
Elektronischer Berufsausweis eBA und Institutionskarte SMC-B
Online - Ausgabeverfahren für SMC-B und eBA starten bei der Handwerkskammer Chemnitz ab 30.03.2026
Anträge für eine Institutionskarte SMC-B, Security Module Card – Typ B können von allen Betrieben in einem Gesundheitshandwerk, die in der Handwerksrolle der Handwerkskammer Chemnitz eingetragen sind, ab dem 30.03.2026 online bei der Handwerkskammer Chemnitz gestellt werden.
Ebenso startet nur für Zahntechnikbetriebe die Möglichkeit, einen elektronischen Berufsausweises – eBA online zu beantragen.
Für alle anderen Betriebe im Gesundheitshandwerk wurde der eBA abgeschafft.
Die Links zu den Antragsformularen werden am 30.03.2026 freigeschaltet.
Dorthin gelangen Sie unten über den Button “Zum Online-Antragsformular”.
Ab wann muss ein Betrieb im Gesundheitshandwerk an die TI die sog. Telematikinfrastruktur angeschlossen sein?
Für die Handwerksbetriebe in den Gesundheitshandwerken wird die Nutzung der TI erst ab 01. Oktober 2027 verpflichtend.
Diese Betriebe müssen außerdem ab 1. Juli 2027 an der Patientenversorgung durch die eVerordnung teilnehmen.
Wie lange sind die Karten gültig?
5 Jahre
Hinweis: Der Anschluss an die TI ist erst ab 01. Oktober 2027 verpflichtend. Wer also jetzt schon die Karten beantragt, "verschenkt” einen Teil der Laufzeit.
Wo kann die Ausgabe der Karten beantragt werden?
Die Institutionskarte SMC-B und der eBA werden von den Mitgliedsbetrieben bei ihrer zuständigen Handwerkskammer online beantragt.
Welche Betriebe brauchen einen eBA und welche nicht (mehr)?
Der eBA wurde nach einer Gesetzesänderung für die Gesundheitshandwerke – mit Ausnahme für Zahntechnikbetriebe! - gestrichen. Für die Anbindung an die sogenannte Telematikinfrastruktur (TI) ist somit für alle Gesundheitshandwerke – mit Ausnahme für Zahntechnikbetriebe! - (nur noch) eine betriebsbezogene Institutionskarte/SMC-B pro Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte erforderlich.
Zahntechnikbetriebe brauchen weiterhin sowohl den eBA als auch die SMC-B Karte
Für die Zahntechnikbetriebe bleibt es antragstechnisch dabei, dass diese erst den eBA beantragen und mit dem ausgestellten eBA dann erst die SMC-B Karte(n) beantragen können.
Hintergrund zum Thema
Die Versorgung im Gesundheitswesen soll durch digitale Lösungen effizienter gestaltet und der Behandlungs- sowie Therapiealltag vereinfacht werden. Hierfür sieht der Gesetzgeber Verbesserungen der medizinisch-digitalen Infrastruktur (sog. Telematikinfrastruktur, kurz TI) vor, die alle Akteure im Gesundheitswesen wie Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen und künftig auch Gesundheitshandwerke miteinander vernetzt und eine schnelle, sichere Kommunikation ermöglichen soll. Wesentlicher Bestandteil der TI sind beispielsweise Kommunikationsanwendungen wie die elektronische Patientenakte (ePA), die elektronische Verordnung (eVerordnung) und die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Um autorisiert und sicher die Tl und ihre medizinischen Anwendungen nutzen zu können, braucht es eine qualifizierte Zugangsvoraussetzung: die Institutionskarte SMC-B.
Das betrifft alle Betriebsstätten oder Nebenbetriebsstätten in einem Gesundheitshandwerk, die gemäß Nrn. 33 bis 38 der Anlage A zur Handwerksordnung in der Handwerksrolle eingetragen sind:
- Augenoptiker
- Hörakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Zahntechniker
- Friseure (z.B. medizinisch indizierte Herstellung von Perücken)
Ansprechpartner in der Handwerkskammer Chemnitz
Harald Kleinhempel, Abteilungsleiter Handwerksrolle
Telefon | 0371-5364-247
E – Mail | .
ZDH Flyer elektronischer Berufeausweis
*Die Antragsformulare werden zum 30.03.2026 freigeschaltet.