Das Bild zeigt einen Konferenztisch auf dem einzelne Papierunterlagen mit Grafiken und Text liegen. Im Fokus des Bildes ist ein Kugelschreiber in Nahaufnahme, im Hintergrund sind verschwommen die Konturen eines Computers und von Stühlen erkennbar.
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Februar 2022

14.02.2022 | Vereinfachte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Februar bis April 2022

Den von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgebern wird erneut die Möglichkeit der vereinfachten Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Februar bis April 2022 geboten.

Wie der GKV-Spitzenverband mitteilt, wird ein vereinfachtes Stundungsverfahren der Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmen, die sich aufgrund des noch ausstehenden Zuflusses der für sie bereit gestellten Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, erneut ermöglicht.

Demnach können die Beiträge für die Monate Februar bis April 2022 im vereinfachten Verfahren längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 unter den gleichen Voraussetzungen gestundet werden, wie dies bereits für die Beiträge bis einschließlich zum Juni 2021 praktiziert wurde.

Der Antrag auf Stundung der Beiträge muss wieder mit einem einheitlich gestalteten Antragsformular gestellt werden. Anbei das Muster eines solchen Antrags (*.pdf).

02.02.2022 | Landesförderprogramm Corona-Zuschuss Sachsen Plus – Antragstellung ab März

Die Antragstellung über das Förderportal der SAB wird aktuell vorbereitet und ist voraussichtlich ab Anfang März 2022 möglich.

Die Umsetzung des Programms erfordert zunächst noch die Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Sächsischen Landtages. Anträge können bis zum 30. Juni 2022 im Förderportal der SAB gestellt werden.

Wichtiger Hinweis: Im Vorfeld muss mindestens für die Monate November und Dezember 2021 ein Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus des Bundes gestellt worden sein.

Auf unserer Internetseite haben wir Ihnen ausführliche Informationen bereitgestellt.

Fragen und Antworten zum Corona-Zuschuss (*.pdf)

 

01.02.2022 | Kurzarbeiterregelungen wird bis 30.Juni 2022 verlängert

Pressemitteilung vom 01.02.2022 |  Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Minister Dulig: »Wichtige Maßnahme zur Sicherung von Arbeitsplätzen und Unternehmen«

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat heute angekündigt, den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni dieses Jahres zu verlängern. Die erleichterten Bedingungen wären sonst am 31. März ausgelaufen. Verlängert wird auch die mögliche Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitergeld von 24 auf bis zu 28 Monate und die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten und siebten Bezugsmonat.

Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig, der sich für eine Verlängerung der Sonderregelungen eingesetzt hatte, begrüßt den Schritt: »Mit dieser wichtigen Entscheidung können viele Beschäftigte und vor allem kleinere Unternehmen aufatmen. Die Sonderreglungen für die Kurzarbeit sichern Arbeitsplätze und Unternehmen. Die pandemiebedingte Krise ist für manche Branchen noch nicht vorbei. Vor allem im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Veranstaltungswirtschaft, in der Reisebranche, im Einzelhandel und in der gewerblichen Wirtschaft aufgrund unterbrochener Lieferketten wird die Kurzarbeit weiter benötigt. Sie ist das wirksamste Instrument zur Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung und hat bisher hunderttausende Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer vor drohenden Entlassungen geschützt.«

Nach wie vor stabilisiert die Kurzarbeit den sächsischen Arbeitsmarkt. Im Oktober 2021 waren nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit 37.765 Personen in 5.788 Betrieben von Kurzarbeit betroffen (2,3 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Sachsen).

Für den Zeitraum November bis Januar werden nochmals steigende Zahlen prognostiziert, da etwa 9.000 Betriebe für 88.000 Beschäftigte Kurzarbeitergeld neu angezeigt haben – die meisten davon in der Gastronomie, der Beherbergung, den persönlichen Dienstleistungen und im Einzelhandel.

01.02.2022 | Staatsregierung beschließt Änderung der Corona-Notfall-Verordnung

Pressemitteilung vom 1.2.2022

Die Mitglieder der Staatsregierung haben in ihrer heutigen Kabinettssitzung eine Anpassung der geltenden Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Die geänderte Verordnung tritt ab dem 6. Februar in Kraft gilt bis einschließlich 6. März 2022.

Grundsätze

Die  Einrichtung  von  Zonen  durch  Landkreise  und  Kreisfreie  Städte,  in denen  die  Abgabe  sowie  der  Konsum  von  Alkohol  untersagt  sind,  ist fortan nicht mehr verpflichtend, sondern kann durch regionale Behördenerfolgen.  Darüber  hinaus  wird  die  inzidenzbasierte  Hotspotregelung aufgehoben,  d.h.  die  Gastronomie  muss  bei  hohen  Infektionszahlen nicht  mehr  schließen.  Ebenfalls  gestrichen  wurden  die  inzidenzbasiertenAusgangsbeschränkungen.Zugleich entfällt die Pflicht zur Kontakterfassung in Einrichtungen oder für
Angebote,  deren  Öffnung  die  Beachtung  der  2Gplus-Regel  erfordert.  Die Altersgrenze für Personen, die einen Impf- oder Genesenennachweis mittels tagesaktuellem Test ersetzen können, steigt vom vollendeten 16. auf das vollendete 18. Lebensjahr.Mit  der  neuen  Verordnung  wird  die  Regelung  bzgl.  Ausnahme  von  der zusätzlichen  Testpflicht  nach  2Gplus-Regel  klargestellt:  Wie  bislang  auch bleiben Personen, die in Verbindung mit einem vollständigen Impfschutz ein Genesenenzertifikat vorweisen können, unbefristet von der Testpflicht befreit.

Allgemeine Regeln

Versammlungen unter freiem Himmel sind mit maximal 5.000 Teilnehmern möglich.  Weiterhin  ist  das  Tragen  eines  medizinischen  Mund-Nasen-Schutzes erforderlich. Für Versammlungen in Innenräumen ist die 3G-Regel zu beachten. Es gelten Kapazitätsbeschränkungen von entweder 50 Prozent der  Raumkapazität  aber  maximal  500  Teilnehmern  oder  25  Prozent  mit maximal 1.000 Personen zeitgleich.Die  zulässige  Zahl  der  Personen,  die  an  einer  Beerdigung  teilnehmen können, steigt auf 50, wobei weiterhin die 3G-Regel beachtet werden muss.In  Anlehnung  an  die  Vorgaben  für  Beerdigungen  sind  Eheschließungen ebenfalls mit höchstens 50 Personen unter Beachtung der 3G-Regel möglich.

Messen und Dienstleistungen

Die Durchführung von Messen und Kongressen ist wieder möglich, wobei Besucher einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel für den Zutritt vorweisen müssen.  Es  gilt  eine  Begrenzung  der  Besucherkapazitäten  auf  Basis  der Größe der Veranstaltungsfläche: Je vier Quadratmeter ein Besucher.Schüler  von  Fahrschulen,  Bootsschulen  etc.  benötigen  für  die  Teilnahme am  Unterricht  anstelle  eines  Nachweises  nach  der  2G-Regel,  nur noch  einen  Impf-,  Genesenen-  oder  Testnachweis  (3G).  Die  Betreiber müssen neben der Nachweiskontrolle die Kontakterfassung sicherstellen.Reisebüros,  Versicherungsagenturen  o.  ä.  können  auch  unabhängig  vom Infektionsgeschehen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gilt die 2G-Regel und ebenfalls die Pflicht zur Kontakterfassung.

Kultur, Sport und Freizeit

Freizeit-  und  Kultureinrichtungen  können  unter  Beachtung  der  2Gplus-Regel  unabhängig  von  der  Belegung  der  Krankenhausbetten  öffnen.Für  Veranstaltungen  wie  z.  B.  Konzerte,  Theateraufführungen  oder Sportveranstaltungen mit Publikum sind die Zuschauerzahlen auf entweder50 Prozent der Höchstkapazität aber maximal 500 Besucher oder 25 Prozent und maximal 1.000 Personen begrenzt.Für  Archive,  Bibliotheken,  zoologischen  Gärten  etc.  gelten  weiterhin  die bisherigen Regelungen.

Regelungen bei Unterschreitung der Belastungswerte der Krankenhausbetten

Unterschreitet  die  Belegung  der  mit  COVID-19-Patienten  belegten  Betten auf  den  Normal-  und  Intensivstationen  der  sächsischen  Krankenhäuser die  bekannten  Belastungsgrenzen  von  1.300  bzw.  420  an  drei aufeinanderfolgenden  Tagen,  so  gelten  ab  dem  übernächsten  Tag  die folgenden angepassten Erleichterungen:

  • Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen keinerTeilnehmerbeschränkung,
  • Kunden im Einzelhandel benötigen einen Nachweis nach der 3G-Regel und die Beschränkung der Öffnungszeiten entfällt,
  • in der Gastronomie muss innen wie außen die 2G-RegelBeachtung nden und die Öffnungszeiten sind nicht mehrbegrenzt,
  • für Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportveranstaltungenmit Publikumsverkehr wird die Zuschauerzahl auf 50 Prozentder Höchstkapazität bzw. maximal 2.000 Personen oder aber 25Prozent der Gesamtkapazität begrenzt,
  • die Kapazitätsbeschränkungen für Messen entfallen und
  • bei nicht-touristischen Übernachtungen reicht wieder einNachweis nach der 3G-Regel aus.

Die  Verordnung  wird  in  den  nächsten  Tagen  unter  dem folgenden  Link  veröffentlicht: 
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Januar 2022

28.01.2022 | Sächsische Coronaschutzmaßnahmen ab sofort in 11 Sprachen

ab sofort sind die wichtigsten sächsischen Coronaschutzmaßnahmen jetzt unter diesem Link in elf Fremdsprachen sowie in leichter Sprache verfügbar.

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt wir die Übersetzungen ab sofort zeitnah zu jeder Anpassung der Corona-Verordnung anpassen.

26.01.2022 | Update ÜBH-IV: Verlängerung Ausnahmeregel freiwillige Betriebsschließungen bis Ende Februar

Die Sonderregelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen in der Überbrückungshilfe IV wird bis Ende Februar unverändert verlängert. Damit entspricht das Bundeswirtschaftsministerium auch einer Forderung des Handwerks.

Die wichtigsten Bestandteile der Regelung sind weiterhin:

  • Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der prüfende Dritte.
  • Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, kann Überbrückungshilfe gewährt werden.
  • Die Regelung gilt nunmehr für den Zeitraum 01.01. - 28.02.2022

Die entsprechende FAQ-Anpassung auf der bekannten Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de soll in Kürze erfolgen.

17.01.2022 | Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung

Am 14. Januar 2022 wurde eine Verordnung zur Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (externer Link zur SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (externer Link CoronaEinreiseV) verabschiedet. Die Verordnung ist bereits am 15. Januar 2022 in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden die Definitionen zum Impf- und Genesenennachweis sowie die Quarantäne-Regelungen für geimpfte und genesene Personen den aktuellen Entwicklungen angepasst.

Impfnachweis

Für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes werden neben den Angaben zu den Impfstoffen und der erforderlichen Anzahl an Einzelimpfungen auch Angaben hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Auffrischungsimpfungen und Intervallzeiten eingeführt, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen den Einzel- oder Auffrischungsimpfungen liegen dürfen (www.pei.de/impfstoffe/covid-19).

Genesenennachweis

Der Genesenennachweis muss künftig den auf den Internetseiten des RKI (www.rki.de/covid-19-genesenennachweis) veröffentlichten Vorgaben entsprechen. Es handelt sich dabei um die Art der zugrundeliegenden Testung zum Nachweis einer vorherigen Infektion (z. B. PCR-Test), die Zeit, die nach der Testung vergangen sein muss (Beginn des Genesenenstatus – mindestens 28 Tage nach Abnahme des positiven Tests) sowie die Zeit, die die Testung höchstens zurückliegen darf (Ablauf des Genesenenstatus – höchstens 90 Tage nach Abnahme des positiven Tests – Stand 14.1.2021). Für den Ablauf des Genesenenstatus kann auch der Nachweis der Aufhebung einer Quarantäne (z. B. durch Freitestung) bestimmt werden.

Quarantäne für Geimpfte und Genesene

Nach der Neufassung von § 6 Abs. 2 SchAusnV besteht für Geimpfte und Genesene keine Ausnahme von der Quarantäne, wenn nach den vom RKI unter www.rki.de/kon-taktpersonenmanagement veröffentlichten Vorgaben eine Quarantäne auch für bestimmte geimpfte und genesene Personen möglich ist (§ 6 Abs. 2 N. 1 SchAusnahmV) oder die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet festgestellten Gebiet erfolgt.

14.01.2022 | Anträge für die Neustarthilfe 2022

Eine Woche nach dem Start der Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV können ab sofort auch Soloselbständige ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Antragstellung erfolgt über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Zunächst wird die direkte Antragstellung für natürliche Personen möglich sein. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet im Februar. Die FAQ sind hier https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html verfügbar.

Mit der Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen, die von der Coronapandemie weiterhin stark betroffen sind, für die Zeit von Januar bis März 2022 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis zu 10 Millionen Euro. Diese muss nicht zurückgezahlt werden.

Es sind zudem großzügigere Rückzahlungsfristen bei den Corona-Soforthilfen (erstes Programm aus dem Frühjahr 2020) jetzt möglich. Zur Erleichterung von Rückzahlungen im Rahmen der anstehenden Überprüfungen der Corona-Soforthilfen durch die Bewilligungsstellen erhalten die Länder angesichts der aktuellen Corona-Situation mehr Flexibilität.

Darüber hinaus bleibt im KfW-Sonderprogramm die Rückzahlung der Kredite (KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit mit Haftungsfreistellung, KfW-Schnellkredit) flexibel. So ist die nachträgliche Einräumung eines zweiten Tilgungsfreijahres bei Krediten mit nur einem tilgungsfreien Anlaufjahr weiterhin unbürokratisch möglich und kann über die jeweilige Hausbank beantragt werden. Die ursprünglich bis 31.12.2021 befristete Regelung + wurde bis 17.06.2022 (Antragseingang bei der KfW) verlängert.

Ausführliche Informationen

12.01.2022 | Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen

Aus der heutigen Pressemeldung des sächsischen Gesundheitsministeriums:

Die Staatsregierung hat in der der heutigen Kabinettssitzung eine erneute Änderung der Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Neben einigen Anpassungen bekannter Regelungen sind Lockerungen bei einem zurückgehenden Infektionsgeschehen vorgesehen. Die Regelungen der geänderten Verordnung treten am 14. Januar 2022 in Kraft und sind bis zum 6. Februar 2022 gültig.

Ergänzend zur 3G- und 2G-Regel wird die 2Gplus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angeboten verpflichtend eingeführt. Der Zugang zu bzw. die Inanspruchnahme der entsprechenden Angebote bleibt auf genesene und geimpfte Personen beschränkt, jedoch müssen diese zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Von der Testpflicht ausgenommen sind unter anderem geboosterte Personen, Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, Personen für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt, Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenennachweis vorweisen können sowie vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.

Körpernahe Dienstleistungen (wie Kosmetik) können unter Berücksichtigung der 2G-Regel in Anspruch genommen werden, für Friseure wird ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (3G) benötigt.

Der Zugang zur Innengastronomie ist allein unter Beachtung der 2Gplus-Regel möglich, für die Außengastronomie bleibt ein Impf- oder Genesenennachweis ausreichend.

Maßnahmen bei Rückgang des Infektionsgeschehens

Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 1500, den Belastungswert Normalstationen den Wert von 1.300 mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den sächsischen Normalstationen sowie den Belastungswert Intensivstationen den Wert von 420 mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den sächsischen Intensivstationen an drei aufeinanderfolgenden Tagen so treten ab dem übernächsten, dem fünften Tag, in Sachsen in verschiedenen Bereichen Lockerungen in Kraft.

Es handelt sich hierbei um die folgenden Maßnahmen:
– Versammlungen sind ohne Ortsfestigkeit mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich;
– Dienstleister wie Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister o. ä. können unter Beachtung der 2G-Regel für den Publikumsverkehr öffnen;
– die Öffnung der Gastronomie ist zwischen 6 und 22 Uhr unter Beibehaltung der 2Gplus- bzw. 2G-Regel zulässig;
– die Öffnung der übrigen Kultur- und Freizeiteinrichtungen bedingt zusätzlich die Umsetzung der 2Gplus-Regel sowie einer Kapazitätsbegrenzung der Besucherzahl von entweder 50 Prozent der Maximalkapazität und maximal 500 Personen zeitgleich oder aber 25% Auslastung und maximal 1.000 Personen; Clubs, Bars und Diskotheken bleiben geschlossen;
– der Zutritt zu Solarien erfordert einen Impf- oder Genesenennachweis sowie die Kontakterfassung;
– Bäder und Saunen können für den Publikumsverkehr öffnen, wenn eine Kontrolle des Nachweises nach der 2Gplus-Regel sowie eine Kontakterfassung erfolgt;
– Sportveranstaltungen mit Publikum sind möglich, die Zuschauer müssen einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel erbringen, eine Kontakterfassung ist notwendig und die maximale Teilnehmerzahl wird auf 50 Prozent, aber maximal 500 Zuschauer bzw. 25% Auslastung und maximal 1.000 Personen begrenzt;
– die Öffnung von Sportanlagen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist an folgende Auflagen gebunden wobei für den organisierten Vereinssport die Kontaktbeschränkungen nicht gelten
          o für die Nutzung von Innensportanlagen besteht die Pflicht zum Nachweis nach 2Gplus-Regelung und die Pflicht zur Kontakterfassung durch den Betreiber
          o bei Außensportanlagen, z. B. Skiliften, reicht ein Impf- oder Genesenennachweis aus und ebenfalls ist eine Kontakterfassung vorzusehen; ausgenommen von der Kontakterfassung sind die Skilifte;
– Übernachtungen, touristischer wie nicht-touristischer Art, in Hotels, Ferienwohnung u. a. bzw. touristische Bustouren oder Bahnfahrten sind zulässig, wenn bei Anreise bzw. Fahrtantritt ein Nachweis nach der 2Gplus- Regel erbracht wird; die Betreiber haben die Kontakterfassung sicherzustellen und
– Präsenzveranstaltungen in Einrichtungen der außenschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung ü. ä. Einrichtungen bedürfen die Beachtung der 2G-Regel und die Kontakterfassung
– Sitzungen von Parteien, Gremien oder Wählervereinigungen sind möglich, wenn alle Beteiligten über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen.

Alle genannten Punkte müssen am übernächsten Tag aufgehoben werden, wenn zuvor einer der genannten Belastungswerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Gleiches gilt für Landkreise und Kreisfreie Städte, sofern die regionale 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Wert von 1.500 an drei aufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschreitet. Für die Aufhebung der Einschränkungen auf Landkreisebene gilt ebenfalls die »3+2-Regel«.

Sonderregelungen

Sobald in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen den Schwellenwert von 1.500 erreicht, müssen zusätzlich zur Rücknahme der Erleichterungen weiterhin Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 6 Uhr eingeführt werden, von denen Geimpfte und Genesene ausgenommen sind.

Die Verordnung wird morgen unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

07.01.2022 | Beantragung der Überbrückungshilfe IV ab heute möglich

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.

Hinweise: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Details:

  • Förderzeitraum: 1. Januar bis 31. März 2022.
  • Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
  • Maximaler Fördersatz: bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf max. 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
  • Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden.
  • Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
    • Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt.
    • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe 20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wird fortgeführt.
    • Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten können für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.
    • Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
  • Zusätzliche Antragsberechtigung für
    • Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 freiwillig schließen.
    • Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.
  • Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen (siehe Anhang 3 FAQ).

Weitergehende Informationen [Link]

05.01.2022 | Verlängerung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“

Zum 01.01.2022 wurde die Erste Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ verlängert. Anträge sind nun bis zum 15. Mai 2022 möglich. Weitere Informationen hier.

05.01.2022 | Impfnachweis in Kliniken und Heimen ab dem 15.03.2022

Auch Handwerker müssen einen Nachweis vorlegen, wenn sie in diesen Einrichtungen ab dem 15. März 2022 tätig werden wollen.

Der Gesetzgeber hat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert und in § 20a IfSG eine sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ beschlossen. Spätestens ab dem 15. März 2022 müssen Beschäftige von Kliniken, Heimen und ähnlichen Einrichtungen nachweisen, dass bei ihnen ein vollständiger Impfschutz gegen das Corona-Virus vorliegt. Alternativ gilt auch ein Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, falls jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann. Diese Pflicht besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes für alle Personen, die in den genannten Einrichtungen "tätig sind" und kann somit auch Handwerker betreffen. Zum Beispiel Gebäude- und Textilreiniger, Beschäftigte der Bau-, Ausbau- und anlagentechnischen Gewerke, Gesundheitshandwerker oder im Bereich der personenbezogenen Dienstleistungen auch Friseure oder Kosmetiker. Auch sie müssen also spätestens ab dem 15. März 2022 die entsprechenden Nachweise vorlegen. Handwerker, die in einer Einrichtung arbeiten, die diesem Gesetz unterliegt (§ 20a Absatz 1 IfSG) sollten dringend prüfen, ob eine Tätigkeit auch ab dem 15. März 2022 noch möglich ist. Nur bei schnellem Handeln besteht die Möglichkeit, noch bis Mitte März einen vollständigen Impfschutz zu erlangen.

FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zur Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten [*.pdf]

Vorgaben des Infektionsschutzgesetz [„Gesetze-im-Internet“]

05.01.2022 | "Corona-Bonus" noch bis 31. März 2022

Die Frist zur steuerfreien Auszahlung eines Corona-Bonus wurde in § 3 Nr. 11 a EStG bis zum 31. März 2022 verlängert. Gemäß § 3 Nr. 11 a EStG können Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn an ihre Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag in Höhe von € 1.500 steuerfrei auszahlen. Die Corona-Prämie ist zudem sozialversicherungsfrei. Wurde bereits in den Jahren 2020 und/oder 2021 ein solcher steuerfreier Corona-Bonus in Höhe von insgesamt € 1.500 gewährt, bedeutet die Verlängerung des Auszahlungszeitraums aber nicht, dass bis zum 31. März 2022 nochmals € 1.500 steuerfrei ausgezahlt werden dürfen. Eine Aufteilung in Teilbeträge ist möglich, soweit insgesamt der Betrag in Höhe von € 1.500 nicht überschritten wird. Leistungen des Arbeitgebers, auf die bereits vor dem 1. März 2020 ein Anspruch bestand, können nicht als steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie gewährt werden. Ein solcher Anspruch kann sich z. B. aus Tarif- oder Arbeitsvertrag oder aus betrieblicher Übung ergeben.

