
Information zum elektronischen Berufsausweis - eBA und zur Institutionskarte SMC-B, Security Module Card – Typ B
Die Versorgung im Gesundheitswesen soll durch digitale Lösungen effizienter gestaltet und der Behandlungs- sowie Therapiealltag vereinfacht werden. Hierfür sieht der Gesetzgeber Verbesserungen der medizinisch-digitalen Infrastruktur (sog. Telematikinfrastruktur, kurz TI) vor, die alle Akteure im Gesundheitswesen wie Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen und künftig auch Gesundheitshandwerke miteinander vernetzt und eine schnelle, sichere Kommunikation ermöglicht.
Damit verbunden ist ein verpflichtender Anschluss der Gesundheitshandwerke an die Telematikinfrastruktur (TI) bis 01.10.2027.
Das betrifft alle Betriebsstätten oder Nebenbetriebsstätten in einem Gesundheitshandwerk, die gemäß Nrn. 33 bis 38 der Anlage A zur Handwerksordnung in der Handwerksrolle eingetragen sind:
- Augenoptiker
- Hörakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Zahntechniker
- Friseure (z.B. medizinisch indizierte Herstellung von Perücken)
Die Teilnahme der Gesundheitshandwerke an der Patientenversorgung durch die eVerordnung ist ab 1. Juli 2027 verpflichtend.
Die Anbindung an die TI erfordert:
(Nur noch) eine betriebsbezogene Institutionskarte (SMC-B) pro Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte: Voraussetzung dafür ist die Eintragung in die Handwerksrolle. Der eBA als Antragsvoraussetzung für die SMC-B Karte wurde nach einer aktuellen Gesetzesänderung gestrichen. Der eBA ist für die Beantragung somit nicht mehr erforderlich.
Ausnahme Zahntechnikerhandwerk: Im Gegensatz zu den Erbringern von Hilfsmittelleistungen aus Augenoptik, Hörakustik, Orthopädieschuhtechnik, Orthopädietechnik und Friseuren wird die Zahntechnik weiterhin sowohl auf den eBA als auch die SMC-B angewiesen sein. Für die Zahntechnik werden deshalb weiterhin beide Kartentypen benötigt. Für dieses Gewerk bleibt somit der eBA als Antragsvoraussetzung für die SMC-B notwendig.
Ab wann muss ein Betrieb im Gesundheitshandwerk an die TI angeschlossen sein?
Für die Handwerksbetriebe in den Gesundheitshandwerken wird die Nutzung der TI ab 01. Oktober 2027 verpflichtend. Diese Betriebe müssen außerdem ab 1. Juli 2027 an der Patientenversorgung durch die eVerordnung teilnehmen. Für diese und weitere mögliche Tl-Anwendungen ist eine Institutionskarte SMC-B obligatorisch.
Wesentlicher Bestandteil der TI sind beispielsweise Kommunikationsanwendungen wie die elektronische Patientenakte (ePA), die elektronische Verordnung (eVerordnung) und die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Um autorisiert und sicher die Tl und ihre medizinischen Anwendungen nutzen zu können, braucht es eine qualifizierte Zugangsvoraussetzung: die Institutionskarte SMC-B.
Ab wann kann ein Antrag bei der Handwerkskammer Chemnitz gestellt werden?
Die Institutionskarte SMC-B und der eBA werden von den Mitgliedsbetrieben bei ihrer zuständigen Handwerkskammer online beantragt. Das eBA und SMC-B Ausgabeverfahren wird durch die Handwerkskammer Chemnitz wie geplant schnellstmöglich an die neue Gesetzeslage angepasst und umgesetzt.
Über den Start des Ausgabeverfahrens wird die Handwerkskammer Chemnitz informieren.
Ansprechpartner in der Handwerkskammer Chemnitz
Harald Kleinhempel, Abteilungsleiter Handwerksrolle
Telefon | 0371-5364-247
E – Mail | .
ZDH Flyer elektronischer Berufeausweis
zum Online-Antragsformular*
*Die Antragsformulare sind noch nicht aktiv. Sobald die Formulare freigeschalten sind, wird die Handwerkskammer entsprechend informieren.