Mit dem eBA soll für die Gesundheitshandwerke zum 1. Januar 2026 eigentlich die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen ermöglicht werden. Auch wenn hiermit sowohl für Betriebe als auch für die die eBA ausstellenden Handwerkskammern ein gewisser Aufwand verbunden ist, wird doch das Vorhaben grundsätzlich begrüßt. Demzufolge wurden in den vergangenen Monaten die entsprechenden Prozessschritte bei Handwerkskammern, IT-Dienstleistern, Kartenherstellern und auch Verbänden erarbeitet, sodass dem Start des eBA eigentlich nichts im Wege steht.
Der eBA ist für die Gesundheitshandwerke der zentrale Zugang für die Versorgung der gesetzlichen Versicherten in Deutschland. Nur mit ihr können zukünftig die Betriebe große Teile ihrer Versorgungen mit den gesetzlichen Kassen abrechnen, da eigentlich vorgesehen ist, dass die Verarbeitung und Abrechnung einer elektronischen ärztlichen Verordnung im Rahmen der TI mit einer Betriebskarte sowie einem elektronischen Berufsausweis möglich sein wird. Die Kammer begrüßt diesen Ansatz – trotz des damit verbundenen technischen, organisatorischen und personellen Aufwands, denn er ist auch Ausdruck der Meisterpräsenzpflicht in den zulassungspflichtigen Gesundheitshandwerken.
Kritisch wird daher das Gesetzgebungsverfahren zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege gesehen, das aus dem Bundesgesundheitsministerium initiiert wurde. Gemäß dieses Gesetzentwurfs soll allerdings der eBA als Zugriffserordernis für das E-Rezept wieder gestrichen werden.
Die Handwerkskammer bittet daher in diesem Zusammenhang die beiden sächsischen Mitglieder im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages, im Rahmen der weiteren Beratungen zum genannten Gesetzentwurf daraufhinzuwirken, dass der eBA auch für die Gesundheitsgewerke eingeführt wird, idealerweise weiterhin mit dem avisierten Beginn zum 1. Januar 2026.