Zu beachten ist, dass die Zahlung der Corona-Prämie eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers darstellt – etwas anderes kann gelten, wenn in einem Tarifvertrag ein Corona-Bonus vorgesehen ist. Ein schriftlicher Hinweis auf die Freiwilligkeit ist empfehlenswert. Ebenso muss klar zum Ausdruck kommen, dass es sich um eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.

Beispieltext:

„…wir weisen darauf hin, dass die Zahlung der Sonderzuwendung als „Corona-Prämie“ in Höhe von xxx EUR einmalig und freiwillig erfolgt. Auch eine wiederholte Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch für künftige Jahre.

Die Sonderzuwendung wird Ihnen als steuerfreie Beihilfe bzw. als Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt (gemäß § 3 Nr. 11a EStG).

Der Bonus wird mit dem Monat-Gehalt steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt.

Sollte ein Tarifvertrag, der entweder aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel, oder aufgrund Allgemeinverbindlichkeit oder beidseitiger Tarifbindung anzuwenden ist, eine ähnliche Corona-Prämie vorsehen, behalten wir uns vor, die hier freiwillig und ohne vertragliche oder gesetzliche Pflicht gezahlte Corona-Prämie auf die Corona-Prämie aus dem Tarifvertrag anzurechnen…“

Dezember 2021

28.12.2021 | (FFP2-Pflicht) - Geänderte Corona-Notfall-Verordnung

Die Staatsregierung hat in Anlehnung an den gestern gefassten Beschluss der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder eine Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Diese tritt am 28. Dezember 2021 in Kraft und ist bis einschließlich 9. Januar 2022 befristet.

Im Wesentlichen werden die bestehenden Schutzmaßnahmen fortgeführt. Darüber hinaus wurden einige Anpassungen vorgenommen, die der weiteren Eindämmung der Corona-Pandemie dienen, insbesondere mit Blick auf die besonders ansteckende Omikron-Variante. Fortan besteht, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt, u.a. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden und bei körpernahen Dienstleistungen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres ist bei FFP2-Maskenpflicht eine medizinische Maske ausreichend.

Wo gilt eine Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske?

Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken – jeweils ohne Ausatemventil – besteht:

  • in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt,
  • bei körpernahen Dienstleistungen,
  • im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr (Straßenbahn, Bus, S-Bahn etc.) für Fahrgäste, 
  • in Taxen,
  • bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten,
  • für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung,
  • für die Beschäftigten in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes bei der Ausübung der Pflege und Betreuung,
  • für die Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Krankenhäuser und
  • bei Sitzungen und Veranstaltungen von Gremien und Parteien mit Ausnahme desjenigen, der das Rederecht innehat.

20.12.2021 | Quarantänepflicht: Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (VK)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (VK) inkl. der Isle of Man sowie aller Kanalinseln und aller britischen Überseegebiete wurden mit Wirkung ab 20.12.2021 zum Virusvariantengebiet erklärt. Derzeit ist das VK das einzige europäische Land mit einer Einstufung in dieser höchsten Corona-Risikokategorie. Sie gilt laut RKI vorerst bis zum 3. Januar 2022.

Für Einreisende gilt ab sofort eine zweiwöchige Quarantänepflicht - auch für Geimpfte und Genesene. Sie kann nicht durch negative Tests verkürzt werden. Näheres hierzu können Sie der Corona-Einreiseverordnung entnehmen (https://www.gesetze-im-internet.de/coronaeinreisev_2021-09/BJNR627200021.html), in der unter § 6 auch die Ausnahmen von der Quarantänepflicht aufgeführt sind.

Die aktuellen Informationen zur Ausweisung internationaler Corona-Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI finden Sie auf den Seiten des RKI unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.

14.12.2021 | Überbrückungshilfe III Plus - Anspruch bei freiwilliger Schließung

Angesichts der neuen Zutrittsbeschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (3G/ 2G/ 2G plus) kann es im Einzelfall für Unternehmen unwirtschaftlich sein, Öffnungszeiten in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Im Hinblick darauf, ob Umsatzeinbrüche, die aus freiwilligen Schließungen herrühren, in der Überbrückungshilfe III Plus als coronabedingt anerkannt werden können, gilt für den Zeitraum 1. November – 31. Dezember 2021 folgendes:

Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.
Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Eine Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs erfolgt dann aus wirtschaftlichen Gründen, wenn zum Beispiel die zu erwartenden Umsatzerlöse bei Öffnung nicht ausreichen würden, die variablen Kosten zu decken oder eine vergleichbare Unwirtschaftlichkeit besteht.

Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021.

14.12.2021 | Kurzarbeitergeld: Verlängerung der erhöhten Sätze und der Anrechnungsfreiheit bei Minijobs

Neben der bereits vorgenommenen Verlängerung der erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld und der hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beim Bezug von Kurzarbeitergeld wurden weitere Regelungen zum Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie im Rahmen Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 des verlängert. Das Gesetz wurde am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt (Artikel 12) veröffentlicht.

Damit bleiben Einkommen aus Minijobs nach § 421c Abs. 1 SGB III bis zum 31. März 2022 bei Kurzarbeitergeld anrechnungsfrei. Bisher lief die Frist zum 31. Dezember 2021 ab. Auch werden die erhöhten Leistungssätze beim Kurzarbeitergeld gem. § 421c Abs. 2 SGB III bis zum 31. März 2022 verlängert. Gestrichen wurde in diesem Zusammenhang die Voraussetzung, dass der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden sein muss. Ebenfalls wurde die Verordnungsermächtigung des § 109 Abs. 5 Satz 3 SGB III, nach der die Bundesregierung ermächtigt wird, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen zu regeln, bis zum 31. März 2022 verlängert. Dies war notwendig, um die bereits beschlossene Verlängerung der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, jedoch ab dem 1.1.2022 nur zur Hälfte, zu ermöglichen. 2

Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

13.12.2021 | Hinweis Corona-Grundsicherung

Durch die Sozialschutz-Pakete und die gesetzlichen Änderungen vom 23. November 2021 wurde der Zugang zu bestimmten Sozialleistungen vereinfacht. Für die von einer Schließung oder mit wesentlichen Einschränkungen betroffenen Betriebsinhaberinnen bzw. –inhabern können die Möglichkeit eines Antrags auf Zuschüsse aus dem Programm Corona-Grundsicherung der Arbeitsagenturen prüfen.

Für Kleinunternehmende oder Soloselbständige, welche bei den aktuellen Corona-Hilfen keinen Zugang auf finanzielle Unterstützung bekommen oder diese nicht ausreichen, können damit Lebensunterhalt und Unterkunft in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert werden.

Antragstellende auf Grundsicherung müssen in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten. Wenn ein Anspruch auf Grundsicherung vorliegt, übernimmt das Jobcenter auch die Kosten der Unterkunft inklusive Heizung und Nebenkosten.

Weitere Informationen unter: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/

13.12.2021 | Verlängerung Kurzarbeitergeld

Die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) wurde am 6. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Damit gilt bis zum 31. März 2022, dass die verringerte Mindesterfordernis von 10 Prozent der Beschäftigten bestehen bleibt und weiterhin kein Aufbau von Minusstunden erforderlich ist. Auch bleibt die Kurzarbeit für die Zeitarbeit geöffnet.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden nicht mehr im Umfang von 100%, sondern nur noch in Höhe von 50 Prozent erstattet. Die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten gilt bis zum 31. März 2022.

Das Kurzarbeitergeld wird weiterhin aufgestockt. Das hat der Deutsche Bundestag zusammen mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die Regelung soll es betroffenen Menschen erleichtern, durch längere Kurzarbeit eingetretene Einkommensverluste auszugleichen. Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, können das erhöhte Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022 erhalten. Der Bundestag hat den Anspruch um drei Monate verlängert. Zusätzlich sollen auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten.

Das erhöhte Kurzarbeitergeld sieht vor, dass ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz gezahlt werden, wenn der Entgeltausfall in Kurzarbeit mindestens 50 Prozent beträgt. Lebt ein Kind im Haushalt, soll der Satz 77 Prozent betragen. Ab dem siebten Bezugsmonat sind 80 Prozent und mit Kind 87 Prozent vorgesehen.

10.12.2021 | Neue Corona-Notfall-Verordnung ab 13.12.2021

Das Kabinett hat in einer Sondersitzung heute Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Diese tritt am 13. Dezember 2021 in Kraft und ist bis zum 9. Januar 2022 befristet.

Im Wesentlichen werden die aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beibehalten. Freizeit- und Kultureinrichtungen, Clubs, Diskotheken und Bars müssen weiterhin geschlossen bleiben. Großveranstaltungen und landestypische Veranstaltungen bleiben untersagt. Auch die Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne Impf-oder Genesenennachweis in Hotspotregionen haben weiterhin Bestand. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind Ausnahmen von den 2G-Regelungen vorgesehen. Die FFP-2-Maskenpflicht im ÖPNV bleibt ebenso bestehen.

Eine neu eingeführte Hotspot-Regelung für die Gastronomie sieht vor, dass in Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen ab dem 13. Dezember 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1.500 liegt, am nächsten – dem vierten – Tag die Öffnung untersagt ist. Die Öffnung ist erst wieder am nächsten Tag möglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.

Kontaktbeschränkungen

Wenn bei privaten Feiern allein Genesene und Geimpfte anwesend sind, gilt eine Teilnehmerbegrenzung auf 20 Personen. Es wird jedoch dringend empfohlen, dass sich alle Beteiligten zuvor testen. Treffen, an denen mindestens eine Person ohne Impf- oder Genesenennachweis beteiligt ist, bleiben auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person aus einem anderen Hausstand begrenzt.

Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen zählen nicht mit.

Weihnachten und Silvester

An Silvester und Neujahr sind Feiern auf öffentlichen Plätzen, Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt. Zudem dürfen Personen außerhalb der Unterkunft keine Feuerwerkskörper mit sich führen oder abbrennen. In der Zeit zwischen dem 24. und 26. Dezember 2021 sowie 31. Dezember2021 und 1. Januar 2022 gelten in Regionen mit Ausgangsbeschränkungen Ausnahmen für den Besuch von Gottesdiensten.

Ein Teil der Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung wurde inzwischen abschließend durch das Infektionsschutzgesetz geregelt oder eine entsprechende Regelung des Bundes ist vorgesehen. Dies gilt u.a. für die "Homeoffice"-Pflicht oder das Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern.

Mit der geänderten Verordnung erfolgt eine Klarstellung, dass bei privaten Zusammenkünften während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkung beim Verlassen der Unterkunft der Impf- oder Genesenennachweis mitzuführen und im Fall einer Kontrolle zur Prüfung auszuhändigen ist.

Die neue Verordnung wird in Kürze unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

08.12.2021 | Verlängerung Kurzarbeitergeld

Die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) wurde am 6. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Damit gilt bis zum 31. März 2022, dass die verringerte Mindesterfordernis von 10 Prozent der Beschäftigten bestehen bleibt und weiterhin kein Aufbau von Minusstunden erforderlich ist. Auch bleibt die Kurzarbeit für die Zeitarbeit geöffnet.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden nun nicht mehr im Umfang von 100%, sondern nur noch in Höhe von 50 Prozent erstattet. Die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten gilt bis zum 31. März 2022.

01.12.2021 | LK Zwickau stellt Corona-Schnell- bzw. Selbstteste in mengenmäßig begrenzter Anzahl zur Verfügung

Für Handwerksbetriebe, die ihren Sitz im Landkreis Zwickau stellte der Landkreis Zwickau/ Landratsamt kostenlose Corona-Schnell- bzw. Selbstteste in mengenmäßig begrenzter Anzahl zur Verfügung.


02.12.2021 | Leider ist das Kontingent welches uns der Landkreis Zwickau zur Verfügung gestellt hat, schon verbraucht. Wir werden Sie informieren wenn es Neuigkeiten hierzu gibt.

November 2021

24.11.2021 | Hinweisschilder für Ladengeschäfte zum Ausdrucken

Die Handwerkskammer Chemnitz stellt als Service für die Mitgliedsbetriebe auf der Internetseite Hinweisschilder für Ladenlokale/ Verkaufsbereiche mit Hygiene- und Zutrittshinweisen für Kunden bereit. Diese wurden für Bereiche mit derzeit geltenden 2G- und 3G- Anforderungen aktualisiert.

Weitere Hilfsmittel für Betriebe mit Ladengeschäften

Auf den Internetseiten von handwerk.de können Vorlagen für Plakate rund um die Themen "Infektionsschutz" und "Ausbilden trotz Corona" von Betriebsinhabern kostenlos heruntergeladen werden. Zudem gibt es dort einige Hilfsmittel wie Sperrbänder oder Hinweis-Aufsteller im Werbeartikel-Shop zu kaufen. Die Produkte sind im Design der Imagekampagne für das deutsche Handwerk gestaltet.

24.11.2021 | Fragen und Antworten zum betrieblichen Infektionsschutz

Wir haben Ihnen auf unserer Internetseite ein Informationsblatt des BMAS hinterlegt, welches die wichtigsten Fragen zum neuen Infektionsschutzgesetz, insbesondere der 3G-Regelung beantwortet.

Ein aktuelles Faktenblatt mit den neuen Regelungen finden Sie hier zum Herunterladen. [.pdf]

Das neue Infektionsschutzgesetz beinhaltet eine 3G-Regel am Arbeitsplatz. Arbeitgeber haben die täglichen Test von ungeimpften Personen zu dokumentieren. Dies setzt voraus, dass diese unter anderem den Impfstatus der Mitarbeiter kennen. Hierfür haben wir zwei Formulare (pdf, xls)

für Sie bereitgestellt. Die Excel-Versionen finden Sie auf unserer Internetseite im Downloadbereich.

Bitte denken Sie daran, dass Gesundheitsdaten zu speziell schutzwürdigen Daten gehören und nicht Jedermann zugänglich sind.

22.11.2021 | Regelungen zum Schulbetrieb ab dem 22. November 2021- Anspruch auf Notbetreuung

Die Sächsische Schul-Kita-Coronaverordnung [*.pdf] vom 20.11. 2021 enthält als Anlage die Liste der Berufe, bei denen Personensorgeberechtigte im Falle einer teilweisen oder vollständigen Schließung von Schulen der Primarstufe einen Anspruch auf Notbetreuung (vgl. § 2 Absatz 4 SchulKitaCoVO) bzw. bei Einschränkungen des Betreuungsumfangs einen Anspruch auf vollumfängliche Betreuung (vgl. § 2a Absatz 2 SchulKita-CoVO) haben. Lediglich für einen ganz eng begrenzten Kreis von Eltern, die in definierten Bereichen der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Gesundheitsversorgung und Pflege sowie von Bildung und Erziehung tätig sind, wird es einen Anspruch auf Betreuung ohne Einschränkung der Betreuungszeiten geben.

Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung bzw. für den vollumfänglichen Betreuungsanspruch [*.pdf]

Ausführliche Informationen

20.11.2021 | Sächsische Corona-Notfall-Verordnung

Am heutigen Samstag wurde die gestern beschlossene Notfallverordnung veröffentlicht. Sie sieht verschärfende Maßnahmen insbesondere für Ungeimpfte vor, um die 4. Welle der Coronapandemie einzudämmen. Dazu gehören flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen sowie Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte in so genannten Hotspot-Regionen (Inzidenz über 1.000). Angebote und Einrichtungen für Kinder bleiben so weit wie möglich geöffnet.

Die Verordnung tritt am Montag, 22. November 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021. Insofern löst sie die bestehende Corona-Schutz-Verordnung ab. Landkreise und Kreisfreie Städte können verschärfende Regelungen erlassen.

Grundsätzlich bleiben die bislang bekannten Basismaßnahmen (Hygienekonzept, Mindestabstand, Kontaktdatenerfassung, Maskenpflicht) bestehen. Wesentliche Eckpunkte für unsere Betriebe haben wir nachfolgend zusammengestellt.

Im Handwerk sind die körpernahen Dienstleistungen (insbesondere die Kosmetikdienstleistung ohne medizinischen oder therapeutischen Zweck)von einer erneuten Schließungbetroffen. Ausnahmen gelten für Friseurleistungen. Diese dürfen unter Beachtung von 2G (Zutritt und Inanspruchnahme nur für Geimpfte und Genesene) weiter geöffnet bleiben. Die Dienstleistungsbetriebe haben dies zu kontrollieren.

Für den Bereich des Einzel- und Großhandels gilt ebenso die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie die Kontrolle durch den Betreiber. Ebenso gilt eine Beschränkung der Öffnung für den Publikumsverkehr täglich zwischen 6.00 bis 20.00 Uhr. Ausgenommen hiervon sind unter anderem Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker oder auch der Lebensmittelhandel. Dies gilt auch für weitere Grundversorgungseinrichtungen (Apotheken, Drogerien oder Großhandel für Gewerbetreibende). Wieder eingeführt ist zudem für alle Geschäfte die Beschränkung von einem Kunden pro 10 m² Verkaufsfläche bei bis zu 800 m² Gesamtfläche. Zulässig für alle Geschäfte ist das so genannte Click & Collect ohne jedwede zeitliche Einschränkung.

Lebensmittelhandwerke mit Gastronomieangeboten müssen ebenfalls die 2G-Regel beachten. Ebenso bleibt die Kontaktdatenerfassung der Gäste bestehen. Wie auch bei den Geschäften ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich nur zwischen 6.00 bis 20.00 Uhr zulässig. Ausgenommen sind unter anderem von dieser Regelung Lieferangebote und Abholung von Speisen/ Getränken.

Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können.

Untersagt sind zudem Großveranstaltungen, Messen, Feste wie auch Weihnachtsmärkte!

Für nicht-touristische Übernachtungen (bei auswärtiger Montagetätigkeit) ist der Nachweis eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises im Freistaat Sachsen zu erbringen.

Private Zusammenkünfte im öffentlichen/ privaten Raum sind nur den Angehörigen eines Hausstandes, der Partnerin/ dem Partner und einer weiteren Person gestattet. Unter anderem werden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie geimpfte/ genesene Personen nicht mitgezählt.

Zudem gilt eine Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für so genannte Hotspot-Landkreise und kreisfreie Städte bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 1.000. Ausnahmen bestehen, wenn ein triftiger Grund vorliegt (Wege, die unerlässlich sind für Berufsausübung oder Gesundheitsfürsorge).

Die aktuelle Verordnung und weitere Details des Beschlusses finden Sie hier.

19.11.2021 | Änderung des Infektionsschutzgesetzes - 3G-Regelung

Am 19. November 2021 billigte auch der Bundesrat, die vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Regelungen haben für jedweden Betrieb und deren Beschäftigten eine zentrale Bedeutung. Einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt sollen die Änderungen in Kraft treten. Dies ist bislang noch nicht geschehen. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen ab dem 24. November 2021 gelten werden. Unabhängig von Schwellenwerten und Entwicklung des Infektionsgeschehens gelten die Regelungen bis zum 19. März 2022.

Wir geben Ihnen einen ersten Überblick, um sich auf die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten:

3G-Pflicht in allen Betrieben

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine FAQ-Liste zur bundesweiten 3G-Pflicht veröffentlicht, welche zu den nachfolgenden Punkten erste Praxisfragen aufgreift.

Im neuen § 28b IfSG ist die bundesweite Regelung zu „3G“ am Arbeitsplatz verankert. Konkret heißt dies:

  • Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen physischer Kontakt untereinander oder zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, dürfen die vorgesehene Arbeitsstätte (also zum Beispiel auch beim Kundeneinsatz oder im Außenbereich) nur mit einem aktuell gültigen Impf-, Genesenennachweis oder Testnachweis betreten. Dies gilt auch für die vom Arbeitgeber organisierten Beschäftigtentransporte zur bzw. von der Arbeitsstätte.
  • Ausnahmen des Betretens sind ausschließlich erlaubt: für die unmittelbare Wahrnehmung von Testangeboten in der Arbeitsstätte, die der Erlangung eines Testnachwachweises dienen, oder für die Wahrnehmung von Impfangeboten in der Arbeitsstätte.
  • Etwaige Nachweise sind also an jedem Arbeitstag grundsätzlich mit sich zu führen, zur Kontrolle vorzuhalten oder beim Arbeitgeber zu hinterlegen. Sofern kein gültiger Impf- bzw. Genesenennachweis vorhanden ist, muss täglich ein Testnachweis vorliegen.

Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung bspw. mittels eines PCR-Tests oder eines zugelassenen Antigen-Tests (siehe BfArM-Liste) erfolgt ist. Bei PCR-Teste darf die Abstrichnahme maximal 48 Stunden zurückliegen. Bei „Schnellteste“ oder „Selbstteste“ maximal 24 Stunden - wie bisher stehen für diese Teste drei Möglichkeiten zur Verfügung. Als Möglichkeiten kommen in Betracht:

a) Selbstteste vor Ort unter Aufsicht einer vom Arbeitgeber beauftragten Person,

b) im Rahmen einer betrieblichen Testung durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder

c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (wie Testzentrum, Apotheker…) vorgenommen oder überwacht wurde (Bürgertest).

  • Seitens des Arbeitgebers besteht jedoch keine Verpflichtung, die Selbstteste zu beaufsichtigen oder im Rahmen eines betrieblichen Testkonzeptes anzubieten – und so eine Nachweispflicht auszustellen. Der Arbeitgeber muss lediglich nach wie vor zweimal wöchentlich einen Selbsttest zur Eigenanwendung zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten müssen die erforderlichen Testnachweise also gegebenenfalls extern – wie auch auf eigene Kosten - selbst beschaffen (wie Testzentrum), wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten lediglich einen Selbsttest zur Eigenanwendung aushändigt. Eine Pflicht zur Aufsicht über Selbstteste gibt es nicht. Gleichwohl können Arbeitgeber etwaige betriebsinterne Testkonzeptionen anwenden oder Aufsichtspersonal beauftragen, um den Nachweisanforderungen Genüge zu tun.
  • Der Arbeitgeber hat arbeitstäglich zu kontrollieren, ob die Nachweise vorliegen, und hat dies zu dokumentieren.
  • Der Arbeitgeber darf im Rahmen der Zutrittskontrolle den jeweiligen G-Status der Beschäftigten erfassen und speichern. Die Daten müssen gem. § 22 Abs. 2 BDSG besonders geschützt werden. ­
  • Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.

Wiedereinführung der Homeoffice-Verpflichtung

Zudem wird die Homeoffice-Angebotspflicht in § 28b Abs. 4 IfSG wieder eingeführt. Die Formulierung entspricht insoweit vollständig der ursprünglich zum 30. Juni 2021 ausgelaufenen Regelung. Danach haben Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Die Corona-ArbSchV wird über den 24. November 2021 hinaus auch nach Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis 19. März 2022 verlängert.

Die Neufassung der Corona-ArbSchV beinhaltet folgende Regelungen: ­

  • Prüfpflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kontakte ­
  • Pflicht zur Umsetzung eines betrieblichen Infektionsschutzes und Hygienekonzeptes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ­
  • Testangebotspflicht für Arbeitgeber (zweimal wöchentlich), auf dessen Kosten, für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten. ­
  • Anspruch der Beschäftigten auf Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit ­
  • Pflicht der Arbeitgeber zur organisatorischen und personellen Unterstützung der Impfung ­

Pflicht der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung auf Gefahren von COVID-19 hinzuweisen (wie durch Aushang/ Information)

16.11.2021 | Eintreten der Überlastungsstufe - neue Maßgaben ab 19.11.2021

Die derzeit noch gültige Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 sieht aufgrund des Erreichens der so genannten Überlastungsstufe verschärfende Maßnahmen vor, sofern dieser Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Ab dem übernächsten Tag gelten dann verschärfende Maßnahmen. Aller Voraussicht nach tritt dies am Freitag, 19.11.2021, ein. Für die Lockerung der Maßnahmen müssen die Schwellenwerte an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten sein, um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen außer Kraft zu setzen.
(Wir möchten bereits an dieser Stelle auf die sich in der kommenden Woche ändernde Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hinweisen. Einzelheiten und Details sind noch nicht bekannt. Die Verordnung soll an diesem Freitag vom Kabinett beschlossen werden. Sobald uns valide Informationen vorliegen, informieren wir Sie in der gewohnten Art.)

Was gilt in der Überlastungsstufe ab dem 19.11.2021?

Neben den einschlägigen Grundsätzen (wie Einhaltung der Hygienemaßnahmen, Mindestabstand) ist das Tragen mindestens einer OP-Maske Pflicht (im ÖPNV einer FFP2-Maske). Im Weiteren gilt unter anderem:

Die 2G-Regelung, das heißt, es besteht dann die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises bei Zutritt in die genannten Einrichtungen bzw. bei Nutzung von entsprechenden Angeboten! Die Kontrolle hat durch den Betreiber oder Veranstalter zu erfolgen. Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Impf-, Genesenennachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original. Für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres reicht ein Testnachweis aus (Schulkinder benötigen keinen Testnachweis, da ein Testkonzept in der Schule umgesetzt wird. Nachweis hier Schülerausweis.)

Insbesondere gilt die 2G-Regelung für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (wie Friseur, Kosmetik), den Zugang zur Innengastronomie (Imbissbereiche von Bäckereien, Fleischereien, Konditoreien) oder die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen.

Auch ist die 2G-Regelung verbindlich für den Sport im Innenbereich, den Zugang zu Hallenbädern, Saunen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich, die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten oder die Beherbergung.

In Bereichen, in denen die 2G-Regelung gilt, dürfen Beschäftigte ohne Impf-/ Genesenennachweis nur mit tagesaktuellem Test arbeiten.

Kontaktdatenerfassung – die Betreiber/ Veranstalter müssen nach wie vor die Kontaktdaten erfassen. Diese sind insbesondere Name, Telefonnummer (oder E-Mailadresse) und Anschrift der Kundschaft sowie der Zeitraum des besuchten Ortes.

Mittlerweile haben sich in der Praxis vor allem auch digitale Lösungen als praxistauglich erwiesen, welche neben der analogen Erfassung angeboten werden können. So zum Beispiel das Anwenden der Corona-Warn-App, der Luca-App oder auch der Online-Variante www.corona-anmeldung.de . Wie bei fast allen dieser Lösungen scannt der Kunde einen vom Betrieb leicht zu erzeugenden und dann ausgehangenen QR-Code und kann sich temporär registrieren.

Kontaktbeschränkungen - Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie einer weiteren Person gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, wie auch geimpfte und genesene Personen werden bei der Ermittlung nicht mitgezählt.

Testpflichten - In Bereichen, in denen die 2G-Regelung gilt, dürfen Beschäftigte ohne Impf-/ Genesenennachweis nur mit tagesaktuellem Test arbeiten.

Die Pflicht besteht auch für Personen, die wegen Urlaub, Zeitausgleich oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen mindestens fünf aufeinanderfolgende Werktage nicht im Betrieb waren. Wer z.B. wegen Teilzeit/ Schichtarbeit nur einen Tag in der Woche arbeitet und diesen Tag Urlaub hat, fällt auch unter die Regelung. Diese sogenannten Rückkehrer müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen oder im Laufe des ersten Arbeitstages einen beaufsichtigten Test durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt diese Verpflichtung für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Diese Testpflicht gilt nicht, wenn die mindestens fünftägige Abwesenheit allein aufgrund Krankheit, Schichtarbeit, Kurzarbeit, Home-Office, Dienstreisen etc. beruhte.

Der Arbeitgeber muss allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich zu Hause arbeiten, zweimal pro Woche Tests anbieten. Während der Geltung der Überlastungsstufe wird den Arbeitgebern dringend empfohlen, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich einen Test anzubieten.

Beschäftige und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen.Die Teste sind vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen und die Testpflicht in das Hygienekonzept aufzunehmen. Ein Nachweis über die Testungen ist eigenständig mindestens vier Woche aufzubewahren.

Die Testpflicht gilt für Personen, die nicht bereits vollständig geimpft oder genesen (»immunisiert«) sind. Die Immunisierung muss nachgewiesen werden. Wer seinen Arbeitgeber nicht über seinen Impfstatus informieren will, kann auch als geimpfte Person auf den Test ausweichen. Bislang gilt dies noch aufgrund der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass im Zuge der Neufassung des Bundesinfektionsschutzgesetzes wie auch der in der kommenden Woche neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung eine entsprechende Impfstatusabfrage legitimiert wird. Sobald hierzu die Veröffentlichungen stattgefunden haben, werden wir Sie informieren. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir nicht aufgrund eines Entwurfs oder medialer Mitteilungen konkrete Ableitungen empfehlen können.

 

Weitergehende FAQ: Sächsisches Gesundheitsministerium

16.11.2021 | Hinweise zur Aktualisierung von Hygieneplänen im Betrieb

Bei der Inanspruchnahme, Öffnung und dem Betrieb von Unternehmen und Geschäften ist ein eigenes schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Dieses muss den Vorgaben der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und den Allgemeinen Hygieneregeln entsprechen. Aufgrund der schnell steigenden Inzidenzen, sowie der drohenden Überlastung der Intensivstationen sind weitere Aktualisierungen der Hygienekonzepte notwendig. Die erneuerte Checkliste finden Sie unter folgendem Link: Hygienekonzept [.pdf]

Weitere Hinweise:

>> Faktenblatt der Arbeitsschutzbehörde des Freistaates Sachsen [.pdf]

Bitte beachten Sie auch eventuell aktualisierte Informationen ihrer Berufsgenossenschaft.

06.11.2021 | Neue Corona-Schutz-Verordung ab 08.11.21

Am gestrigen Freitag beschloss das sächsische Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung. Sie tritt am Montag, 8. November 2021, in Kraft und ist bis einschließlich 25. November 2021 gültig.

Eine grundlegende Veränderung betrifft den Mechanismus des In- bzw. Außerkrafttretens von Vorwarn- und Überlastungsstufe. Hier gilt fortan eine kürzere Frist, die »3+2-Regelung«, das heißt, wenn der jeweilige Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen über- oder unterschritten wird, gelten sodann ab dem übernächsten Tag die entsprechenden Maßnahmen. Bislang war dies erst nach fünf aufeinanderfolgenden Tagen der Fall.

Im Fokus der neuen Verordnung steht auch die so genannte 2G-Regelung. Bereits in der Vorwarnstufe gilt nunmehr die Pflicht zur Vorlage eines lmpf- oder Genesenennachweises für den Zugang zur Innengastronomie, die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich und/oder den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich. Ein Covid-19-Negativtest ist damit nicht mehr ausreichend. Die Kontrolle obliegt den Betreibern bzw. Veranstaltern, welche auch eine entsprechende Kontakterfassung durchführen müssen. Im handwerklichen Bereich hat dies insbesondere Auswirkungen auf Bäckereien, Konditoreien oder auch Fleischereien mit Imbissangebot, welche im Innenbereich nur unter Einhaltung der Hygieneauflagen sowie der 2G-Regelung dieses anbieten dürfen. Im Außenbereich gilt diese Regelung derzeit nicht. Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, benötigen einen Covid-19-Negativtest und müssen bspw. während einer Veranstaltung eine medizinische Maske tragen.

Anmerkung: Seit dem 05.11.21 gilt in Sachsen die Vorwarnstufe aufgrund des Überschreitens der entsprechenden Schwellenwerte, sodass die 2G-Regelung nunmehr ab dem 08.11.21 gilt. Auch betrifft dies private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum. Dies ist nunmehr nur mit zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt.

Für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gilt eine FFP-2-Maskenpflicht. Schüler sind hiervon ausgenommen und benötigen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz.

Grundsätzlich sollen die Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern mit Büro- oder vergleichbaren Tätigkeiten die Möglichkeit zur Arbeit im Home-Office anbieten, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Ab Erreichen der Vorwarnstufe ergeht die Empfehlung an die Arbeitgeber, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich einen kostenfreien Test anzubieten und an die Arbeitnehmer, diese Möglichkeit anzunehmen. Selbstständige sollten sich ebenfalls dreimal in der Woche testen lassen.

In Pflegeeinrichtungen muss sämtliches Personal – auch externe Dienstleister o. ä. – künftig täglich einen Testnachweis führen, was unter anderem auch für handwerkliche Betriebe von Relevanz ist.

Die neue Verordnung ist am heutigen Spätnachmittag veröffentlicht worden. Über weitere Details mit entsprechender Bedeutung für das Handwerk werden wir zeitnah informieren. Ihre Fragen senden Sie uns gerne an .

01.11.2021 | Österreich: 3-G-Regel am Arbeitsplatz gilt auch für ausländische Betriebe

Österreich hat zum 01.11.21 verpflichtend die 3-G-Regel (geimpft, getestet, genesen) am Arbeitsplatz (überall dort, wo physische Kontakte stattfinden) eingeführt. Hiervon sind auch Betriebe auf österreichischen Baustellen betroffen.

Ausnahmen: Nicht als Kontakte gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

Der 3-G-Nachweis muss auf der Baustelle mitgeführt werden. Sollte es zu einer Kontrolle kommen und diese Nachweise sind nicht vorhanden, kann der Arbeitnehmer mit einer Strafe bis zu 500 Euro; der Arbeitgeber, der gegen die Kontrollpflicht verstoßen hat, mit bis zu 3.600 Euro belegt werden.

Ungeimpfte und ungenesene Arbeitskräfte müssen am Einsatzort somit:

  •  einen PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden (Wien sogar nur 48 Stunden) ab Probeentnahme oder
  •  einen Antigentest, nicht älter als 24 Stunden ab Probeentnahme vorweisen (also täglich) und sich entsprechend regelmäßig testen lassen

Quelle: BHI NL 09/2021

Oktober 2021

14.10.2021 | Selbständige können ab heute Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen

Pressemitteilung vom 14.10.2021

Von der Corona-Pandemie betroffene Soloselbständige können ab heute Direktanträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Sie können damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung für diesen Zeitraum erhalten. Die  Antragsstellung erfolgt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Auch die Förderbedingungen sind in Form von  umfassenden FAQ-Listen auf dieser Website veröffentlicht. Die Antragstellung für die verlängerte Neustarthilfe Plus für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die ihre Anträge über prüfende Dritte einreichen, wird gesondert bekannt gegeben. Diese Anträge können ab Anfang November gestellt werden.

Die bis Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus ist inhaltlich unverändert zur Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021 und führt die guten und bewährten Förderbedingungen fort. Antragsberechtigt für die Direktantragstellung Neustarthilfe Plus, die heute startet, sind – wie auch bislang – Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaften sowie weitere Personengruppen, wie sogenannte kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigte.

Voraussetzung ist insbesondere, dass die Selbständigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird und dass höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt wird. Auch die verlängerte Neustarthilfe Plus wird als Vorschuss ausgezahlt. Bei der Endabrechnung müssen Antragsteller dann die Umsatzeinbußen darlegen und nachweisen. Wenn sie im Förderzeitraum Juli bis September bzw. Oktober bis Dezember 2021 Umsatzeinbußen von über 60 % im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 zu verzeichnen haben, können Sie den Zuschuss in voller Höhe behalten. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, wird die Neustarthilfe Plus mit der Endabrechnung (anteilig) gekürzt und ist dann gegebenenfalls anteilig bis zum 30. September 2022 zurückzuzahlen.
Soloselbständige, die bereits die Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können bis 31. Dezember 2021 einen neuen Antrag für die Monate Oktober bis Dezember 2021 stellen. Das geht sehr einfach: Wenn sich keine weiteren Änderungen ergeben haben, genügt dazu ein Klickim Antragssystem.

Praxistipp: Wichtig ist, dass die im Antrag angegebene Kontonummer fehlerfrei eingegeben wird und dass diese mit der Kontonummer übereinstimmt, die beim Finanzamt hinterlegt ist. Bei Anträgen mit abweichenden Kontonummern kommt es im Verfahren der Bewilligungsstellen, das Ende des Monats beginnt, immer wieder zu Rückfrageschleifen und damit zu Verzögerungen bei der Auszahlung. Daher empfiehlt es sich bei Eingabe der Kontonummer besonders sorgfältig vorzugehen und die beim Finanzamt hinterlegte Kontonummer einzugeben.

07.10.2021 | Unternehmen können ab sofort Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können ab sofort Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die Antragsfrist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen. Damit die Hilfen schnell wirken, können die Unternehmen bei Erstanträgen auch Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten.

Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung in der Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal ist ab sofort möglich. Details zur Antragsstellung werden zeitnah auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.

August 2021

25.08.2021 | Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 26.08.2021

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (Link) tritt am 26. August 2021 in Kraft. Sie ist bis zum 22. September 2021 befristet.

Die Öffnung sowie Inanspruchnahme von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltungen u. a. ist unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes fortan inzidenzunabhängig möglich.

Es wird auch weiterhin dringend empfohlen den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird.

Hinweis: Die nachfolgenden Informationen haben wir hinsichtlich der Relevanz für das Handwerk zusammengestellt. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über den vollständigen Inhalt der Verordnung (Link zu den Bekanntmachungen).

  • Aktuelles zum Testen

Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt verpflichtet, sich zweimal wöchentlich zu testen oder testen zu lassen. Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Teste kostenfrei zur Verfügung zu stellen oder beispielsweise einen Anbieter hierfür zu bestellen. Die Testpflicht in das zu erstellende Hygienekonzept aufzunehmen.

Die Testpflichten gelten nicht für Personen, die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.

Hinweis: Der (noch) kostenfreie Bürgertest kann diese Arbeitgeberpflicht nicht ersetzen. Es sind Nachweise für die entsprechende Beschaffung der Selbstteste zu führen.

  • FAQ des BMAS zum Angebot von Tests (gilt inzidenzunabhängig):
    • Siehe FAQ-Nr. 3.5:  „Die Testangebotspflicht der Arbeitgeber und eine anschließende Testung der Beschäftigten sind Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Die Kosten für derartigen Maßnahmen hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen“.
    • Siehe FAQ-Nr. 3.12: „Als Nachweis reichen entsprechende Rechnungen etwaiger Lieferanten oder Verträge und Abrechnungen mit den zur Durchführung beauftragten Dienstleistern aus. Auch sollte formlos notiert werden, wann und in welcher Form die Beschäftigten über das Testangebot informiert wurden. Die entsprechenden Dokumente sind für Überprüfungen durch die zuständigen Behörden bis einschließlich 10. September 2021 vorzuhalten“.

Weiterhin gilt die Testpflicht (alternativ Genesenen- oder Impfnachweis) für Rückkehrer in den Betrieb/ Einsatzort bei mindestens 5 Werktagen Abwesenheit aufgrund von Urlaub oder anderen Dienst- oder Arbeitsbefreiungen:

„Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen beaufsichtigten Test durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.“ (§5 Abs.3 SächsCoronaSchVO)

  • Maßnahmen ab einer 7-Tage-Inzidenz unter 10

Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes entfällt, außer bspw. im ÖPNV und bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Ladengeschäften und Märkten, in welchen der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

  • Maßnahmen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35

Überschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht ab dem übernächsten Tag die Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises (3G-Regelung) u. a. für bzw. bei:

– dem Zugang zur Innengastronomie
– der Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in  Innenräumen
– der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen
– der Beherbergung bei Anreise

Ausnahmen von den oben genannten Testpflichten bestehen u.a.  für körpernahe Dienstleistungen, sofern die Inanspruchnahme medizinisch notwendig ist. Die Testpflichten gelten zudem erst für Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres. Für Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen, wäre – sofern bei bestimmten Angeboten gefordert - kein Testnachweis erforderlich.

Mund-Nasen-Schutz (Inzidenzunabhängig)

Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Ausnahmen bestehen u.a. für Kinder und bei ärztlichem Attest oder aufgrund einer Behinderung.

Hinweis: Beachten Sie bitte zusätzlich die Regelungen Ihrer Berufsgenossenschaft.

 

Mit Inkrafttreten der Vorwarn- oder Überlastungsstufe, gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen.

Vorwarnstufe

Auch hier gilt die »5+2-Regel«, d.h. die Schwellenwerte der Auslastung (mit COVID-19-Patienten belegte Krankenhausbetten) müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen. Die sogenannte »Vorwarnstufe« wird bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen im Freistaat erreicht.

Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulässig. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt und Geimpfte wie auch Genesene bleiben bei der Zählung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Überlastungsstufe

Übersteigt die Zahl der im Krankenhaus behandelten COVID-19-Patienten im Freistaat Sachsen 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation, ist die Überlastungsstufe erreicht. Im Gegensatz zur Vorwarnstufe ist dann für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein negativer Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ein negativer Test nicht mehr ausreichend.

Abweichend davon reicht bei nichttouristischen Beherbergungen weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Im Fall von Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig. Private Zusammenkünfte sind in der Überlastungsstufe auf Angehörige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden.

17.08.2021 | Stadt Chemnitz: Änderungen ab 18.08.21

Seit Donnerstag, 12. August wurde in Chemnitz die Sieben-Tage-Inzidenz von 10 überschritten. Ab Mittwoch, 18. August treten deshalb Änderungen in Kraft.

Aktuelle Informationen

FAQ zu Regeln bei Inzidenzen über 10

Hinweis: Aufgrund allgemein in Sachsen und dem Bundesgebiet wieder steigender Inzidenzen empfehlen wir, sich vor Aufnahme der Tätigkeit über die am jeweiligen Arbeitsort geltenden Regeln zu informieren.

01.08.2021 | Neufassung der Coronavirus-Einreiseverordnung

Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.

Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat. Personen ab 12 Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Daneben sind bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach einem Aufenthalt in einem ausländischen Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eine spezielle Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht zu beachten. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug direkt aus diesen Ländern.

Was ist neu ab dem 01.08.2021?

  • Bezüglich der Ausweisung von Risikogebieten:

Risikogebiete werden ab dem 1. August 2021 in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt.

  • Bezüglich der Nachweispflicht:

Ab dem 1. August 2021 sind alle Einreisenden – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet, bei Einreise über einen Nachweis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 (Impf-, Test-, Genesenennachweis) zu verfügen. Hinweis: Die strenge Testpflicht für Einreisende nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht fort. Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit. Wer trägt die Kosten für die Einreisetests? Der Test muss vor Einreise erfolgen. Wenn es im Reiseland keine kostenlosen Tests gibt, müssen Einreisende die Kosten also selbst tragen – so wie bei der aktuell geltenden Nachweispflicht auch.

  • Bezüglich der Einreisequarantäne:

Die Absonderungspflicht gilt nunmehr vorerst bis zum 30.09.2021. Für Kinder unter 12 Jahren endet die Quarantäne nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet nach dem fünften Tag der Einreise automatisch.

  • Bezüglich der Einreise mit Kindern:

Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit. Für sie endet die Quarantäne nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet nach dem fünften Tag der Einreise automatisch.

  • Information für Geimpfte und Genesene:

Impf- und Genesenennachweise können einen negativen Testnachweis ersetzen und von der Einreisequarantäne befreien. Dies gilt derzeit jeweils nicht bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass aktuell keine Feststellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 Corona-Einreiseverordnung durch das Robert Koch-Institut besteht. § 4 Absatz 2 Satz 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung sieht vor, dass Personen auch bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ausnahmsweise nicht in Quarantäne müssen, wenn „die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus-SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.“ Das bedeutet, dass auch für Geimpfte – unabhängig von der Art des verwendeten Impfstoffes – nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet eine vierzehntägige Quarantänepflicht gilt. Eine Liste der derzeit ausgewiesenen Risikogebiete finden Sie beim RKI.

1.  Anmeldepflicht

Bereits bevor Sie einreisen, müssen Sie eine digitale Einreiseanmeldung durchführen, wenn Sie sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Auf der Homepage www.einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer wird in der Regel vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen.

Sollte Ihnen aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich sein, müssen Sie stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausfüllen. Bitte entnehmen Sie den Hinweisen in der Ersatzmitteilung, wo Sie diese abzugeben haben (z.B. auf Anforderung beim Beförderer oder bei der Bundespolizei). Wenn keine Anforderung zur Abgabe der Ersatzmitteilung erfolgt, sind Sie verpflichtet, entweder die digitale Einreiseanmeldung nach Einreise nachzuholen oder die ausgefüllte Ersatzmitteilung per Post an folgende Adresse zu übermitteln: Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, 69990 Mannheim

Weitere Infos zur Anmeldepflicht und Ausnahmen davon finden Sie in den FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.

2.  Absonderungspflicht

Die Einreisequarantäne ist bundeseinheitlich geregelt:

Wenn Sie sich in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem einfachen Risikogebiet oder einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.

Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Vergessen Sie nicht: Diese Maßnahme dient dem Schutz Ihrer Familie, der Nachbarn und aller anderen Menschen in Ihrem Umfeld. Verstöße gegen die Quarantäneregeln können mit Bußgeldern geahndet werden!

Beendigung bei Hochrisikogebieten: Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Die Quarantäne endet mit dem Zeitpunkt der Übermittlung. Wird der Nachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich. Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise  erfolgt sein. Für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise automatisch.

Beendigung bei Virusvariantengebieten: Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne grundsätzlich 14 Tage. Eine vorzeitige Beendigung bei Virusvariantengebieten kommt insbesondere in folgendem Fall in Betracht:

Wird das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Absonderungszeit in Deutschland herabgestuft, gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für diese Gebietsart. Hinweis: Es besteht aktuell keine Feststellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 Corona-Einreiseverordnung durch das RKI.

Sonderfall der Beendigung durch Entlistung: Die häusliche Quarantäne endet außerdem automatisch, sobald das betroffene Gebiet nicht mehr unter www.rki.de/risikogebiete gelistet ist (sogenannte Entlistung).

Die Quarantänepflicht gilt vorerst bis zum 30. September 2021.

Weitere Infos zur Absonderungspflicht und Ausnahmen davon finden Sie in den  FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html

>> Übersicht aktuelle Regelungen [*.pdf]

[Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de]

Juli 2021

26.07.2021 | Verlängerung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bis 25.08.2021

Die bereits seit Anfang Juli 2021 gültige Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist bis zum 25.08.2021 verlängert worden.

>> Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (01.07.-25.08.2021) (*.pdf)

14.07.2021 | „Ein Stück weit mehr Normalität“ - Neue Schutz-Verordnung

„Es ist zu begrüßen, dass die Maskenpflicht in den Läden bei der erfreulicherweise niedrigen Inzidenz in Sachsen aufgehoben wird. Zum einen ist es für die Kunden und vor allem auch für die Gewerke wieder ein Stück weit mehr Normalität“, so Kammerpräsident Wagner (zum Statement Link).

Hintergrund ist die geänderte Corona-Schutzverordnung des Freistaates Sachsen. Die geänderte Verordnung tritt am 16. Juli 2021 in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021.

So wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung für Ladengeschäfte und Märkte entfallen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann und die 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 10 liegt. Eine Maskenpflicht besteht auch weiterhin beim Besuch von körpernahen Dienstleistungen.

Darüber hinaus hat sich das Kabinett auf eine Anpassung der Testverpflichtungen am Arbeitsplatz verständigt: Beschäftigte müssen ab dem 26. Juli 2021 am ersten Arbeitstag einen negativen Test nachweisen, wenn sie zuvor fünf Werktage hintereinander oder länger wegen Urlaubs oder ähnlicher Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben. Alternativ können sie im Laufe des ersten Arbeitstages unter Aufsicht einen dokumentierten Test vornehmen. Wenn die Arbeit nach dem Urlaub im Home-Office aufgenommen wird, ist der Test nachzuweisen oder vorzunehmen, sobald die Arbeit erstmals wieder außerhalb der Wohnung stattfindet. Diese Regelung gilt nicht für vollständig Geimpfte und Genesene.

>> Geänderte Corona-Schutz-Verordnung 16.07.2021 (*.pdf)

12.07.2021 | Kurzübersicht - Aktuelle Regelungen KuG

Wesentliche Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld in diesem Jahr entnehmen Sie bitte einer aktualisierten Übersicht (*.pdf).

Die Verlängerung der wesentlichen Erleichterungen bis 30.09.2021 ist in dieser bereits eingearbeitet.

09.07.2012 | Beachtung von Hygieneauflagen

Soweit in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung die zulässige Öffnung von Betrieben, Einrichtungen und Angeboten vom Unterschreiten bestimmter Inzidenzwerte abhängig ist, sind diese Inzidenzwerte auch im Rahmen der jeweiligen besonderen Hygieneregeln der gültigen Allgemeinverfügung „Hygiene“ maßgeblich.

Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, entfallen teilweise auch die spezifischen Hygieneregeln aus der benannten Allgemeinverfügung. Weiterhin zu beachtende Ausnahmen sind unter anderem aufgeführt unter:

  • Besondere Hygieneregeln für die Speisenversorgung, die Abholung und Lieferung von Speisen und Getränken sowie den Gastronomiebetrieb im Innen- und Außenbereich einschließlich der Veranstaltung zulässiger Familien-, Vereins- und Firmenfeiern Buchstabe g,

  • Besondere Hygieneregeln für Ladengeschäfte und Märkte Buchstabe f,

  • Besondere Hygieneregeln für zulässige Dienstleistungsbetriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung Buchstabe b,

Die ausführlichen Erörterungen wie auch weitere, geltende Vorgaben finden sich in der Allgemeinverfügung

>> Allgemeinverfügung „Hygiene“

09.07.2021 | Regelungsübersicht Masken- und Testpflicht

Die Regelungen aus der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zur Maskenpflicht finden Sie hier im Überblick. [*.pdf]

Die Regelungen aus der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zur Testpflicht z. B. für den Besuch oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung finden Sie hier im Überblick. [*.pdf]

Die entsprechenden Testpflichten gelten nicht für vollständig Geimpfte oder Genesene, welche hierüber einen Nachweis führen können.

09.07.2021 | Neues zur Entschädigung wegen Verdienstausfalls bei Quarantäne

„Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.“ [§ 56 Abs. 1, Satz 4 ff. IfSG]

Die COVID-19-Impfung wurde durch die Ständige Impfkommission des Robert-Koch-Instituts öffentlich empfohlen. Damit erhält nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Entschädigung, wer durch Impfung ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Quarantäne hätte vermeiden können. Diese Situation wird zurzeit erstmals relevant. Solange die Impfkapazitäten nicht ausreichten, um jedem Impfwilligen ein Angebot zu machen, war § 56 Abs. 1 Satz 4 ff. IfSG praktisch nicht anwendbar.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Eine Erstattung an Arbeitgeber kann nunmehr wohl abgelehnt werden, soweit betroffene Arbeitnehmer nicht geimpft sind. Arbeitgeber müssen nun sehr genau prüfen, ob sie überhaupt noch verpflichtet sind, für die Quarantäne-Entschädigung in Vorleistung zu gehen bzw. ob ihre Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung haben. Dies kann aus heutiger Sicht nur sicher festgestellt werden, wenn die Arbeitnehmer das Vorliegen des Impfschutzes beim Arbeitgeber nachweisen. Wenn sie diesbezügliche Angaben verweigern, muss der Arbeitgeber davon ausgehen, dass kein Impfschutz und damit kein Entschädigungsanspruch vorliegen.

Ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes kann (es gibt dazu noch keine Rechtsprechung) sich allenfalls aus § 616 BGB ergeben. Dieser kann im Arbeitsvertrag vollständig abbedungen werden. In tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen regeln Tarifverträge Ansprüche für bezahlte Freistellung bei Verhinderung aus persönlichen Gründen abschließend. Arbeitgeber, die in ihren Arbeitsverträgen keine Klausel zur Entgeltfortzahlung bei Verhinderung aus persönlichen Gründen (eigene Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau/Lebensgefährtin, Todesfälle u. ä.) haben, sollten ihre Arbeitsverträge dahingehend ergänzen und ändern. Ein Muster-Arbeitsvertrag kann bei der Handwerkskammer Chemnitz nachgefragt werden bei .

Reisezeit

Hätte durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet eine Quarantäne vermieden werden können, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Entschädigung. Hochinzidenz- und  Virusvariantengebiete gelten in diesem Sinne als Risikogebiete. Die aktuelle Einordnung ist auf der Seite des RKI einzusehen. Touristische Reisen gelten grundsätzlich als vermeidbar.

Auch hier gilt: Soweit Arbeitnehmer nach einem Auslandsurlaub in einem Risikogebiet in Quarantäne müssen, erhalten sie keine Entschädigung nach dem IfSG. Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber kommt allenfalls für wenige Tage in Frage, § 616 BGB. Dies könnten Arbeitgeber mit dem Argument ablehnen, dass sich Arbeitnehmer „sehenden Auges“ in diese Situation begeben und damit ihren Verdienstausfall fahrlässig provoziert haben. Über diese Fragen werden in nächster Zeit die Arbeitsgerichte zu entscheiden haben

>> FAQ des BMG (*pdf)

09.07.2021 | Testpflicht oder Testangebotspflicht?

Aufgrund zahlreicher Nachfragen zu den bestehenden Testangebotspflichten der Arbeitgeber haben wir eine knappe FAQ erstellt. Zum 1. Juli 2021 trat die Neufassung der bundesweit gültigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft (endet spätestens mit Ablauf des 10. September 2021.) Die darin geregelten Vorgaben sind als Mindestmaßgaben zu beachten, da die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorgeschriebene Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige (mit Kundenkontakt) entfallen ist. Die Testpflicht würde erst wieder ab dem Überschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 entstehen.

Wem müssen die Tests bereitgestellt werden?

Nach der Verordnung haben Arbeitgeber mindestens zweimal pro Woche den Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, kostenfrei einen SARS-CoV-2-Test anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.

Wann ist die Bereitstellung von Corona-Tests nicht erforderlich?

Die Testangebotspflicht kann gegenüber Beschäftigten entfallen, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung vorliegt, oder bei denen ein Nachweis über eine vorangegangene Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, vorgelegt werden kann. Auch sind die Corona-Teste sind nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz nachweisen kann.

Ist die Überwachung zur Durchführung eines Corona-Tests für den Arbeitsgeber verpflichtend?

Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, die Teste anzubieten. Er ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass die Beschäftigten die Tests auch durchführen. Auch muss er seine Beschäftigten nicht selber testen (lassen).

Wie lange sind Aufbewahrungspflichten für den Nachweis der Bereitstellung?

Nachweise über die Beschaffung von Teste und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 10. September 2021 aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist gilt auch für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 beschaffte Teste und für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 geschlossene Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten.

Ist die Durchführung des Tests Arbeitszeit?

Der zeitliche Aufwand für die Durchführung der Tests gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, sofern dies nicht arbeitgeberseitig, zum Beispiel bei offensichtlichen Symptomen, angeordnet wurde. Etwas Anderes kann gelten, wenn dies beispielsweise durch eine betriebliche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart wurde.

Juni 2021

10.06.2021 | Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Ab dem 14. Juni 2021 tritt die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (*.pdf) in Kraft und gilt bis einschließlich 30. Juni 2021. Aufgrund der niedrigeren Inzidenzen werden weitere Lockerungen und Erleichterungen möglich.

Eine der prägnantesten Regelung zeigt sich bei Überschreitungen wie auch Unterschreitungen von Inzidenz-Schwellenwerten. Die jeweils verbundenen Regelungen treten nunmehr bereits am übernächsten Tag in Kraft, wenn der jeweilige Schwellenwert zuvor an fünf Tagen über- bzw. unterschritten worden war. Bislang galt beispielsweise für Lockerungen bei Unterschreiten einer 35er-Inzidenz eine 14-Tage-Regelung. Diese hat bereits Lockerungen bei den Testpflichten in der Stadt Chemnitz und dem Vogtlandkreis ermöglicht. Auch in den weiteren Landkreisen Erzgebirge, Zwickau und Mittelsachsen kann es nunmehr durch die neue Fristsetzung bereits ab Montag, 14.06.2021, zu weiteren Lockerungsmaßnahmen kommen, wenn die 35er-Inzidenz fünf Tage nacheinander unterschritten bleibt.

Übersicht der aktuellen Regelungsbereiche (Tabelle - *pdf)

Mai 2021

28.05.2021 | Neue sächsische Corona-Schutz-VO

Die neue sächsische Corona-Schutzverordnung ist heute veröffentlicht worden. Sie tritt am 31. Mai 2021 in Kraft und ist gültig bis zum 13. Juni 2021. Insbesondere konkretisiert diese die Maßnahmen für die Regelungsbereich bei Inzidenzwerten unter 100. Weitere Lockerungen sind zudem für Inzidenzwerte unter 50 und unter 35 vorgesehen. Werden die bestimmten Inzidenzwerte für mindestens fünf Werktage unterschritten, so gelten die erleichternden Regelungen ab dem übernächsten Tag. Die Landkreise bzw. kreisfreien Städte haben dies jedoch erst entsprechend bekannt zu geben (unter Umständen auf der jeweiligen Webseite einsehbar). Allgemeiner Überblick „Regionales“.

Nachfolgend haben wir auszugsweise für Handwerksunternehmen wichtige Regelungen für Sie zusammengefasst. Ausführliche Informationen zu den weiteren Regelungen entnehmen Sie bitte direkt der Verordnung und den Informationen unter https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 100

Folgende Angebote bzw. Einrichtungen dürfen u. a. öffnen:

  • Körpernahe Dienstleistungen mit Kontaktdatenerfassung und negativem Testnachweis erlaubt. Ausgenommen von der Testpflicht der Kundschaft sind medizinisch notwendige Dienstleistungen.
  • Gesamter Einzelhandel und Betriebe mit Ladengeschäften können öffnen (tagesaktueller Testnachweis erforderlich); Supermärkte, Baumärkte und andere bislang erlaubte Angebote der Grundversorgung sind von der Testpflicht für Kunden ausgenommen. 
  • Gastronomische Versorgung darf für die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke ohne Vor-Ort-Verzehr öffnen. Erfolgt eine Bewirtung/ Verzehr der Speisen und Getränke im direkten Außenbereich ist eine Kontaktdatenerfassung durchzuführen. Sitzen mehrere Personen aus unterschiedlichen Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen. Dies gilt insofern auch für handwerkliche Lebensmittelhandwerker, welche Sitzgelegenheiten im Außenbereich anbieten. Ob dies auch für Stehimbisse gilt, besagt die Verordnung nicht…

Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 50

Weitere Lockerungen/ Öffnungen

  • Innengastronomie mit Kontakterfassung der Besucher (Sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, ist tagesaktueller Testnachweis erforderlich).

Mögliche Öffnungen ab einer Inzidenz von weniger als 35

Die Testpflicht u.a. in den folgenden Bereichen fällt weg:

  • für Kunden im Einzelhandel, 
  • Gastronomie und Hotellerie,
  • Zoos
  • Botanische Gärten sowie Freizeit- und Vergnügungsparks und Kulturstätten.

Testpflichten

Anders als in der bundesweiten Arbeitsschutzverordnung besteht in Freistaat Sachsen nach wie vor eine zweimal wöchentliche Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt. Die Teste sind vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Durchführung der Teste ist weiterhin zu dokumentieren.

Zudem besteht für Kundinnen und Kunden bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder dem Besuch von nunmehr erlaubt-geöffneten Ladengeschäften und Einrichtungen ein negatives Testergebnis vorzuweisen. Um die Testpflicht zu erfüllen, sind zulässig:

  • Testnachweise von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Teststellen und –zentren).
  • Ein Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z.B. Friseur).
  • Ein Testnachweis im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal oder unter Aufsicht. Neben einer Qualifikation durch einen entsprechenden Lehrgang sind für die Aufsichtsfunktion auch entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von Selbsttests ausreichend.
    Die im Rahmen dieser betrieblichen Testung ausgestellten Nachweise zählen als tagesaktueller Testnachweis auch für andere Angebote.

Ausnahmen: Die Testpflicht gilt nicht für symptomfreie Personen unter sieben Jahren und für Personen,

  • die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen, wenn mehr als 14 Tage seit der Impfung vergangen sind,
  • die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind (mit mindestens 28 Tagen sowie maximal sechs Monate altem positiv PCR-Testergebnis/ ärztlicher Bescheinigung) oder
  • die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und eine Impfdosis erhalten haben, wenn mehr als 14 Tage seit der Impfung vergangen sind.

Das heißt, für die benannten Personengruppen – ob beim Friseur- oder Kosmetikbesuch, beim Einkaufen oder für die betriebliche Notwendigkeit einer zweimalig wöchentlichen Testpflicht  – bestehen die Testpflichten mit aktuellem Testnachweis nicht! Diese haben jedoch einen entsprechenden Nachweis durch eine Impfbescheinigung oder PCR-Testergebnis (mind. 28 Tage/ max. 6 Monate alt) sowie einem amtlichen Ausweispapier zu führen.

27.05.2021 | Erleichterungen Geimpfte und Genesene - Überblick

Nachfolgende Ausnahmen für die Personengruppen (Geimpfte und Genesene) gelten, wenn diese Personen

  • nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen, wenn mehr als 14 Tage seit der Impfung vergangen sind,
  • von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind (mit mindestens 28 Tagen sowie maximal sechs Monate altem positiv PCR-Testergebnis/ ärztlicher Bescheinigung) oder
  • von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und eine Impfdosis erhalten haben, wenn mehr als 14 Tage seit der Impfung vergangen sind.

Ausnahmen bestehen unter anderem bei:

  • private Treffen von ausschließlich geimpfte/ genesene Personen ohne Beschränkung der Anzahl möglich
  • private Treffen mit nicht geimpften/ genesenen Personen, so zählen geimpfte/ genesene nicht als weitere Person
  • Beschränkungen des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft entfallen
  • Beschränkungen zur Ausübung des kontaktlosen Individualsports entfallen

Die nachfolgenden Regelungen beruhen auf der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV). Die Verordnung ist am 9. Mai 2021 in Kraft getreten.

Gelten Kontaktbeschränkungen noch für Geimpfte und Genesene?

Grundsätzlich nein. Zum Beispiel werden bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen bei der Höchstzahl der zulässigen Teilnehmer nicht mehr mitgezählt.
Allerdings gilt auch für Geimpfte und Genesene: Faktische Personengrenzen, die sich aus der Einhaltung der Mindestabstandsregeln ergeben, müssen eingehalten werden. Auch Zugangsbegrenzungen, die sich an der Fläche z. B. von Einzelhandelsgeschäften, orientieren, müssen beachtet werden. Ebenso Kapazitätsbegrenzungen.

Welche Nachweispflichten gelten für Geimpfte und Genesene statt der Nachweispflicht eines negativen Coronatest-Ergebnisses? Welche Nachweise der Immunisierung müssen Geimpfte und Genese vorlegen?

Die Immunisierung und somit Befreiung von der Testpflicht kann nachgewiesen werden durch:

  • den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff, also durch den Eintrag im Impfpass.
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

Der Unterschied zwischen 2 und 3 ist, dass innerhalb der ersten sechs Monate nach der Infektion/dem positiven PCR-Test schon durch die Infektion von einer ausreichenden Immunisierung ausgegangen wird (Nr.2). Danach, also nach mehr als sechs Monaten, ist eine zusätzliche Impfdosis erforderlich (Nr. 3). Die Sechs-Monatsfrist taucht in Nr. 3 nicht auf, weil auch eine kürzer zurückliegende Infektion plus Impfung eine ausreichende Immunisierung gewährleistet.

Was genau bedeuten die neuen Regelungen zur Gleichstellung von Geimpften und Genesenen mit negativ Getesteten?

Vollständig Geimpfte und Genesene werden negativ getesteten Menschen in bestimmten Bereichen gleichgestellt. Etwa bei

  • „Click and Meet“ im Einzelhandel, dem Besuch der Außenbereiche von Zoos oder Botanischen Gärten oder bei den zulässigen körpernahen Dienstleistungen
  • bei der Testpflicht in Schulen oder
  • bei der Einreisequarantäne

müssen Geimpfte oder Genese keinen zusätzlichen negativen Corona-Test mehr nachweisen. Dazu müssen beide Gruppen aber die Genesung oder die vollständige Impfung nach festgelegten Kriterien nachweisen.

Welche Erleichterungen kann ich als vollständig geimpfte oder genesene Person in Anspruch nehmen?

  • Die Kontaktbeschränkungen und Personenbegrenzungen gelten nicht für eine Zusammenkunft, an der ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen.
  • Bei einer Zusammenkunft, an der andere als geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, gelten geimpfte Personen und genesene Personen nicht als weitere Person.
  • Die Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr in Landkreisen und kreisfreien Städte, die unter die Bundesnotbremse fallen, gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.
  • Die Beschränkung im Sport gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.
  • Wenn ein Negativnachweis beim Zutritt von Einrichtungen oder im Sportbereich gefordert wird, dann gilt dies nicht Geimpfte und Genesene
  • Ausnahmen von der Einreisequarantäne und der Haushaltsquarantäne nach der Corona-Quarantäneverordnung

Weiter Antworten auf häufige Fragen zum Nachweis von Coronaschutzimpfungen und Genesung von einer Infektion mit SARS-CoV-2.

18.05.2021 | Qualifizierte Selbstauskunft bei Selbsttests ab 22.05.2021 nicht mehr möglich

Die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung der Bundesregierung lässt zur Erfüllung von Testpflichten keine Selbsttests mit Selbstauskunft als Nachweis mehr zu. Das Kabinett hat daher eine Klarstellung in der noch bis 30. Mai 2021 geltenden sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Änderungen gelten ab Samstag, den 22. Mai 2021.

Um die Testpflicht bei Angeboten zu erfüllen, sind zulässig:

  • Testnachweise von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Teststellen und –zentren).
  • Ein Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z.B. Friseur).
  • Ein Testnachweis im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal oder unter Aufsicht. Neben einer Qualifikation durch einen entsprechenden Lehrgang sind für die Aufsichtsfunktion auch entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von Selbsttests ausreichend.
    Die im Rahmen dieser betrieblichen Testung ausgestellten Nachweise zählen als tagesaktueller Testnachweis auch für andere Angebote.

11.05.2021 | Sachsen: Neue Corona-Härtefallhilfen für Unternehmen

Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat am 11. Mai 2021 unter Leitung von Staatsminister Martin Dulig eine neue Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an Unternehmen und Selbständige zum Ausgleich von Härtefällen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 im Freistaat Sachsen herausgegeben.

Hintergrund

Trotz zahlreicher Förderprogramme und Hilfen zur Stützung der Wirtschaft in der Corona-Pandemie durch den Bund und den Freistaat Sachsen können besondere Fallkonstellationen auftreten, in denen die bestehenden Hilfsprogramme nicht angemessen greifen. Dieser Situation soll nun mit einer freiwilligen Billigkeitsregelung durch den Freistaat Sachsen Rechnung getragen werden.

Allen bisher durch die Pandemie und deren Folgen in besonderem Maße Betroffenen, die aus anderen Hilfsprogrammen keine entsprechende Unterstützung erhalten haben oder ein vertretbarer Einsatz eigener Mittel bzw. die Inanspruchnahme von weiteren Finanzierungs- alternativen unmöglich ist, soll eine einmalige Milderung der erlittenen Härten im Wege einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 SäHO gewährt werden können. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung besteht jedoch weder dem Grund noch der Höhe nach.

Antragsberechtigte und Empfänger der Billigkeitsleistungen

Es sind ausschließlich Unternehmer (im Sinne der Richtlinie), die ihren Hauptsitz im Freistaat Sachsen sowie Selbstständige (im Sinne der Richtlinie), die ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben und auch dort ertragsteuerlich geführt werden antragsberechtigt.

Ausgeschlossen sind u. a.  Antragsteller, deren pandemiebedingte Härte durch die Inanspruchnahme von anderen nicht rückzahlbaren Zuschüssen von Bund, Freistaat oder Kommunen abgewendet werden kann. Eine Überkompensation ist zudem auszuschließen.   

Voraussetzungen

Leistungen können nur berechtigte Antragsteller zugesprochen bekommen, bei denen keine Leistungsberechtigung für die Bundesprogramme der Überbrückungshilfe I – III gegeben war.

Auch Bezieher der außerordentlichen Wirtschaftshilfen im Leistungszeitraum November und Dezember 2020 (Novemberhilfe, Dezemberhilfe) sind von der Regelung ausgenommen.

Zudem muss eine außergewöhnliche Fallgestaltung vorliegen, durch die eine Leistungs-berechtigung für die o. g. Bundesprogramme nicht bestand. Darüber hinaus ist eine als außerordentlich anzusehende pandemiebedingte Härte notwendig, welche absehbar die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens bedroht (vgl. auch Anlage zur Richtlinie, Härtefallkategorien).

Art, Umfang, Höhe der Förderung      

Die Bewilligungsstelle bescheidet den Antrag entsprechend dem Votum der Sächsischen Härtefall-Kommission oder mithin nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei muss die pandemiebedingte besondere Härte zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 30. Juni 2021 entstanden sein. Grundlage der Billigkeitsleistung bilden insbesondere die erstattungsfähigen Fixkosten (entsprechend den Bundesprogrammen zur Überbrückungshilfe I – III). Die Auszahlung soll insgesamt für den Leistungszeitraum 100.000 Euro nicht übersteigen.   

Antrags- und Bewilligungsverfahren

Zuständig für die Bewilligung ist die Sächsische Aufbaubank (SAB). Diese veröffentlicht auch auf ihrer Internetseite den Link zum Antragsportal.

Anträge sind durch einen beauftragten Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigten Buchprüfer/in, Steuerbevollmächtigte/n oder Rechtsanwalt/-anwältin („prüfender Dritter“) zu stellen.

Die Antragsfrist endet am 30. September 2021.

11.05.2021 | Materialengpässe und Preissteigerungen am Bau: Option Stoffpreisgleitklauseln

In den vergangenen Wochen hat sich im Bau- und Ausbaugewerbe der Mangel an verschiedenen Baustoffen weiter verschärft. Hinzu kommen deutliche Preissteigerungen. Die drei sächsischen Handwerkskammern arbeiten hier gemeinsam an der Problematik. Neben einer engen Abstimmung mit der sächsischen Landesregierung ist die Entwicklung einer gesamteuropäischen Strategie wichtig. Diese fordern die Kammern jetzt auch in einem Schreiben an die fünf sächsischen Europaabgeordneten sowie weitere deutsche Parlamentarier, die in wichtigen Ausschüssen das Thema bearbeiten.

Prüfung bei öffentlichen Aufträgen: Neben der Möglichkeit der Nutzung von Preisgleitklauseln, um die rasant gestiegenen Materialpreise im Vertragsverlauf nicht allein tragen zu müssen, gibt es speziell im Bereich des Vergaberechts weiterhin die Option der Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln. Auch hier kann der Bieter nicht von sich aus Einfluss auf die inhaltliche Vertragsgestaltung der Ausschreibung nehmen, sondern ist auf das Tätigwerden der öffentlichen Hand bei entsprechenden „materialempfindlichen“ Bauvorhaben angewiesen. Derartige Klauseln finden sich in den Formblättern 224, 225 und 228 der Vergabehandbücher von Bund und Ländern, wo geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen derartige Klauseln verwendet werden dürfen. Grundsätzlich sind Stoffpreisgleitklauseln bei Bauverträgen vorzusehen, wenn die entsprechenden Stoffe ihrer Eigenart nach Preisveränderungen in besonderem Maße ausgesetzt sind und ein nicht kalkulierbares Preisrisiko für diese Stoffe zu erwarten ist. Weiterhin muss der Zeitraum zwischen der Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fertigstellung mindestens 10 Monate betragen- in Einzelfällen ist auch ein Zeitrahmen von 6 Monaten möglich. Schließlich muss der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes wertmäßig mindestens 1 % der von der Vergabestelle geschätzten Auftragssumme betragen. Der wertmäßige Anteil ist aus den Kostenanteilen der zu gleitenden Stoffmengen der betroffenen LV-Positionen in der Leistungsbeschreibung und den marktüblichen Preisen vom Auftraggeber zu ermitteln. Im künftigen Vergabegesetz soll der Einsatz derartiger Klauseln den Vergabestellen mit höherer Verbindlichkeit auferlegt werden.

Ansprechpartner*Innen in der Handwerkskammer Chemnitz

07.05.2021 | COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Im Bundesrat ist heute eine Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – (COVID-19-SchAusnahmV) gebilligt worden. Wesentliche Regelungen der Verordnung sind Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen, da von diesen nach Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts eine geringere Ansteckungsgefahr ausgehe. Im Kern geht es unter Bezug auf die im Infektionsschutzgesetz geregelten Maßgaben um die Gleichstellung von geimpften/ genesenen Personen mit negativ getesteten Personen und dem Wegfall von Beschränkungen. So zum Beispiel:

Testungen entbehrlich - geimpfte/ genesene Personen benötigen keinen Testnachweis, wenn

  • diese über einen vollständiger Impfschutz verfügen;
  • seit der Genesung mit einer SARS-Cov-2-Infektion nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.
  • In der neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist dies darüber hinaus für jene Personen ergänzt, die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und eine Impfdosis vor mehr als 14 Tagen erhalten haben.

Ausnahmen von Beschränkungen

  • private Treffen von ausschließlich geimpfte/ genesene Personen ohne Beschränkung der Anzahl möglich
  • private Treffen mit nicht geimpften/ genesenen Personen, so zählen geimpfte/ genesene nicht als weitere Person
  • Beschränkungen des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft entfallen
  • Beschränkungen zur Ausübung des kontaktlosen Individualsports entfallen

Weiterhin Maskenpflicht

Unberührt bleiben allerdings die Vorgaben zum Tragen einer Schutzmaske oder zum Abstandhalten im Rahmen von Hygieneschutzkonzepten

Die Ausnahmeverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es ist zu erwarten, dass dies noch am Wochenende geschieht.

04.05.2021 | neu Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 10. Mai 2021

Die Staatsregierung hat in ihrer heutigen Kabinettsitzung eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Nach Beschluss der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im April 2021 werden mit ihr zukünftig in erster Linie Regelungen getroffen, die ab einer Inzidenz unter 100 gelten aber auch weitergehende Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz über 100 vorgenommen. Zudem wurde die Struktur im Sinne einer besseren Lesbarkeit angepasst. Die neue Verordnung tritt am 10. Mai 2021 in Kraft und läuft mit Ablauf des 30. Mai 2021 aus.

Was sich daraus für die Handwerker ergibt, werden wir im nächsten Sondernewsletter berichten. SIe erhalten den Sondernewsletter noch nicht? Einfach hier registrieren!

Eckpunkte der neuen Corona-Schutz-Verordnung.

01.05.2021 | Veröffentlichung der Änderung der Zweiten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Die angekündigte Änderung der Zweiten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 01.05.2021 in Kraft getreten. Es wird nun auch die Teilnahme an Prüfungsvorbereitungslehrgängen gefördert.

Die Förderrichtlinie berücksichtigt entscheidende Forderungen des ZDH zur Unterstützung von Ausbildungsbetrieben vor dem Hintergrund der Pandemie:

  • Ab dieser Woche können Ausbildungsbetriebe, die in besonderem Maße von der Pandemie betroffen sind, einen Zuschuss zu den Kosten für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge ihrer Auszubildenden erhalten.
  • Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für die Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung deutlich vereinfacht und erweitert. Beispielsweise wurde die Mindestförderdauer auf vier Wochen reduziert und die Förderung von einer Prämienzahlung auf eine wochenweise Förderung in Abhängigkeit von der Maßnahmedauer umgestellt.

Weitere Informationen, wie z. B. Antragsformulare, können Sie den Seiten des BMBF und der Knappschaft-Bahn-See entnehmen, die die Richtlinie umsetzt.

Darüber hinaus finden Sie weitere Informationen des ZDH unter

(Quelle: ZDH)

 

Fragen beantwortet Ihnen gern auch Ihr zuständiger Ausbildungsberater.

April 2021

23.04.2021 | Bildungszentren sind weiterhin geöffnet - stark eingeschränkter BTZ-Betrieb

Unaufschiebbare Prüfungen und darauf vorbereitende Kurse dürfen weiterhin durchgeführt werden.

Auf Grund des „Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ werden die auf Abschlussprüfungen vorbereitenden Kurse für Abschlussklassen bzw. Vorabschlussklassen weiterhin durchgeführt. Das heißt, geplante ÜLU-Lehrgänge und Meistervorbereitungskurse finden vorerst weiterhin statt, sofern die Ausbildungsbetriebe/Teilnehmenden nicht über etwas anderes informiert wurden.

Die Einladungen für die nächste Woche bleiben bestehen.

22.04.2021 | Änderung des Infektionsschutzgesetzes gebilligt

Nach dem heutigen Beschluss des Bundestages tritt das geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes morgen, 23. April 2021, in Kraft. Das geänderte Bundesgesetz gilt bundesweit und somit unmittelbar im gesamten Freistaat Sachsen. Wesentliche Eckpunkte sind:

a) Sieben-Tage-Inzidenz über 100:
Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt über der Marke von 100 liegt (im Freistaat Sachsen ist diese Marke flächendeckend überschritten), gelten ab dem 24. April 2021 unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Körpernahe Dienstleistungen – mit Ausnahme medizinisch notwendiger oder seelsorgerischer Behandlungen sowie Friseursalons und Fußpflege – sind untersagt. Die Testpflicht für Kunden beim Friseurbesuch und der Fußpflege besteht weiterhin.
  • Freizeiteinrichtungen/ -angebote und Ladengeschäfte (auch Baumärkte), die nicht der Grundversorgung dienen, sind ausnahmslos geschlossen zu halten. Es bleibt aber weiterhin click-and-collect inzidenzunabhängig möglich. Bis zu einer Inzidenz von 150 ist mit mit tagesaktuellem Negativtest und Kontaktnachverfolgung click-and-meet möglich.
  • Gaststätten und Speiselokalen ist die Öffnung untersagt und die Abholung zuvor bestellter Speisen nur zwischen 5 bis 22 Uhr möglich.
  • Theater, Opern, Museen, Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, und Zoos bleiben geschlossen. Im Falle von Zoos und botanischen Gärten können diese ihre Außenflächen weiterhin öffnen, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und die Besucher benötigen ein negatives tagesaktuelles Testergebnis.
  • Private Zusammenkünfte sind nur noch zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zum Haushalt gehören, werden dabei nicht mitgezählt.
  • Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre, von der nur wenige Ausnahmen bestehen.
  • Ausübung von Sport wird beschränkt. Es ist nur kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig. Kontaktfreier Sport in Gruppen von max. fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres darf stattfinden (mit tagesaktuellem negativem Test des Trainingspersonals).

b) Sieben-Tage-Inzidenz über 150:

  • Wegfall von Click-and-Meet-Möglichkeit (Einkaufen mit Termin)

Sobald der 7-Tage-Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb der Schwelle von 100 oder 150 liegen, treten die oben genannten Maßnahmen ab dem übernächsten Tag außer Kraft.

Der Freistaat Sachsen kann über die genannten Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes hinaus eigenständig verschärfende Regelungen erlassen. Sofern die bestehenden sächsischen Regelungen in der aktuell gültigen Corona-Schutz-Verordnung über die Regelungen des Bundes hinausgehen, haben diese nach wie vor Bestand. Das Gleiche gilt für Bereiche, die nicht durch Bundesrecht geregelt wurden. So gelten z.B. weiterhin die Ausgangsbeschränkungen am Tage und das Alkoholverbot.

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 (zuletzt geändert am 16. April 2021) ist in folgenden wesentlichen Punkten weiterhin gültig:

  • Kontaktbeschränkungen im nicht privaten Bereich
  • Testpflichten
  • Regelungen zum Besuchs und Betretungsrecht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
  • Maßnahmen der kommunalen Behörde
  • Regelungen zu Versammlungen

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, wenn dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, inzidenzunabhängig anbieten, ihrer Beschäftigung im Home-Office nachzugehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen.

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die noch bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt, wird aktuell überarbeitet und an die geänderte Rechtslage angepasst. Über die aktuellen Entwicklungen informieren wir auf unserer Webseite und im Sondernewsletter.

21.04.2021 | Übersicht Materialpreissteigerungen

Infolge der aktuellen Pandemie berichten unsere Mitglieder immer wieder über Lieferschwierigkeiten sowie enorme Materialpreissteigerungen insbesondere bei global gehandelten Baumaterialien (wie zum Beispiel Holzbaustoffen). Dieser Umstand wird wohl auch in den nächsten Wochen und Monaten Probleme bei der Vertragsdurchführung verursachen, da die geringe Verfügbarkeit bei anhaltend hoher Nachfrage die Preise weiterhin steigen lässt. Grund sind unter anderem die steigenden Exporte von Holzbaustoffen in die USA und China. Auch bestehen Engpässe bei Lieferketten für Zusatzmaterialien für Holzwerkstoffe (wie Holzleim). Eine Abkehr ist kurzfristig wohl nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Auswirkungen auf Vertragsverhältnisse ist dabei einerseits zwischen öffentlichen Aufträgen und BGB-Verträgen und andererseits zwischen bereits geschlossenen und zukünftigen Aufträgen zu unterscheiden.

Öffentliche Aufträge:

Sofern keine Preisgleitklauseln vereinbart wurden, sollte der Auftragnehmer versuchen, mit dem Auftraggeber eine einvernehmliche Lösung zu finden und dabei auf die aktuelle Situation im Sinne eines Ereignisses Höherer Gewalt hinweisen. Auch wenn die Pandemie mittlerweile mehr als ein Jahr andauert und damit nicht mehr unvorhersehbar ist, sind die Auswirkungen stärker als „normale“ Marktschwankungen und somit für den naturgemäß schwächeren Vertragspartner im Rahmen öffentlicher Aufträge schwer im Voraus einzukalkulieren. Aus diesem Grund könnte an die Vergabestellen appelliert werden, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und eine nachträgliche Preissteigerung mitzutragen.

Für neu abzugebende Angebote sollte durch Bieteranfragen im Voraus unbedingt auf die Aufnahme von Preisgleitklauseln bestanden werden.

BGB-Verträge:

Hier werden in der Regel keine Preisgleitklauseln vereinbart sein, so dass die Auftragnehmer nur darauf hoffen können, dass die Vertragspartner einer nachträglichen Preiserhöhung aus den genannten Gründen zustimmen.

Für neue Verträge sollte bei Aufträgen mit Unternehmern entweder eine Preisgleitklausel vereinbart werden oder dem Vertrag eine individuell gestaltete Klausel über die Zustimmung zu Preissteigerungen im Falle weiterer Materialpreiserhöhungen ab einem bestimmten Prozentsatz hinzugefügt werden. Diese Klausel sollte für jeden Fall angepasst und zur Disposition des Vertragspartners gestellt werden, um Wirksamkeit zu entfalten. Gegenüber Verbrauchern ist eine wirksame Einbeziehung derartiger Klauseln komplizierter, so dass hier durch großzügige Kalkulation, kurze Angebotsfristen, Angabe der Preise unter Vorbehalt und engen Kontakt zum Lieferanten versucht werden kann, das eigene Risiko so gering wie möglich zu halten.

Wenden Sie sich zur individuellen Beratung und Klauselgestaltung an unsere Rechtsberater.

19.04.2021 | Kostenfreiheit bei Testungen von Grenzpendlern

Zur umstrittenen Frage der kostenfreien Testung von Grenzpendlern in Sachsen hat das Bundesgesundheitsministerium klargestellt,  dass auch für Grenzpendler die sogenannte „Bürgertestung“ möglich und kostenfrei ist. Gem. § 4a Coronavirus-Testverordnung haben alle asymptomatischen Personen einen Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests. Dieser Anspruch ist an keine Voraussetzungen geknüpft (also auch nicht an den Wohnsitz). Die Testung nach § 4a kann mindestens einmal wöchentlich durchgeführt werden.

09.04.2021 | Keine Testpflicht bei medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen

Medieninformation des Sächsisches Staatsministerium für Soziales und GesellschaftlichenZusammenhalt

Um individuelle Härten für Betroffene zu vermeiden, ist ab Samstag, 10.April 2021, für die Inanspruchnahme medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen kein Test mehr erforderlich. Betroffen sind nur körpernahe Dienstleistungen, bei denen die gesamte Dienstleistung am Körper erfolgt,z.B. Physiotherapie, Massage oder Fußpflege. Dienstleistungen, die nur mit einer kurzzeitigen Annäherung an den Kunden verbunden sind, z.B. vonOptikern, Maßschneidern oder Orthopädietechnikern, sind keine körpernahen Dienstleistungen im Sinne der Verordnung.Medizinisch notwendig sind solche Dienstleistungen, die entweder ärztlich verordnet sind oder zwingend erforderlich sind, um einer nicht unerheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes entgegen zuwirken. Die noch bis 18. April 2021 gültige Corona-Schutz-Verordnung wurde entsprechend geändert. Die Änderung tritt am morgigen Samstag in Kraft.

01.04.2021 | Änderung - Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite

Das EpiLage-Fortgeltungsgesetz sieht u. a. Neuregelungen im Rahmen der Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor und verlängert die mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Regelungen über den 31. März 2021 hinaus.

In Bezug auf die Entschädigungsleistung nach dem IfSG wurde Folgendes beschlossen:

  • Mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1 IfSG werden Absonderungen aufgrund einer Rechtsverordnung erfasst, z. B. bei Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten.
  • Auch löst nun bereits eine vorsorgliche „Eigenabsonderung“ den Entschädigungsanspruch aus, sofern bereits im Zeitpunkt der Eigenabsonderung die Voraussetzungen einer Absonderungsanordnung nach dem IfSG vorgelegen haben. Dies erfolgt regelmäßig, wenn zum Beispiel ein Selbsttest zur Eigenabsonderung führt.
  • Die Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG wurde ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft. Mit einer Ergänzung des § 56 Abs.1a IfSG werden nun alle Zugangseinschränkungen zu Betreuungseinrichtungen ausdrücklich erfasst. Nach der Gesetzesbegründung besteht der Anspruch unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.
  • Die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG wird 10 bzw. 20 Wochen pro Jahr gewährt. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: Der Jahreszeitraum beginnt mit der erstmaligen Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (28. März 2020). Dies gilt auch dann, wenn das Fortbestehen der epidemischen Lage festgestellt wird. Somit beginnt über den 28. März 2021 hinaus der Anspruch von Neuem.
  • Es wird klargestellt, dass bei der Berechnung des Verdienstausfalles das Entgeltausfallprinzip gilt. Zunächst war umstritten, ob im Rahmen des § 56 Abs. 3 IfSG auf das Referenzprinzip oder das Entgeltausfallprinzip abzustellen ist. Das Bundesgesundheitsministerium hatte daraufhin seine Hinweise zur Entschädigungsleistung nach dem IfSG aktualisiert und klargestellt, dass im Rahmen des § 56 Abs. 3 IfSG das Entgeltausfallprinzip in entsprechender Anwendung des § 106 SGB III gilt. Die Neuregelung des § 56 Abs. 3 IfSG schafft bundeseinheitlich Rechtssicherheit.
  • Nach § 56 Abs. 5 IfSG ist der Arbeitgeber für die komplette Dauer des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG vorleistungspflichtig.
  • Gemäß § 56 Abs. 11 S. 1 IfSG sind die Rückerstattungsanträge des Arbeitgebers nun innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung, der Schulschließung, der Aufhebung der Präsenzpflicht (etc.) bei der zuständigen Behörde zu stellen.
  • Anspruchsgegner ist nach § 66 IfSG das Land, in dem das Absonderungsgebot erlassen bzw. in dem die Schule etc. geschlossen wurde.

März 2021

30.03.2021 | Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet

Nachfolgend finden Sie aktuelle Informationen mit Handwerksbezug zur neuen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung. Die Verordnung gilt vom 1. April bis Ablauf des 18. April 2021. Die beschlossene Schutz-VO ist am gestrigen Abend in der aktuellen Fassung veröffentlicht worden.

Wir haben die wichtigsten Aspekte für Sie aufgegriffen. Bitte machen Sie sich im Einzelfall auch mit dem Text der Verordnung vertraut.

  • Die bisherigen Corona-Maßnahmen werden größtenteils fortgeführt oder ausgeweitet.
  • Grundsätze wie die Kontaktreduzierung oder die Empfehlung zum Verzicht auf unnötige Reisen, Einkäufe oder Besuche haben weiterhin Bestand.
  • Private Zusammenkünfte bleiben auf zwei Hausstände beschränkt, wobei insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig sind. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

Mund-Nasen-Bedeckung und Mund-Nasen-Schutz

  • Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist überall dort eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen.
  • Bei „Lieferung und Abholung“ gilt die erweiterte Pflicht, mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbarer Standard zu nutzen.
  • Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske/ FFP2-Maske bei Friseuren und Fußpflegen für die Kunden und die Dienstleister sowie bei körpernahen Dienstleistungen wie bisher schon geregelt.
  • In Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind, insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften, mit Ausnahme der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers.
  • Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind.
  • In Arbeits- und Betriebsstätten haben Beschäftigte mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

Testungen auf eine Infektion SARS-CoV-2

  • Ein Test kann stets – sofern nicht explizit in einer bestimmten Art gefordert – als Selbsttest, Schnelltest oder PCR-Test durchgeführt bzw. angeboten werden. Die Tests müssen zugelassen sein (Übersicht).
  • Testpflichten gelten nicht für Kinder unter sieben Jahren, sofern nicht explizit anders gefordert.
  • Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt müssen sich statt wie bisher einmal wöchentlich zweimal in der Woche testen oder testen lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. (keine Ausnahmeregelung)
    • Hinweis: Trotz intensivem Veto der Handwerkskammer werden die kostenfreien Schnelltests (Bürgertests) hierbei nicht anerkannt. Eine Kostenkompensation ist seitens der Landesregierung nicht vorgesehen. Die Kosten können unter anderem im Rahmen der Überbrückungshilfe III anerkannt werden.
    • Arbeitsrechtliche Fragen haben wir zusammengefasst (*.pdf)
  • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtend, allen Beschäftigten, die am Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot für einen kostenlosen Selbsttest einmal in der Woche zu unterbreiten. (Dies gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.)
  • Betriebsinhaber und Beschäftigte in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, müssen sich grundsätzlich zweimal wöchentlich testen oder testen lassen.
  • Kunden beim Friseur sowie erlaubter körpernaher Dienstleistungen benötigen einen tagesaktuellen Test. (Tagesaktuell heißt, dass das Durchführen der Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf.)
  • Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist dies durch glaubhaft nachzuweisen. Dies kann unmittelbar vor dem Betreten erfolgen oder als „Couchtestung“ zuhause. Es ist jedoch in jedem Falle eine entsprechende Bescheinigung  (Selbstauskunft) nach dem beigefügten Muster zu erbringen (Muster). Für den Bereich der kundennahen Dienstleistungen haben wir beispielhaft ein Formular „Kontaktdatenerhebung mit Glaubhaftmachung negatives Testergebnis“ als Muster erstellt. Diese sollte vom Kunden ausgefüllt und im Betrieb vier Wochen lang aufbewahrt werden.
  • Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Pflicht zum Testen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufig-gestellte-fragen-zur-coronaschutzimpfung-9444.html
    Weiter Wissenswertes rund ums Thema Testen in Betrieben an die Hand gibt: www.wirtschafttestetgegencorona.de. Dort finden Betriebe und Unternehmen ab sofort FAQ, Leitfäden und vieles mehr.

