durch. Dieses besteht aus zwei für das Verfahren geschulte Prüfende. Grundlage für die Bewertung ist die jeweilige Ausbildungsordnung des Berufs.
Gibt es besondere Bestimmungen für Menschen mit Behinderung?
Für Menschen mit Behinderung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX gelten zusätzliche Regelungen:
- Es kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden, wenn sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Kompetenzfeststellung auswirkt.
- Es kann ein Antrag auf eine Verfahrensbegleitung gestellt werden.
Wenn aufgrund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit:
- Es ist ein Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit möglich.
- Die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren für die Antragsstellung entfällt.
- Der Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit kann zusätzlich auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung gem. §42r HwO ausweisen, sofern diese bundeseinheitlich geregelt ist.
Was erhält man am Ende des Verfahrens?
Das Validierungsverfahren endet mit einem Zeugnis oder Bescheid.
Folgende Ergebnisse sind möglich:
- Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
- Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt werden kann
- Für Menschen mit Behinderung, für die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist:
Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit (siehe "Gibt es besondere Bestimmungen für Menschen mit Behinderung?”)
Welche Möglichkeit besteht, wenn das Verfahren nur eine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit ergibt?
Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit, kann binnen fünf Jahren ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden. Dieses hat das Ziel, die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen.
Was ist ein Ergänzungsverfahren?
Das Ergänzungsverfahren richtet sich auf die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Kompetenzen. Ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren kann nur einmal gestellt werden.
Im Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit ist differenziert aufgeführt, für welche Bereiche die berufliche Handlungsfähigkeit besteht und für welche Bereiche sie nicht besteht.
Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.
Kann das Verfahren wiederholt werden?
Bei einem ablehnenden Bescheid kann nach einer Frist von 12 Monaten erneut ein Antrag zum Zwecke der Wiederholung gestellt werden. Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass neue oder zusätzliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde.