Diee Mitgliedsbetriebe benötigen einfache Verfahren und niedrigschwellige Möglichkeiten zum Schutz ihrer Rechte. Die Ziele des Entwurfs sind die Vereinfachung des Zugangs zu den Schutzsystemen für kleine und mittlere Unternehmen sowie zuvorderst die Erweiterung des Designschutzes und die Anpassung des Designrechts an moderne Gestaltungen und Darstellungsarten, wie bewegte Designs. Diese Ziele des Entwurfs werden begrüßt.
Mit der Neubestimmung des Erzeugnis- und Designbegriffs wird dieses Schutzrecht attraktiver, zeitgleich eröffnen sich neue Fragen, die es auch in Abgrenzung zu anderen Schutzrechten zu beantworten und konturieren gilt. Ob die Ergänzungen in §§ 11, 11a Designgesetz-E (DesignG-E) i.V.m. §§ 7, 8 Designverordnung (DesignV) tatsächlich den Zugang zum Designschutz für kleine und mittlere Unternehmen und Einzelanmelder verbessern und vereinfachen werden, bleibt abzuwarten.
§ 38a DesignG-E ist positiv zu bewerten, ermöglicht die Regelung dem Rechteinhaber zukünftig im Durchfuhrstaat eine Rechtsdurchsetzung zum Schutz seines Designs, indem die Durchfuhr für identische Designs oder solche Designs, die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von dem geschützten Design unterscheiden, verboten werden kann.
Die Einführung des Eintragungssymbol nach § 38b DesignG-E dürfte den Schutzrechtsinhabern Vorteile bieten, zur stärkeren Sensibilisierung der Marktteilnehmer und Abschreckung führen.
Ebenfalls positiv zu bewerten ist die neu eingeführte Mitteilung über den bevorstehenden Ablauf des Schutzrechts durch das Deutsche Marken und Patentamt (DPMA), nach § 28 Abs. 3 DesignG-E in Umsetzung des Art. 32 Abd. 3 RL (EU) 29024/2823. Wenngleich keine Konsequenzen an das Versäumnis der Mitteilung durch das DPMA geknüpft werden sollen, so zeigt es bei Umsetzung jedoch dem Schutzrechtsinhaber einen möglichen Handlungsbedarf auf.
Die entfristete Reparaturklausel in § 40a DesignG-E begrüßen die Handwerkskammern, im Hinblick auf die Beschaffung von Ersatzteilen, setzt dies den Zweck des Designschutzes langfristig um, indem ausschließliche Rechte an der Erscheinungsform eines Erzeugnisses gewährt werden, nicht aber ein Monopol an dem betreffenden Erzeugnis selbst geschaffen wird.