Betriebsschließungen

Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr. Erlaubt ist nur die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Buchläden, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe, Gartenmärkte und Blumengeschäfte sowie Baumärkte. Friseure und medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen.
Von einer Schließung betroffenen Betrieben ist es möglich Onlineangebote ohne Kundenkontakt, Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder Lieferung von Waren und Angeboten sowie Angebote ausschließlich zur Abholung vorbestellter Ware (click-and-collect) anzubieten.
Das bislang stufenbasiertes System der Öffnungsschritte und der Rückfallregelung bleibt zwar bestehen, jedoch erhalten Landkreise und Kreisfreie Städte ab dem 06. April 2021 die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung u.a. von click-and-meet-Angeboten und körpernahem Dienstleistungen (wie Kosmetikstudios), Individualsport Kinder,  Museen, etc. , wenn die maximale Bettenkapazität von 1300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation nicht erreicht ist. Dies muss sodann durch eine regionale Allgemeinverfügung – durch das Landratsamt oder die Stadt - erlaubt werden. Zusätzlich zu den bisherigen Bestimmungen müssen Kunden dann zur Nutzung dieser Angebote ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen. Die entsprechenden Angebote sind zugleich nicht mehr Bestandteil der Rückfallregelung.

30.03.2021 | Verlängerung steuerliche Hilfsmaßnahmen

Aufgrund der anhaltenden Belastungen der Wirtschaft durch die Folgen der Corona- Pandemie haben Bund und Länder einvernehmlich eine Verlängerung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2021 zur Vermeidung unbilliger Härten beschlossen.

Danach können Steuerpflichtige Anträge auf Stundung im vereinfachten Verfahren bis zum 30. Juni 2021 für die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern (Einkommens-teuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 30. September 2021 gewährt. Über den 30. September 2021 hinaus können durch die Finanzämter Anschlussstundungen für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird grundsätzlich verzichtet.

Wird dem Finanzamt bis zum 30. Juni 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. September 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.

30.03.2021 | Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 30. März 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 31. März 2021 in Kraft.

Damit wurden folgende Änderungen beschlossen:

  • Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt nun auch für die Betriebe, die spätestens bis zum 30. Juni 2021 (anstatt wie bislang bis zum 31. März 2021) neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut Kurzarbeit einführen.
  • Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Zeitarbeitsbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit einführen.

Damit wurden die Zugangsvoraussetzungen an die Fristen für die Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge angeglichen.

In der Phase des letzten Lockdowns ist es vereinzelt zu Fällen gekommen, in denen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mangels einer erneuten Anzeige der Kurzarbeit verwehrt wurde. Dies nehmen wir zum Anlass, nochmals auf die für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld zugrunde liegenden Regelungen hinzuweisen.

Beim Kurzarbeitergeld ist zu unterscheiden zwischen der Anzeige für einen zusammenhängenden Kurzarbeitszeitraum und dem Antrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergeldes, der nachträglich für jeden Monat, in dem Kurzarbeit tatsächlich durchgeführt wurde, zu stellen ist.

Ein zusammenhängender Zeitraum des Kurzarbeitergeldbezug gilt dabei als unterbrochen, wenn mindestens drei Monate keine Kurzarbeit durchgeführt wurde. Das kann dazu führen, dass trotz der Bewilligung eines ursprünglich für einen längeren Zeitraum angezeigter Kurzarbeit (z. B. 12 Monate) dieser Zeitraum nach wenigen Monaten wieder endet und bei erneuter Kurzarbeit auch innerhalb dieser 12-Monats-Frist erneut Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzuzeigen ist.

Siehe auch hierzu die Informationen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

30.03.2021 | Aktualisierte Fassungen der Corona- Musterdokumentation

Die Corona-Musterdokumentation wurde insbesondere an die Ergebnisse des Beschlusses von Bund und Länder vom 22. März 2021 sowie der Umsetzungen desselben angepasst bzw. entsprechend ergänzt. Die Vielfalt der regional unterschiedlichen Regelungen nimmt zu und die Dynamik hinsichtlich der Änderungen hat an Fahrt gewonnen.

Hinzu kommen Rechtsprechungen der Verwaltungsgerichte, die Verordnungen teilweise aus dem Vollzug setzten. Hierauf reagieren die betroffenen Landesregierungen mit zügigen Überarbeitungen der Verordnungen. Erstmals werden Einrichtungen von Modellregionen durch den Bund-Länder-Beschluss ermöglicht. Daher gewinnt auch eine Dokumentation der Auswirkungen auf die Möglichkeit der Einnahmeerzielung in Bezug auf eine Nachweisbarkeit in zukünftigen Prüfungen durch die Finanzbehörden weiterhin an Bedeutung.

Corona-Dokumentation (*.pdf)

Corona-Dokumentation – Erläuterungen und weiterführende Informationen (*.pdf)

27.03.2021 | Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern aktualisiert

Die Änderungen an der 1. Förderrichtlinie sind am 27. März 2021 in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen im Überblick

16.03.2021 | Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

Das sächsische Kabinett hat in der heutigen Sitzung die vom SMS vorgelegte Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung bestätigt.

[Download-Bereich]

13.03.2021 | Aufnahme weiterer Ausnahmen für Pendlerregelung

Zum 17. März 2021 soll die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung angepasst werden. In einer Ergänzung geht man nunmehr grundsätzlich von einem funktionalen Verständnis aus und benennt beispielhaft bestimmte Berufsbilder. Mit der geplanten Neuregelung wird anerkannt, dass die Systemrelevanz auch eine ökonomische Dimension hat und in diesem Sinne auch nicht explizit aufgezählte Unternehmen einbezogen werden können. Was heißt das für die Betriebe? Betriebe mit tschechischen Pendlern, welche bislang nicht von der Ausnahmeregelung Gebrauch nehmen konnten, sollten durch Antrag gegenüber dem zuständigen Landratsamtes eine entsprechende Bescheinigung einholen. Grundlage wird die Darstellung sein, dass die tschechischen Mitarbeitenden für den Leistungserstellungsprozess unabdingbar sind.

>> Information zur angedachten Änderung [*pdf]

Weitere Voraussetzungen sind unter anderem tägliche Testung auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 (Testungen, die in Tschechien oder Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch das Robert Koch-Institut vorgegebenen Anforderungen genügen), amtliche Bescheinigung bei den regional zuständigen Landratsämtern einzuholen.

Die Übersicht der regionalen Landratsämter finden Sie hier

05.03.2021 | Sachsen verlängert Quarantäne-Verordnung bis 28. März 2021

Der Freistaat Sachsen hat am 5. März 2021 den Geltungszeitraums der jetzigen Quarantäne-Verordnung bis 28. März 2021 verlängert. Außerdem wurde eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der journalistischen Berichterstattung unabdingbar ist, eingeführt. Die Änderung der Corona-Quarantäne-Verordnung tritt am 7. März 2021 in Kraft.  [Link zum Downloadbereich]

05.03.2021 | Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 08. März 2021

Das Sächsische Kabinett hat auf Basis der Maßnahmen der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom 3. März die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Hierbei sind wesentliche Forderungspunkte der Handwerkskammer Chemnitz nunmehr eingeflossen. Auch konnten weitere Einschränkungen für Handwerksbetriebe abgewendet werden. Für einen weiteren erfolgreichen Verlauf setzen wir uns nunmehr für die umgehende Zurverfügungstellung durch Land/ Bund der kostenlosen Testungen ein.

Die sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt vom 8. März bis Ablauf des 31. März 2021.

>> Neue Corona-Schutz-Verordnung [Download]

Im Kern bleiben die bisher geltenden Grundsätze erhalten (wie Kontaktreduzierung, Tragen einer Mund-Nasenbedeckung) bestehen. Wesentliche mit Lockerungen verbundene Neuerungen sind (auszugsweise):

  • Ein Hausstand darf sich mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen. [max. fünf Personen bei der Zählung zu beachten ab 15 Jahren],
  • Wegfall von nächtlicher Ausgangssperre; Aufgehoben sind auch die bislang geltenden Ausgangsbeschränkungen (15km-Regelung für Sport und Bewegung im Freien)
  • Verpflichtend für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt ist ab 15. März 2021 die wöchentliche Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 [kostenfreie Zurverfügungstellung durch Arbeitgeber]. In die Hygienekonzepte sind diese Testungen aufzunehmen. Auch sind die Maßnahmen vorzusehen, die durch gestaffelte Zeitfenster eine Ansammlung von Kunden vermeiden. Ausnahmen bzgl. der Pflicht zur regelmäßigen Testung auf einen Nachweis auf SARS-CoV-2 kann das zuständige Gesundheitsamt treffen.
  • Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, muss der Arbeitgeber ab dem 22. März 2021 ein Angebot zur Durchführung mindestens eines kostenlosen Selbsttests anzubieten unterbreiten [Voraussetzung für Anwendung dieser beiden Regelungen ist, dass ausreichend Testungen am Markt vorhanden sein müssen.]
  • Für die Inanspruchnahme der körpernahen Dienstleistungen ist ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder Selbsttest des Behandelnden (des Kunden) ab sofort notwendig. Nicht erforderlich ist dies bei medizinisch notwendigen Behandlungen sowie für Friseurbetriebe und Fußpflegen.
  • Buchläden, Baumschulen, Garten- und Baumärkte sowie Blumengeschäfte gelten als Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung und dürfen öffnen [Auflage: Begrenzung der Kundenzahl, Hygienekonzept.]

Zugleich erfolgt durch die neue Schutz-VO eine inzidenzbasierte Öffnungskonzeption, die zugleich auf eine maximale Belegung von 1.300 Krankenhausbetten durch Covid-19-Erkrankte abstellt. Diese Regelungen müssen durch den zuständigen Landkreis/ Kreisfreie Stadt zugelassen werden! Hierfür empfiehlt es sich auf die jeweiligen regionalen Webseiten zu schauen (Übersicht unter Regionales).

  1. Stufe [wenn 7-Tage-Inzidenz von 100 an fünf Tagen im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis/ Kreisfreier Stadt unterschritten bleibt]
    • Öffnung von körpernahen Dienstleistungen (wie KOSMETIK)
      [wöchentliche Corona-Testung aller im Salon Beschäftigten; Vorlage durch Kunden: tagesaktueller negativer Selbsttest/ Schnelltest]
    • Click & Meet im Einzelhandel und Großhandel
      [Terminbuchung für ein konkretes Zeitfenster; max. 1 Kunde pro 40m² Verkaufsfläche; Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung]
    • Öffnung ab 15.03.2021 von Zoos, Tierparks, botanische Gärten, Museen, Galerien und Gedenkstätten
      [Terminbuchung; Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung]
  2. Stufe [wenn sich 7-Tage-Inzidenz von 100 an weiteren 14 Tagen im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis/ Kreisfreier Stadt nicht erhöht hat]
    • Öffnung von Außengastronomie
      [Terminbuchung; Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung; bei Tischgästen aus unterschiedlichen Hausständen Vorlage tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder Selbsttest]
    • Öffnung von Kinos, (Musik-)Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Veranstaltungsorten, Schulen für Musik, Tanz und Kunst
      [bei Besuch Vorlage tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder Selbsttest]
    • kontaktfreier Sport im Innenbereich/ Kontaktsport im Außenbereich
      [Teilnahme mit einem tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest]
    • Öffnung von Bibliotheken
  3. Stufe [wenn 7-Tage-Inzidenz von 50 an fünf Tagen im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis/ Kreisfreier Stadt unterschritten bleibt]
    • Öffnung von Einzel-und Großhandels und Ladengeschäften mit Kundenverkehr
    • Kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen [max. 20 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,
    • Ab 15.03.2021 Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks sowie Museen, Galerien und Gedenkstätten ohne Terminbuchung
  4. Stufe [wenn sich 7-Tage-Inzidenz von 50 an weiteren 14 Tagen im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis/ Kreisfreier Stadt nicht erhöht hat]
    • Öffnung von Außengastronomie ohne Terminbuchung/ ohne Testung
    • Öffnung von Kinos, (Musik-)Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Veranstaltungsorten, Schulen für Musik, Tanz und Kunst ohne Testpflicht für Besucher
    • kontaktfreier Sport im Innenbereich/ Kontaktsport im Außenbereich ohne Testpflicht
  5. Stufe [wenn 7-Tage-Inzidenz von 35 an fünf Tagen im Freistaat Sachsen oder im jeweiligen Landkreis/ Kreisfreier Stadt unterschritten bleibt] – frühestens ab 22.03.2021
    • Erweiterung der Kontakteinschränkung auf max. drei Hausstände mit max. 10 Personen (bei der Zählung zu beachten ab 15 Jahren)

Wird über drei Tage die jeweilige Grenze überschritten werden am zweiten darauffolgenden Tag die jeweiligen Regelungen eingedämmt und es gelten sodann die der niedrigeren Stufe (Rückfallregelung). Sofern dies beim Überschreiten der Inzidenz von 100 passiert, ergehen weitere Ausgangsbeschränkungen und ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit.

05.03.2021 | Sachsen verlängert Quarantäne-Verordnung bis 28. März 2021

Der Freistaat Sachsen hat am 5. März 2021 den Geltungszeitraums der jetzigen Quarantäne-Verordnung bis 28. März 2021 verlängert. Außerdem wurde eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der journalistischen Berichterstattung unabdingbar ist, eingeführt. Die Änderung der Corona-Quarantäne-Verordnung tritt am 7. März 2021 in Kraft.  [Link zum Downloadbereich]

Februar 2021

26.02.2021 | Vogtlandkreis: Neue Allgemeinverfügung ab 27.02.2021

Der Vogtlandkreis hat kurzfristig weitere Maßgaben, die durch die neue Allgemeinverfügung zum 27.02.2021 Gültigkeit erlangen, erlassen. Diese hat unmittelbar auch Auswirkungen auf Handwerksbetriebe im Vogtland!

Ab dem 01.03.2021 müssen im Vogtlandkreis die Kunden von Friseur- wie auch Fußpflegebetrieben ein negatives Testergebnis „Coronavirus SARS-CoV-2“ nachweisen. Anderenfalls darf eine Behandlung nicht erfolgen.

Was müssen Friseure/ Fußpflegebetriebe tun?

Zusätzlich zu den Vorgaben der einschlägigen Landesverordnung (wie Erfassung der Kundendaten für eine Kontaktnachverfolgung) ist zu dokumentieren, dass ein negativer Schnelltest/ PCR-Test auf Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom Kunden vorliegt. Der entsprechende Test darf nicht älter als 48 Stunden vor dem Zeitpunkt des Besuches sein. Ein Nachweis kann hierbei schriftlich oder elektronisch vorgezeigt werden. Der Test muss den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) entsprechen. Die Erfassungsdaten sind vier Wochen lang aufzubewahren und auf Anforderung der behördlichen Stelle auszureichen.

Wir empfehlen, die ohnehin zu führenden, betriebsinternen Listen/ Formulare „Kontaktnachverfolgung“ mit nachfolgenden Angaben zu ergänzen: Testdatum/-zeit; Teststelle. Mehr Angaben erscheinen aus heutiger Sicht nicht erforderlich, um den Maßgaben der Allgemeinverfügung nachzukommen. Für die Verwendung haben wir Ihnen ein entsprechend angepasstes Musterformular erstellt.

Muster "Kontaktnachverfolgungsformular mit Testbestätigung [*.pdf]

Einen entsprechenden und kostenlosen Test erhalten die Vogtländer/innen in den bereits bekanntgegebenen Schnelltest-Zentren. Siehe auch Sondernewsletter vom 24.02.2021 [Link zum Archiv]

>> Ergänzender Flyer zu Antigen-Schnelltests

>> Allgemeinverfügung Vogtlandkreis | gültig ab 27.02.2021 [*.pdf]

>> Zur Webseite des Vogtlandkreises [Link]

22.02.2021 | Fragen und Antworten zur Testpflicht für Friseure und Fußpflege ab 1. März 2021

In den vergangenen Tagen wurden sehr viele Fragen in Zusammenhang mit der Wiedereröffnung von Frieseuren und Fußpflege und der damit verbundenen wöchentlichen Testpflicht an die Berater der Handwerkskammer Chemnitz herangetragen. Wir haben uns deshalb an das zuständige SMS gewendet und in enger Abstimmung eine FAQ- Liste [*.pdf] erstellt.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie Sie auch unter Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Pflicht zum Testen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung [Link].

16.02.2021 | Pendlerausnahmen aus Virusvarianten-Gebieten erweitert

Eine Vielzahl von Handwerksbetrieben ist seit dem vergangenen Wochenende unmittelbar von den Einschränkungen des Grenzverkehrs und –Überschreitens betroffen. Konkret durch erhebliche Einschnitte bei deren angestellten, beruflichen Pendlern. Mit Nachdruck konnten die uns zugetragenen Herausforderungen in den Betrieben an die Landesregierung gebracht werden. So ist eine Ausweitung der bisher nur eingeschränkten Ausnahmen erreicht worden. Im Kern ändert der Freistaat Sachsen die Quarantäne-Schutz-Verordnung und führt weitere Ausnahmen – wenn auch nur für einen engen Kreis - ein. Die geänderte Quarantäne-Verordnung gilt vom 17. Februar 2021 bis zum 7. März 2021.

Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne gelten bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet nach Sachsen künftig zusätzlich für:

  • Beschäftigte in der Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen.

Voraussetzungen:

  • tägliche Testung auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 (Testungen, die in Tschechien oder Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch das Robert Koch-Institut vorgegebenen Anforderungen genügen),
  • Ausnahmen gelten nur für Beschäftigte, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist,
  • amtliche Bescheinigung bei den regional zuständigen Landratsämtern einzuholen.

Darüber hinaus sind Personen von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen, die aus dringenden humanitären Gründen einreisen (wie Verwandte 1. Grades bei einem Todesfall; Einreise zur Geburt des eigenen Kindes; Zwei Verwandte 1. oder 2. Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten; Einreise zur zwingenden medizinische Behandlung; Einzelfallaufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben).

Wo und bis wann muss ich den Antrag stellen?

Bis Donnerstag, 18. Februar 2021, 24 Uhr, gilt eine Übergangsfrist. Eine entsprechende Glaubhaftmachung ist durch Vorlage eines Arbeitsvertrages möglich.

Anträge auf Ausnahme der Quarantänepflicht für Beschäftigte, die aus der Tschechischen Republik nach Sachsen pendeln und deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Betriebe unverzichtbar ist.

Der Landkreis Zwickau hat das Antragsformular schon heute veröffentlicht. [*.pdf]

Die Stadt Chemnitz wird das Antragsformular ab dem 18.02.2021 (nachmittags) auf der Webseite www.chemnitz.de veröffentlicht. Das ausgefüllte Formular ist sodann an die ab dem 18.02.2021 freigeschaltete E-Mail zu senden. Alternativ kann die Bescheinigung persönlich im Bürger- und Verwaltungszentrums Moritzhof (Montag von 09-12 Uhr und Freitag 13-16 Uhr) abgeholt werden. Hierzu ist das ausgefüllte Formular mitzubringen.

Alle weiteren Landkreise werden folgen. Darüber informieren wir Sie zeitnah auf unserer Homepage unter "Regionales".

Aktualisierte FAQs zu den Grenzpendlern

 

Geänderte - Lesefassung - Sächsische Quarantäne-Schutz-Verordnung [*.pdf]

 

15.02.2021 | Neue Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen

Ab dem 15.02.2021 ist eine neue  Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen in Sachsen gültig. Sie finden diese zum Herunterladen im Download-Bereich.

12.02.2021 | Übernachtungszuschüsse für tschechische Pendler aller Branchen

Die Förderung gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig in welcher Branche sie tätig sind. Förderfähig sind pro Übernachtung eines im Unternehmen angestellten Pendlers (wie aus Tschechien) 40 Euro. Für dessen Angehörige jeweils 20 Euro. Die Antragstellung und Auszahlung wird über die Landesdirektion erfolgen. Die Formulare werden zurzeit erarbeitet und demnächst online sein.

Weitere Informationen und Angaben zur Antragstellung hier

12.02.2021 | Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 15.02.2021

  • Friseure und Fußpflege können ab 1. März öffnen
  • click & collect wird in Sachsen zugelassen

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung [*.PDF]  tritt am 15. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft. Wichtige Neuerungen mit besondere Bedeutung für das Handwerk haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:

  • Händler dürfen ab 15. Februar den so genannten click & collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen vermeiden.
  • Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine solche Maske tragen.
  • Handwerker und Dienstleister müssen in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber ebenfalls medizinische Masken tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind.
  • Neu geregelt wurde, dass Friseure und Fußpflege-Betriebe ab 1. März öffnen dürfen. Bedingung ist ein Hygienekonzept, dass eine wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht sowie das Tragen medizinischer Masken. Bei Friseuren ist zusätzlich ein Terminmanagement einzuführen, um durch gestaffelte Zeitfenster die Ansammlung von Kunden zu vermeiden.(Hinweis:  siehe SARSCoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk ab 08.02.2021)

Alle weiteren Körpernahen Dienstleistungen, inkl. Kosmetik,  bleiben untersagt.

12.02.2021 | Grenzschließung: Pendeln aus und nach Tschechien nicht mehr möglich

Die Einstufung Tschechiens als Virusmutations-Gebiet führt zu einer vierzehntägigen Quarantänepflicht für die meisten Berufspendler, die ihre Beschäftigung in sächsischen Betrieben faktisch ausschließt. In der Nacht von Sonnabend (13.02.2021) zu Sonntag (14.2.2021) werden zudem um Mitternacht die Grenzen zwischen Deutschland und Tschechien geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr möglich, die Grenze von Tschechien nach Sachsen zu übertreten. Dies gilt für Privatpersonen und Pendler gleichermaßen. Ausnahmen bestehen unter anderem nur für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), wenn sie sich täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Wo und wann genau diese Testung vorgenommen wird, ist unerheblich, solange eine Testung pro Arbeitstag garantiert ist.

 

# Können „Grenzgänger“ Kurzarbeitergeld erhalten? 

Grundsätzlich können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Grenzregionen, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, Kurzarbeitergeld bekommen.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist daran geknüpft, dass in dem Betrieb oder Betriebsteil, der sich in Deutschland befindet, wegen einer behördlichen Anordnung oder fehlender Auslastung gar nicht mehr oder nicht mehr voll gearbeitet werden kann. Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Grenzgänger sind, von dem Arbeitsausfall im Betrieb betroffen, bekommen sie für die ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitergeld. Dies gilt auch dann, wenn es zu einer Grenzschließung oder Quarantänemaßnahme kommt, von der sie betroffen sind.

Betriebe in Grenzregionen, die für ihre Beschäftigten bereits laufend Kurzarbeitergeld beziehen und aufgrund der vorher geltenden Auffassung keine Leistungen für Beschäftigte mit Wohnsitz in einer Grenzregion erhalten haben, können für die Monate März und April eine Korrekturabrechnung einreichen. Betriebe, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld aufgrund der bisherigen Auffassung vollständig abgelehnt worden sind, können die Überprüfung des Antrags einfordern und Leistungen rückwirkend erhalten. Quelle
 

Wir empfehlen dringend, sich vor der Beantragung des KUG mit der Telefonhotline der Arbeitsagentur über die konkreten Antragsmodalitäten abzustimmen.

Telefon-Hotline: Die Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Sachsen hat für Fragen zur Beantragung von Kurzarbeit für Grenzgänger folgende Hotline zur Verfügung, welche vor einer diesbezüglichen Beantragung von Kurzarbeit genutzt werden sollte. Für die Agenturen Annaberg-Buchholz, Chemnitz Stadt, Freiberg, Plauen, Zwickau: 0371 567-3477

Wichtiger Hinweis: Der Antrag für Kurzarbeit muss noch im Februar 2021 bei der Agentur für Arbeit gestellt werden, um bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem Zeitpunkt der Grenzschließung Kurzarbeit bewilligt zu bekommen! 

Januar 2021

28.01.2021 | Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen

Über die bisher schon geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen hinaus werden unter anderem folgende Festlegung getroffen:

Grundsätze

  • Ist in der Sächsische Corona-Schutz-Verordnung von FFP2- Masken die Rede beziehungsweise ist die Nutzung einer FFP2-Maske im Rahmen des geforderten medizinischen Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben, dürfen aus Infektionsschutzgründen nur FFP2-Masken ohne Ausatemventil genutzt werden.
  • Über die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hinaus wird in geschlossenen Räumen das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Masken, Masken der Standards KN95/N95 und FFP2 ohne Ausatemventil oder vergleichbarer Standards) dringend empfohlen, wenn ein regelmäßiges intensives Lüften und die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern nicht gewährleistet werden können. § 3 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 der Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt entsprechend; dies ist bei der Aufstellung von Hygienekonzepten zu berücksichtigen.

Aus den  Hygieneregeln für die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie den Betrieb von Kantinen und Mensen:

  • In den Hygienekonzepten der Einrichtungen sind Festlegungen zum Tragen medizinischer Gesichtsmasken, FFP2-Masken ohne Ausatemventil oder vergleichbarer Atemschutzmaskendes Personals mit Kundenkontakt unter Beachtung der Regelung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Februar 2021 zu treffen, dies auch unter Berücksichtigung der daraus resultierenden notwendigen Pausenzeiten. Entsprechender Mund-Nasen-Schutz ist im unmittelbaren Kundenkontakt zu tragen, wenn keine anderen, mindestens ebenso wirksamen Schutzmaßnahmen gegeben sind.
  • Kunststoffvisiere und Vergleichbares gelten nicht als Mund-Nasen-Schutz im Sinne dieser Allgemeinverfügung

Aus den Hygieneregeln für die Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung

  • Gemäß § 3 Absatz 1c der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung haben das Personal im Kundenkontakt, soweit die dort genannten Ausschlusskriterien nicht zutreffen oder keine anderen, ebenso wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden, und die Kunden gemäß § 3 Absatz 1a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beim Aufenthalt im Geschäft mindestens einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmasken) zu tragen. Bei Gesichtsvisieren und teilweisen Verkleidungen von Bedientheken und Kassenbereichen ist eine gleichartige Wirksamkeit in der Regel nicht gegeben.

 

Bitte informieren Sie sich ausführlich hier:  https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-8439

26.01.2021 | Ab 8. Februar öffnen Berufsschulen für Abschlussklassen (Medieninformation SMK)

Der Kreis der Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulen wieder besuchenkönnen, wird erweitert. Nach den Winterferien ab dem 8. Februar können nun auch die Schüler der Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge an Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen wieder in den Präsenzunterricht. Aus Infektionsschutzgründen findet der Unterricht in geteilten Klassen statt, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werdenkann. Das sieht die neue Corona-Schutz-Verordnung vor, die heute vom Kabinett beschlossen wurde.

"Die Aufnahme der Abschlussklassen der beruflichen Schularten ist dringend notwendig, um die Absolventen schnellstmöglich wieder in Präsenzunterricht auf die nahenden Prüfungen vorzubereiten", begründeteKultusminister Christian Piwarz die Entscheidung.

Bereits seit dem 18. Januar nehmen Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen,Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) am Präsenzunterricht teil.

Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit.Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuungbleiben bis zum 14. Februar geschlossen. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.

Die Corona-Schutz-Verordnung, die Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung sowie die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung gibt es auf der Corona-Website der Staatsregierung www.coronavirus.sachsen.de.

Weitere Informationen zum Schulbesuch in Zeiten des Lockdowns gibt es im Blog des Ministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog).

Quelle: SMK

25.01.2021 | Klarstellung zur Förderung durch die Ausbildungsprämie und den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung

Klarstellung zur Förderung durch die Ausbildungsprämie und den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Verhinderung von Kurzarbeit während des aktuellen Lockdowns

Das BMAS hat eine Klarstellung zur Förderung durch die Ausbildungsprämie und den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Verhinderung von Kurzarbeit während des aktuellen Lockdowns vorgenommen. Mehr lesen Sie hier.

22.01.2021 | Testung von Grenzpendlern

Der Freistaat Sachsen entschärft mit einer Allgemeinverfügung die Regelungen der Bundeseinreiseverordnung. Nach dieser muss bereits bei Einreise aus einem Hochinzidenzland ein negativer Test mitgeführt werden. Aufgrund der Vielzahl von tschechischen Arbeitnehmern in Sachsen wird mit der ab dem 23.01.2021 gültigen Allgemeinverfügung zur Regelung von Ausnahmen von der Testpflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten eine praxisgerechtere Lösung angestrebt, da Tschechien mit hoher Wahrscheinlichkeit als ein solches Gebiet ausgewiesen wird.

Konkret bedeutet dies, dass tschechische Arbeitnehmer, die in Sachsen einer Arbeitstätigkeit nachgehen, zunächst ohne Testung einreisen dürfen. Bei der Einreise besteht die Pflicht, den Arbeitsvertrag mitzuführen. Daneben besteht die Pflicht, mindestens zweimal wöchentlich eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus vornehmen zu lassen. Die erste dieser Testungen hat direkt nach der Einreise und zwingend vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen. Die entsprechenden Nachweise sind dann natürlich mit sich zu führen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Die Ergebnisse der Antigen-Schnelltests aus Tschechien werden in Sachsen anerkannt. Ziel der Verordnung ist es, höchstmögliche Sicherheit vor einer Eintragung des Virus aus Tschechien und gleichzeitig höchstmögliche Mobilität für die beruflichen Grenzpendler zu schaffen.

>> Allgemeinverfügung „Testungen“ gültig ab 23.01.2021 [*pdf]
>> Informationsblatt für Grenzpendler - Stand 22.01.2021  [*pdf]

08.01.2021 | Neue Sächsische Corona-Schutzverordnung ab 11.01.2021

Im Freistaat Sachsen tritt zum 11. Januar 2021 eine aktualisierte Corona-Schutz-Verordnung in Kraft. Im Wesentlichen gelten die Regelungen der bisherigen (bis zum 10. Januar 2021 gültigen Corona-Schutz-Verordnung) weiter. Neu aufgenommen bzw. angepasst wurden unter anderem die Regelungen:

  • Schließung von Kantinen und Mensen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz. Wenn der Verzehr am Arbeitsplatz aufgrund der betrieblichen Abläufe nicht möglich ist, kann eine einzelbetriebliche Alternative geschaffen werden. Diese muss den Erfordernissen der einschlägigen Schutzvorschriften zu den Hygieneauflagen entsprechen. Das betriebliche Hygienekonzept ist gegebenenfalls daraufhin anzupassen.
  • Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen.

Die Schutz-Verordnung im Detail zum Herunterladen:

>> Gültig vom 11.01.2021 bis 07.02.2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 08. Januar 2021 [*pdf]
>> Übersicht Berechtigte Kindernotbetreuung Anlage 1 und 2 [*pdf]
>> Formular "Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung" [*pdf]

Umsatzsteuer-Erhöhung ab 1.1.2021

Aufgrund des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.6.2020 werden die Umsatzsteuersätze – nach der befristeten Umsatzsteuersenkung während des 2. Halbjahres 2020 – ab dem 1.1.2021 wieder auf 19 % (Regelsteuersatz) und 7 % (ermäßigter Steuersatz) angehoben.

Auf dieser Seite finden Sie eine Zusammenstellung wichtiger Informationen zu den Auswirkungen der Steuersatzerhöhung in der betrieblichen Praxis.

https://www.zdh.de/fachbereiche/steuern-und-finanzen/umsatzsteuer/umsatzsteuer-erhoehung-ab-112021/

Dezember 2020

21.12.2020 | Anpassung der FAQ unter www.coronavirus.sachsen.de

FAQ unter www. coronavirus.sachsen.de

Hier sind einige Punkte aufgrund der Anpassung an die neue Corona-Schutz-Verordnung ergänzt bzw. geändert worden. So zum Beispiel die Frage: Ist Fußpflege erlaubt?

Antwort: Fußpflege ist aus medizinischen oder gesundheitlichen Gründen gestattet. Das ist der Fall, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde oder aus gesundheitlichen Gründen, z. B. wegen Einschränkungen der Mobilität oder aus Altersgründen die Fußpflege nicht mehr selbst vorgenommen werden kann.

Die Auslegung deckt sich nunmehr eindeutiger mit den Forderungen sowie der Auslegung, welche die HWK Chemnitz seit Anfang November 2020 publizierte. Weiterhin ist eine nachvollziehbare Dokumentation über die erlaubte Ausübung am Patienten unabdingbar. Hierbei sind durch die Experten der Kosmetikerbranche die eingeschätzte Relevanz dazulegen.

15.12.2020 | Anpassung der Schutz-Verordnung an den Bundesbeschluss

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ist an die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember angepasst worden. Die Änderungen treten am 16. Dezember in Kraft und gelten bis einschließlich 10. Januar 2021.

Geändert wurden insbesondere:

- Betriebsschließung
Friseursalons müssen schließen. Der Großhandel, beschränkt auf Gewerbetreibende, darf öffnen.

- Notbetreuung
Anspruch auf Kindernotbetreuung haben auch Beschäftigte von Bestattungsunternehmen (wenn beide Personensorgeberechtigten bzw. der alleinige Sorgeberechtigte entsprechend der Ausnahmeliste tätig sind/ ist und die Betreuung nicht abgesichert werden kann).

- Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtsfeiertage
Vom 24. Dezember bis 26. Dezember sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zugelassen. Dies beschränkt sich auf den engsten Familien- und Freundeskreis, also die Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, wie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Demnach sind auch Treffen zulässig, wenn diese mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen bedeutet. Von der Rechnung sind Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres insgesamt ausgenommen.

Die Änderungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 15.12.2020: [*.pdf]

14.12.2020 | Schließung auch von Friseurbetrieben

Pressemitteilung SMWA vom 14.12.2020

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am Sonntag weitere Maßnahmen beschlossen, um die erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen und damit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern. Diese Maßnahmen gelten bundesweit ab Mittwoch und gehen über die vom sächsischen Kabinett bereits in der vergangenen Woche beschlossenen und seit heute gültigen Regelungen hinaus. Dazu gehört auch die Schließung der Friseursalons vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021. Sachsen wird diese Festlegung umsetzen und seine heute in Kraft getretene Landesverordnung, welche die Öffnung von Friseursalons vorsah, entsprechend anpassen.

Wirtschaftsminister Martin Dulig: »Wir wissen, dass die laufenden und geplanten Einschränkungen dem Handwerk, dem Handel und jedem einzelnen Bürger viel Kraft und Durchhaltevermögen abverlangen. Das oberste Gebot ist jedoch, Menschenleben zu retten und unser Gesundheitssystem aufrecht zu erhalten – in weiten Teilen Sachsens ist dies inzwischen schwer. Es geht vielerorts um Leben und Tod – so drastisch müssen wir die Situation benennen. Deshalb schaffen wir klare Regeln und setzen die bundeseinheitliche Festlegung, medizinisch nicht notwendige körpernahe Dienstleistungen zu untersagen, ab Mittwoch auch in Sachsen um.«

Pressemitteilung im Original

13.12.2020 | Schließung der BTZ's für Aus- und Weiterbildungen

Bereits geplante Prüfungen dürfen abgenommen werden.

Auf Grund der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bleiben unsere Bildungszentren Chemnitz und Plauen sowie die Internate im Zeitraum vom 14.12.2020 bis 10.01.2021 geschlossen. Sämtliche Kursangebote der Aus- und Fortbildung finden in diesem Zeitraum nicht statt. Bitte informieren Sie, wenn möglich, Ihre Auszubildenden, um unnötige Anreisen zu vermeiden.

Ausnahme: Alle in diesem Zeitraum geplanten Prüfungen werden durchgeführt.

Bitte informieren Sie sich zu den aktuellen Regelungen regelmäßig auf unserer Homepage www.hwk-chemnitz.de/corona über den Stand der Entwicklung.

11.12.2020 | Verschärfte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Die heute verabschiedete Rechtsverordnung gilt vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021. Die verschärften Regelungen haben unmittelbar wie mittelbar Auswirkungen auf unsere Handwerksbetriebe.

Erster Überblick:

Schließung von Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschäften mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Das heißt nach einer ersten Einschätzung, dass von der Schließung betroffene Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben ihre Produkte und Waren nach einer erfolgten telefonischen Bestellung wie auch Online-Beauftragung/ Kauforder durch den Kunden an diesen geliefert wie auch versendet werden dürfen.

Erlaubt sind nur die Öffnung von nachfolgenden Geschäften/ Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung beschränkt auf deren Angebotssortiment des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung:

  • Lebensmittelhandel, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Reinigungen, Friseure, Abhol- und Lieferdienste, Betriebe der körpernahen Dienstleistung sofern medizinisch notwendig(!), Bestatter, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sparkassen und Banken, Poststellen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe,  selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen sowie Gartenbaubetriebe und Floristen.

Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstzahl an Kunden, die gleichzeitig anwesend sein dürfen, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben. Weiterhin wurde unter anderem beschlossen, dass die eigene Unterkunft nur aus triftigem Grund verlassen werden darf. Damit gilt eine Ausgangsbeschränkung sowie darüberhinaus eine nächtliche Ausgangssperre (von 22 Uhr bis kommenden Tag 6 Uhr) während der Gültigkeit der Verordnung. Triftige Gründe sind bspw. die Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder auch wohnorts- wie arbeitsnahe Versorgungsgänge zur Besorgung von Dingen des täglichen Bedarfs/ Grundversorgung in deren Umkreis von 15 km. Zugleich gelten Ausnahmen um Weihnachten und zu Silvester. Der Alkoholausschank und –konsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird ausgeweitet und gilt grundsätzlich überall in der Öffentlichkeit, wenn Menschen sich begegnen. Alle Details zur neuen Verordnung finden Sie als Download:

>> Gültig vom 14.12.2020 bis einschließlich 10.01.2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 [*.pdf]
  >> Übersicht Berechtigte Kindernotbetreuung Anlage 1 und 2 zur SächsCoronaSchVO [*.pdf]
  >> Formular "Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung" [*.pdf]

>> Gültig vom 14.12.2020 bis einschließlich 10.01.2021: Allgemeinverfügung Hygiene [*.pdf]

Weitere Informationen wie auch FAQ des Freistaates Sachsen. Die zugehörige Pressemittelung finden Sie unter www.coronavirus.sachsen.de

November 2020

28.11.2020 | Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 1. Dezember

Die Neufassung der Corona-Schutz-Verordnung  vom 27. November 2020 basiert auf der aktuellen epidemiologischen Entwicklung und berücksichtigt die ständigen Absprachen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder. Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) gilt vom 01.Dezember 2020 bis zum 28. Dezember 2020. [*.pdf]

Nähere Informationen erhalten Sie in unserem Sondernewsletter vom 28.11.2020. (Archiv) !!!!! Versehentlich haben sich in diesem folgende Fehlformulierungen eingeschlichen:

Korrekt gilt die SächsCoronaSchVO bis zum 28. Dezember 2020

Zudem möchten wir auf das mehrstufige Verfahren hinweisen: So sind Landkreise und Kreisfreien Städte verpflichtet ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen/ 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. So zum Beispiel:

  • ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums,
  • die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahl von Versammlungen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen geboten ist.

Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen/ 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen haben Landkreise/ kreisfreien Städte eine zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:

  • Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
  • Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
  • Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt,
  • Unterstützung Hilfsbedürftiger,
  • Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
  • Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
  • Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.

17.11.2020 | Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgeweitet

Unter II. Besondere Regelungen der Sächsischen Allgemeinverfügung „Hygiene“ vom 17. November 2020 ist eine erweiterte Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) ergänzt worden. Hiernach ist das Tragen einer MNB nunmehr auch vor dem Eingangsbereich eines Geschäftes einschließlich der Parkplätze verpflichtend.

Auszug:
2. Hygieneregeln für Groß- und Einzelhandelsgeschäfte und Läden

• Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsCoronaSchVO haben das Personal im Kundenkontakt, soweit keine anderen Schutzmaßnahmen (z. B. Acrylglasscheiben) ergriffen wurden, und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Darüber hinaus sind alle Personen verpflichtet, vor dem Eingangsbereich des Geschäfts einschließlich der Parkplätze eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

>> Gültig vom 17.11.2020 bis 30.11.2020: Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen vom 17.11.2020 [.pdf]

04.11.2020 | Zweite Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ veröffentlicht

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat am 30. Oktober 2020 eine zweite Förderrichtlinie zur Auftrags- und Verbundausbildung im Rahmen des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ veröffentlicht. Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU), überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die Auszubildende temporär übernehmen, wenn der ursprüngliche Ausbildungsbetrieb vollständig oder zu wesentlichen Teilen Pandemie bedingt von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist. Der aufnehmende Betrieb oder die Bildungsstätte kann eine einmalige Prämie in Höhe von 4.000 Euro für jeden interimsweise übernommenen Auszubildenden beantragen. Die Auftragsund Verbundausbildung muss mindestens sechs Monate dauern.

Förderfähig sind Anträge bis Ende Juni 2021, um die Fortführung von Ausbildungsverhältnissen zu gewährleisten, die (akut) aufgrund der Corona-Pandemie gefährdet sind. Jedoch muss die wirtschaftliche Betroffenheit des Ausbildungsbetriebs im Jahr 2020 nachgewiesen werden.

Ab sofort kann die Förderung von Auftrags- und Verbundausbildungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) www.kbs.de/bpa beantragt werden.

(Quelle: ZDH)

02.11.2020 | Erlaubte Tätigkeiten im Rahmen körpernaher Dienstleistungen

Quelle: www.coronavirus.sachsen.de - FAQ:
 

Ist der Betrieb von Kosmetik- und Nagelstudios erlaubt?
Nein, es handelt sich um körpernahe Dienstleistungen.

Ist der Betrieb von Solarien und Sonnenstudios erlaubt?
Ja, unter Beachtung der Hygieneregeln und soweit die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden.

Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?
Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept). Darüber hinaus sind alle Behandlungen aus medizinischen Gründen erforderlich, bei denen anderenfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Verzögerung von Heilungsprozessen eintreten würde. Dazu zählen z.B. die diabetische Fußpflege oder Hautbehandlungen bei schwerer Akne.

30.10.2020 | Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses im Freistaat Sachsen

Das sächsische Kabinett hat in der neuen Corona-Schutz-Verordnung weitreichende Schließungen von Einrichtungen und im kulturellen Bereich wie auch der Freizeitgestaltung beschlossen. Diese gelten ab dem 02. November 2020.

Die vorgesehenen Öffnungsverbote haben unter anderem auch unmittelbar Auswirkungen auf Handwerksbetriebe. Nach der Verordnung dürfen bis Ende November 2020 nicht öffnen:

  • Betriebe im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen und von Friseuren
    Anmerkung: Eine konkrete Abgrenzung einer „medizinisch notwendigen“ Behandlung werden wir in Kürze präzisieren bzw. die davon nicht ausgeschlossenen Tätigkeiten für das Handwerk auflisten.

Mittelbar können Handwerksbetriebe von dem Öffnungsverbot gastronomischer Betriebe, Bars, Kneipen und ähnlicher Einrichtungen betroffen sein. Erlaubt ist jedoch die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen.

Die vollständige Auflistung der durch die neue Verordnung untersagten Öffnung und dem untersagten Betreiben von weiteren Angeboten finden Sie in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.

Eine weitere zu beachtende Maßnahme ist beispielsweise das zwingende Erheben von Kontaktdaten zur Infektionsverfolgung. Nicht erforderlich ist dies im Groß- und Einzelhandel, in Läden und an Verkaufsständen sowie bei der Lieferung von Speisen und Getränken. Die Erhebung war im Kammerbezirk Chemnitz mitunter bereits durch die regional gültigen Allgemeinverfügungen vorgeschrieben. Zu erheben sind mindestens: Name, Postleitzahl und Telefonnummer oder E-Mailadresse des Kunden/ Besuchers. Auch ist der Zeitpunkt des Kontaktes zu erheben. Die Daten sind für einen Monat - vor Dritten geschützt - aufzubewahren. Insofern empfiehlt sich eine tabellarische Erfassung nur, wenn diese durch einen Mitarbeitenden des zur Erhebung verpflichtenden Betriebes durchgeführt wird. Kalendergeführte Aufzeichnungen sind mit den Mindestangaben zu ergänzen, sodass keine zusätzlichen Listen erforderlich erscheinen.

>> Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 [gültig vom 02.11.2020 bis 30.11.2020] [*.pdf]
>> Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 [*.pdf]

28.10.2020 | Neue Betriebsschließungen im November 2020 auch im Handwerk

Bund und Länder haben sich am 28. Oktober 2020 auf drastische Einschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens geeinigt, um einen weiteren dramatischen Anstieg der Covid-19-Infektionen zu verhindern.So sollen beispielsweise Schulen und Kindertagesstätten offen bleiben. Für das Handwerk dürften ab 2. November vor allem die Maßnahmen in den Leistungsbereichen der Kosmetikdienstleistungen sowie der gastronomischen Dienstleistung Auswirkungen haben. Der Beschluss muss nunmehr auf sächsischer Ebene in eine entsprechende Landesvorschrift umgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass die getroffenen Maßnahmen des Beschlusses auch so einfließen werden. Insbesondere für das Handwerk im Fokus stehen:

Punkt 8 des Beschlusses:

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

Punkt 11 des Beschlusses:

Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe,Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.

Eine konkrete Umsetzung der im Beschluss getroffenen Maßnahmen werden in einer Rechtsvorschrift bzw. Verfügung vom Freistaat Sachsen veröffentlicht. Wir werden Sie zeitnah hierüber informieren.

Der komplette Beschlusstext von Bund und Ländernvom 28. Oktober 2020 steht unter www.bundesregierung.de zum Nachlesen zur Verfügung.

27.10.2020 | Verlängerung und Reform der Überbrückungshilfe

Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe II finden Sie hier.

23.10.2020 | Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 24. Oktober 2020

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (*.pdf, 0,26 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 21. Oktober 2020 | gültig vom 24. Oktober 2020 bis 25. Januar 2021.

29.09.2020 | Neue Allgemeinverfügung – Anordnung von Hygieneauflagen zum 1. Oktober 2020

Allgemeinverfügung - Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (*.pdf, 0,28 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 29. September 2020 | gültig vom 1. Oktober bis 2. November 2020

29.09.2020 | Sächsische Corona-Schutz-Verordnung um Regelung für Weihnachtsmärkte erweitert

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (*.pdf, 0,26 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 29. September 2020 | gültig vom 30. September bis 2. November 2020 (§4a gültig bis 6. Januar 2021)

Weihnachtsmärkte können mit Hygienekonzept stattfinden Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 29. September 2020

31.08.2020 | Verordnung des SMS zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2/ COVID-19

Neue Verordnung tritt ab 1. September 2020 in Kraft und ist bis Ablauf des 2. November 2020 gültig.

>> Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 25.08.2020 [.pdf]

Neue Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen tritt gleichzeitig am 1. September 2020  in Kraft und ist auch bis Ablauf des 2. November 2020 gültig.

>> Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen vom 25.08.2020 [.pdf]

03.08.2020 | Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" in Kraft getreten

Das neue Bundesprogramm ergänzt bereits bestehende Förderinstrumente des Bundes. So sollen kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern (KMU), die ihr Ausbildungsniveau stabil halten oder ausbauen und von der Corona-Krise in erheblichem Maße betroffen sind, Ausbildungsprämien erhalten.

Dafür gelten diese Kriterien:

  • Die Beschäftigten haben in der ersten Jahreshälfte 2020 mindestens einen Monat in Kurzarbeit gearbeitet oder
  • der Umsatz des Ausbildungsbetriebs ist im April und Mai 2020 im Vergleich zu April und Mai 2019 durchschnittlich um mindestens 60 Prozent eingebrochen. Wurde das Unternehmen nach April 2019 gegründet, gelten November und Dezember 2019 als Vergleichszeitraum.

Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 31. Juli 2020. Die Richtlinie ist  am 1. August 2020 in Kraft getreten und präzisiert die Antragskonditionen und das Antragsverfahren für:

  • die Ausbildungsprämie,
  • die Ausbildungsprämie plus,
  • den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit sowie
  • die Übernahmeprämie (für Lehrlinge aus Insolvenzbetrieben).

Ein Ausbildungsbetrieb kann für einen Ausbildungsvertrag nur durch eine Ausbildungsprämie, eine Ausbildungsprämie plus oder eine Übernahmeprämie bei Insolvenz gefördert werden.
Ausführliche Informationen zum Bundesprogramm finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.  
Die Antragsformulare, Ausfüllhinweise und weitere Informationen zum Antragsverfahren stehen auf der speziellen Internetseite der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
 
Die Bundesagentur für Arbeit stellt eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen und begleitende Hinweise bereit und berät über den regional zuständigen Arbeitgeberservice zu den Förderbereichen.
Unterstützung erhalten Sie in der Handwerkskammer Chemnitz bei:
Marco Hartwig | Tel. 0371 5364-174 |
Christian Küttler |Tel. 0375 787056 |
Astrid Kieß | Tel. 03741 1605-15 |
Steffi Otto | Tel. 0371 5364-261 |
André Pollrich | Tel. 0371 5364-269 |

28.07.2020 | Verpflichtende Tests für Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten

Urlauber aus Corona-Risikogebieten sollen sich künftig auf das Virus testen lassen müssen.  Betroffen von der Verordnung sind vor allem Urlauber, die aus Ländern außerhalb der EU kommen. Grundlage der Regelung ist § 5 Abs. 2 Nr. 1 e des Infektionsschutzgesetzes. Die Verordnung zur Anpassung der Nationalen Teststrategie wird voraussichtlich in der nächsten Woche in Kraft treten. Die Tests sollen für die Reisenden kostenfrei sein.
Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit (BGM)

  • Welche Gebiete gelten als Risikogebiet?
    Eine Liste aller Länder, die als Risikogebiet eingestuft werden bzw. wurden, ist auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts abrufbar. Diese Liste enthält derzeit auch einige beliebte Reiseländer.
  • Muss ein Arbeitgeber über Einreisebestimmungen informieren?
    Als Arbeitgeber haben Sie dahingehend keine Informationspflicht. Unserer Ansicht nach sollten Sie aber Ihre Arbeitnehmer sowohl auf die Konsequenzen bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet als auch auf die Liste der als Risikogebiet eingestuften Länder hinweisen. Informationen zu Verhaltensregeln nach Urlaub in Corona-Risikogebieten (*pdf)

Sachsen startet voraussichtlich am 1. August 2020 an den beiden Flughäfen Leipzig/Halle und Dresden mit freiwilligen und kostenlosen Testungen auf das Corona-Virus. (Presseveröffentlichung vom 28.07.2020)

16.07.2020 | Neue Allgemeinverfügung Hygiene veröffentlicht

Die Allgemeinverfügung tritt am 18. Juli 2020 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 31. August 2020.

  • Alle Gebote und Regeln, die derzeit im öffentlichen Raum gelten, sind, soweit möglich, auch innerhalb von Einrichtungen umzusetzen.
  • Nur Personen ohne COVID-19-Verdacht dürfen Betriebe, Einrichtungen bzw. Angebote und Feierlichkeiten besuchen bzw. nutzen.
  • Die Husten-und Niesetikette ist zu beachten und einzuhalten.
  • Über die SächCoronaSchVO hinaus wird in geschlossenen Räumen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, wenn der Mindestabstand von 1,5Metern nicht eingehalten werden kann.
  • Abstandsmarkierungen auf dem Boden können als Orientierung hilfreich sein. Auf die Abstandsregelungen ist ggf. auch vor dem Gebäude hinzuweisen.
  • Enge Bereiche sind zu vermeiden und ggf. umzugestalten. Maßnahmen der Besucherlenkung sollten ergriffen werden.
  • Auf Hinweisschildern/-plakaten (Musterschilder Handwerk) sollten alle Hygienevorgaben, die an dem jeweiligen Ort gelten, prägnant und übersichtlich dargestellt werden, ggf. unter Verwendung von Piktogrammen.
  • Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass sich alle Personen nach dem Betreten die Hände waschen bzw. desinfizieren können.
  • Eine verantwortliche Person für die Einhaltung der Hygiene-und Infektionsschutzanforderungen ist zu benennen.
  • Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung besondere Arbeitsschutzmaßnahmen durchzuführen. Dabei ist der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und, soweit vorhanden, dessen branchenspezifische Anpassung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger oder die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen. In den gemäß § 4 Abs.2 der SächsCoronaSchVO zu erstellenden Konzepten sind vorhandene aktuelle branchenspezifische bzw. Konzepte von Fachverbänden zu beachten.

Besondere Regelungen betreffen u.a.:

  • Hygieneregeln für die Abgabe von Speisen zum direkten Verzehr und die Gastronomie, für Hotels und Beherbergungsstätten
  • Hygieneregeln für Geschäfte und Läden aller Art
  • Hygieneregeln für Betriebe, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe sowie Einrichtungen, Angebote für den Publikumsverkehr und Ansammlungen im öffentlichen Raum einschließlich Messe
  • Darüberhinausgehende spezielle Hygieneregeln für Friseure und artverwandte Leistungserbringer (wie z.B. Fußpflege, Nagelstudios, Kosmetikstudios, aber auch Piercing-oder Tattoostudios oder Massagen

Arbeitshilfe: Checkliste zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen

15.07.2020 | Sachsen verlängert Frist zur Umstellung von Registrierkassen

Die Sächsischen Handwerkskammern haben mit Nachdruck um eine Fristverlängerung geworben. Nunmehr hat auch der Freistaat Sachsen die Frist zur Umstellung auf manipulationssichere Kassensysteme bis Ende März 2021 verlängert.
Zunächst soll eine fehlende Umrüstung nicht beanstandet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Betriebe bereits eine neue Kasse verbindlich bestellt oder einen Auftrag zur Umrüstung nachweislich erteilt haben.
Demzufolge werden Kassensysteme nicht beanstandet, wenn der Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 31. August 2020 nachweislich in Auftrag gegeben wurde. Das gilt auch, wenn der Einbau einer Cloud-basierten TSE vorgesehen ist und eine solche ebenso noch nicht verfügbar ist.

13.07.2020 | Urlaub in Risikogebieten

In Sachsen stehen die Schulferien vor der Tür und Arbeitnehmer planen ggf. Reisen ins Ausland. Mancher möchte trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amtes auf einen Aufenthalt in einem Risikogebiet nicht verzichten. Solche Reisen sind nicht verboten. Die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz sieht bei der Wiedereinreise aus Risikogebieten einige strenge Verhaltensregeln vor, die zwingend zu beachten sind:

  1. Wer aus einem Risikogebiet zurückkehrt, ist gesetzlich verpflichtet von sich aus für 14 Tage in Quarantäne zu gehen; dies gilt nicht, wenn durch einen molekularbiologischen Test (PCR-Test), ausgestellt in einem qualitätsgesicherten (akkreditierten) Labor, nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV2 vorliegt; das Attest darf nicht älter als 48 Stunden sein; bei typischen Symptomen müssen die Betreffenden trotz Attestes in Quarantäne;
  2. Derjenige muss sich selbst unverzüglich beim Gesundheitsamt melden; dies gilt auch bei Vorliegen eines Attestes gem. Nr. 1;
  3. Berufliche Tätigkeit ist untersagt, wenn Personen ihren Wohnsitz außerhalb Sachsens haben und dort einer Absonderungspflicht unterliegen;
  4. Es gibt keine staatliche Entschädigung für das entfallene Arbeitsentgelt, weil die Quarantäne vermeidbar war;
  5. Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Bußgeld bis 25.000 Euro geahndet.

Wichtig für Arbeitgeber: sie müssen in dieser Zeit das Arbeitsentgelt nicht weiterzahlen, es sei denn, der Betroffene kann von zu Hause aus arbeiten. Ein Rechtsanspruch auf sog. Homeoffice besteht nicht. Eine Überbrückung des Entgeltausfalls mit Stundenabsetzen oder Urlaub ist einvernehmlich ebenfalls möglich. Vor Urlaubsantritt sollten Arbeitnehmer möglichst schriftlich mitteilen, wo sie ihren Urlaub verbringen werden.

Arbeitnehmer sind selbst dafür verantwortlich, sich darüber zu informieren, ob ihr Urlaubsland ein Risikogebiet ist bzw. eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht. Die Veröffentlichungen dazu sind z.B. unter dem Stichwort "Covid-19-Reisewarnung" zu finden:

Es besteht zwar keine Belehrungspflicht der Arbeitgeber über das Verhalten bei Einreise aus einem Risikogebiet. Im Interesse des Schutzes aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bietet es sich dennoch an, die Belegschaften diesbezüglich zu informieren.

Links:   Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung [Link] & Infektionsschutzgesetz[Link]

08.07.2020 | Corona-Überbrückungshilfe des Bundes startet

– Gemeinsame Antragsplattform und Umsetzung durch die Länder steht –

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de startet heute. Ab heute können sich u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf der Seite registrieren.

Mehr Information unter https://www.hwk-chemnitz.de/betriebsfuehrung/beratung-und-service/corona-aktuell/corona-finanzierungshilfen-fuer-betriebe/

 

Juni 2020

29.06.2021 | Finanzämter nehmen Prüfertätigkeit wieder auf!

Die Steuerverwaltung nimmt Ihren gesetzlichen Auftrag zur Durchführung von steuerlichen Außenprüfungen und Nachschauen wieder auf. Außenprüfungen wurden auf Grund der Krise nur in sehr eingeschränktem Umfang durchgeführt. Aber auch jetzt wird die Steuerverwaltung bei einer anstehenden Prüfung auf die besondere Situation reagieren. Weitere Informationen erhalten Sie in vorliegendem Informationsblatt des Landesamt für Steuern und Finanzen.

29.06.2021 | Informationen zur Kassenumstellung aufgrund der Mehrwertsteuersenkung

Die Umsetzung der angedachten Neuregelung wird zu einem technischen Umstellungsaufwand führen, der je nach eingesetztem Aufzeichnungssystem – elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen – und der Ausgestaltung der Kassensoftware unterschiedlich umfangreich ausfallen wird. In Fällen, in denen die Reduzierung der Umsatzsteuersätze im Ergebnis an die Kunden weitergegeben werden soll, kann statt einer Neuauszeichnung des Sortiments und einer entsprechenden Umprogrammierung der einzelnen Artikelpreise in den Kassen auch eine Gewährung von Preisnachlässen im Rahmen des Verkaufsvorganges erfolgen. Der Gesetzentwurf vom 12. Juni 2020 weist ausdrücklich in der Begründung auf diese Möglichkeit hin, mit dem der Umstellungsaufwand reduziert werden kann. Auf den Kassenbelegen müssen jedoch in beiden Varianten der Umstellung die neuen Umsatzsteuersätze in korrekter Höhe (also 16 % und 5 %) ausgewiesen werden, so dass in jedem Fall eine Umprogrammierung der Kassen notwendig ist. Erfolgt eine Änderung nicht, wird die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG geschuldet und muss an das Finanzamt abgeführt werden.

Zur Unterstützung der Betriebe, die ihre „Kassen“ eigenständig umstellen wollen, hat der ZDH eine Linksammlung der Kassenhersteller und des Kassenfachhandels erstellt, die nicht abschließend ist. Informationen finden Sie hier.

24.06.2020 | Kabinett beschließt Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Das Bundeskabinett hat heute die Eckpunkte für ein Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beschlossen. Damit wird eine weitere Zusage des Konjunkturpakets umgesetzt.

Das Maßnahmenpaket richtet sich an KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die durch die COVID-19-Krise betroffen sind. Sie sollen zeitlich befristet im Ausbildungsjahr 2020/21 Unterstützung erhalten, damit sie ihre Ausbildung aufrechterhalten und junge Menschen ihre Ausbildung fortsetzen und erfolgreich abschließen können.

Die Maßnahmen im Überblick:

Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).

Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot erhöhen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).

Vermeidung von Kurzarbeit: KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 Prozent) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist.

Auftrags- und Verbundausbildung: Wenn KMU die Ausbildung temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern.

Übernahmeprämie: KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro.

Für die Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Praktika sind ausgeschlossen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.

Weitere Informationen zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“: www.bmbf.de/ausbildungsplätze-sichern

12.06.2020 | Bundesregierung beschließt Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Bundesregierung hat heute die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Mit der Überbrückungshilfe helfen wir besonders stark betroffenen Unternehmen, gerade im Mittelstand und werfen so den Mittelstandsmotor wieder an. Das Programm ist ganz bewusst branchenoffen ausgestaltet und adressiert diejenigen Unternehmen, die nach wie vor unter Schließungen leiden oder wegen den Abstands- und Hygieneregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen können. Die Förderung des neuen Programms ist deutlich höher als bei der Soforthilfe, es können von Juni bis August je nach Umsatzausfall bis zu 150.000 Euro an betrieblichen Fixkosten erstattet werden. Dafür schauen wir aber auch sehr viel genauer hin und erstatten nur, wenn ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigt hat.“
Mit den heute vom Kabinett beschlossenen Eckpunkten zur Überbrückungshilfe wird ein Beschluss des Koalitionsausschusses vom 3. Juni umgesetzt. Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020). Den Unternehmen werden nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den fixen Betriebskosten gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 nachweisen können. Je nach Umsatzeinbruch werden zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der Fixkosten erstattet. Für das Programm stehen 25 Milliarden Euro zur Verfügung. Zuständig für die Bewilligung der Zuschüsse werden die Länder sein.

Download [*.pdf]

08.06.2020| Ergebnis Koalitionsausschuss 3. Juni 2020

Das Konjunkturprogramm der Koalition unter der Motto "Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken" zum Download. [*.pdf]

03.06.2020 | Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19

Neue Verordnung tritt ab 06. Juni 2020 in Kraft und ist bis Ablauf des 29. Juni 2020 gültig.

>> Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 03.06.2020 [.pdf]

Ergänzt wird diese Verordnung durch die Allgemeinverfügung "Hygiene":

>> Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus vom 04.06.2020 [.pdf]

Die Allgemeinverfügung beinhaltet u.a. Hygieneregeln:

  • im Zusammenhang mit der Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen/Lebensmittel sowie dem Betrieb von Personalrestaurants, Kantinen, ...
  • für Ladengeschäfte aller Art, auch Apotheken, Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben u. ä.
  • für Dienstleistungsbetriebe wie Friseure und artverwandte Dienstleistungserbringer (wie z.B. Fußpflege, Nagelstudios, Kosmetikstudios, aber auch Piercing- oder Tattoostudios)

28.04.2020 | Wiederöffnung für Kosmetik, Fußpflege & artverwandte Gewerke ab 04.05.2020

Im Pressebriefing über die heutige Kabinettssitzung verkündete StM Dulig wesentliche Entscheidungen zu weiteren Lockerungen hinsichtlich der bisher angeordneten Geschäftsschließungen. Insbesondere dürfen nach der heutigen Entscheidung des Kabinetts die Kosmetiker, die kosmetischen Fußpfleger sowie artverwandte Berufe ab Montag, den 04.05.2020, erfreulicher- und überraschenderweise zugleich nun doch wieder Ihre Arbeit aufnehmen. Bedingung ist die Einhaltung sehr strenger Hygieneregeln und Zutrittsbeschränkungen. Eine detaillierte Untersetzung dieser Regelungen ist noch nicht benannt worden. Gleichwohl kann der von der BGW erarbeitete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk  als erste Orientierung dienlich sein. Die Regeln für Kosmetik und kosmetische Fußpflege, etc. werden sich an diesem strengen Standard orientieren. Genauere Information zur Ausgestaltung liegen bisher noch nicht vor. Wir werden Sie dazu nach Bekanntwerden weiter informieren. Die heute verkündete Erstinformation soll den hiervon umfassten Betrieben ermöglichen, vorbereitende Maßnahmen angehen zu können.

Komplettes Pressebriefing im Video: Youtube-Playlist „Coronavirus in Sachsen“ der Landesregierung

24.04.2020 | Formulare für die Beantragung "Zuschuss für Ausbildungsbetriebe"
Die Formulare sind unter der Rubrik "Finanzielle Hilfen " sowie im Downloadbereich eingestellt.

17.04.2020 | Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19

Die alte Verordnung vom 31. März 2020 wird nach Ablauf des 19. April 2020 durch die neue Verordnung vom 17. April 2020 ersetzt und gilt bis Ablauf des 3. Mai 2020.

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 17.04.2020 [.pdf]

17.04.2020 | Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus 

Die Allgemeinverfügung beinhaltet u.a. Hygieneregeln für:

  • im Zusammenhang mit der Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen/Lebensmittel (u.a. kalte, warme Speisen, Getränke, Eis) sowie dem Betrieb von Personalrestaurants und Kantinen
  • Ladengeschäfte aller Art
  • Fachbibliotheken und Archive
  • notwendige Übernachtungsangebote, z. B. für Geschäftsreisende

Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus vom 17.04.2020 [.pdf]

 

15.04.2020 | Sächsische Staatsregierung wird Beschränkungen im öffentlichen Leben teilweise lockern

Die Beschränkungen im öffentlichen Leben zum Schutz vor einem Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus werden in Sachsen teilweise gelockert. Lesen Sie hierzu die Pressemittelung der sächsischen Staatregierung.

15.04.2020 | Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder

Beschluss - Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie

Deshalb vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

Lesen Sie bitte hierzu folgende Vereinbarungen.

31.03.2020 | Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen

Die Landesdirektion Sachsen (LDS) nimmt ab dem 31. März 2020 Anträge auf Entschädigung wegen Verdienstausfall entgegen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde. Alle Details zur Antragstellung sowie die erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf der Webseite der Landesdirektion Sachsen.

Weitere Informationen zu diesem und weiteren Unterstützungsmöglichkeiten unter "Finanzielle Hilfen"

31.03.2020 | Soforthilfe-Zuschuss Bund; SAB stellt Antragsformular zur Verfügung

Die Beantragung des Soforthilfe-Zuschuss Bund ist nunmehr auch über ein beschreibbares Antragsformular möglich!

Das aktuelle Antragsformular finden Sie hier zum Herunterladen oder auf der Webseite der Sächsischen Aufbank - Förderbank (SAB).
Handwerksbetriebe aus dem Kammerbezirk Chemnitz können sich bei Fragen und zur Unterstützung an die Betriebswirtschaftsberater der Handwerkskammer Chemnitz wenden. Weitere Informationen zu diesem und weiteren Unterstützungsmöglichkeiten unter "Finanzielle Hilfen"

30.03.2020 | Ausgangsbeschränkungen in Sachsen bis Ende der Osterferien verlängert

Seit Ende März 2020 regelt die Sächsische Corona-Schutzverordnung die Ausgangsbeschränkungen im Freistaat Sachsen und tritt am 20. April 2020, 0 Uhr, außer Kraft. Die bisher geltende Allgemeinverfügung "Ausgangsbeschränkungen" vom 22. März 2020 wird dadurch abgelöst.  Außerdem wurde die Allgemeinverfügung "Verbot von Veranstaltungen" vom 20. März 2020 überarbeitet. Auch diese Allgemeinverfügung tritt am 20. April 2020, 0 Uhr, außer Kraft.

Ziel der neuen Rechtsverordnung ist es, weiterhin den physischen, sozialen Kontakt zwischen den Menschen auf ein absolutes Mindestmaß zu reduzieren und weitere Ansteckungen zu verhindern. Außerdem wurde darin die Durchsetzung der Verbote mittels Bußgelder und Strafen ergänzend geregelt. Zur vollständigen Pressemeldung

Weitere Informationen, die FAQ und sowie die Schutzverordnung und gültigen Allgemeinverfügungen finden Sie auf der Webseite www.coronavirus.sachsen.de