Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform
Dem Genossenschaftswesen kommt im Handwerk eine besondere Bedeutung zu. So gehört die Förderung des Genossenschaftswesens zu den gesetzlichen Aufgaben der Handwerkskammern und Handwerksinnungen. Zur gemeinschaftlichen Übernahme von Lieferungen und Leistungen können Landesinnungsverbände Genossenschaften bilden. Demnach besteht eine Vielzahl genossenschaftlicher Modelle im Bereich des Handwerks. Beispielsweise sind Friseure als eingetragene Genossenschaften organisiert und am Markt tätig. Das Ziel, die Rechtsform der Genossenschaft attraktiver zu gestalten, unterstützen wir als Handwerksorganisation uneingeschränkt.
Die Neuerungen sind aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern überwiegend zu begrüßen, einige Reglungen dürften jedoch entgegen der Erwartung im Gesetzesentwurf zur Belastung der Genossenschaften führen.
Zu den Regelungen im Einzelnen sowie der Begründung wird folgt Stellung genommen:
In § 11 Abs. 5 GenG-E wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, mit der im Weiteren eine Vereinheitlichung der Inhalte der gutachterlichen Äußerung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände erreicht werden kann. Bei der Verordnung wird darauf zu achten sein, die Anforderungen an die Struktur des Gutachtens klar zu formulieren, etwaige Fragebögen nicht zu überfrachten sowie zeitgleich die individuellen Bedarfe der unterschiedlichen Genossenschaften im Blick zu halten.
Die Stärkung des Datenschutzes durch die Einschränkung der Einsichtnahme unter Zugrundelegung konkreter Zwecke und Daten in § 31 GenG-E ist zu begrüßen. Diesbezüglich dürfen jedoch keine zu niedrigen Anforderungen an das berechtigte Interesse gestellt werden.
Die Regelung zum Ruhen der Vorstandsmitgliedschaft bei Mutterschutz, Elternzeit u. w. nach § 24 Abs. 4 GenG-E, dient der Berücksichtigung der Interessen betroffener Vorstandsmitglieder in besonderen Lebenssituationen und versucht die anderenfalls bestehenden rechtlichen Nachteile ausdrücklich abzufedern, indem eine befristete Niederlegung ermöglicht wird. Die präsentere Berücksichtigung der besonderen Bedarfe ist positiv zu bewerten und die Regelung überfällig, inwieweit dies jedoch kleinere Genossenschaften gleichfalls vor Herausforderungen stellen wird, bleibt abzuwarten.
Die Stärkung der Staatsaufsicht über genossenschaftliche Prüfungsverbände sollte nicht zu einem unnötigen Aufwuchs personeller Kapazitäten in den zuständigen Aufsichtsbehörden führen. Die Verpflichtung nach § 64 Abs. 1a Nr. 1 GenG-E sollte daher mit Augenmaß zur Anwendung kommen. Insgesamt ist fraglich, ob die Regelung inkl. zugehörigem Ordnungswidrigkeitentatbestand in der Ausgestaltung erforderlich ist. Die Gesetzbegründung erläutert den Bedarf insoweit nicht näher.
In § 58 Abs. 1 S. 1 GenG-E muss in der überarbeiteten Version noch das Wort „schriftlich“ mit aufgenommen werden („…schriftlich oder in elektronischer Form...“). Dahingehend ist fraglich, ob nicht beim Prüfungsbericht weiterhin nur auf die Schriftform abgestellt werden sollte.
Die Regelfrist zur Genossenschaftsgründung beziehungsweise Eintragung soll zukünftig nach § 27 Genossenschaftsregisterverordnung – GenRegV-E 20 Tage betragen. Fraglich ist, ob die Frist tatsächlich zu einer Beschleunigung führen wird, da das Gericht lediglich angehalten wird, über die Gründe der Verzögerung zu informieren. Eine stärkere Verpflichtung der Registergerichte wird angeregt. Die Dauer der Genossenschaftsgründung dürfte in den meisten Fällen nicht an der Untätigkeit der Registergerichte, sondern auch an anderen vorbereitenden Handlungen (Gründungsprüfung durch einen Verband) liegen.
Ausführungen zum Erfüllungsaufwand (D. ff. und Begründung VII. ff.) können nicht abschließend überzeugen. Der Erfüllungsaufwand wird als sehr gering eingeschätzt, obwohl Prüfungsverbände ebenso wie die Wirtschaftsprüferkammern sowie die Registergerichte, mit weiteren Aufgaben und Pflichten versehen werden.
Die Genossenschaften müssen sich inhaltlich ebenfalls mit den Neuregelungen auseinandersetzen. Die Übertragung weiterer Pflichten auf die Prüfungsverbände dürfte insoweit mit einem Mehraufwand einhergehen, der an die zu prüfenden Genossenschaften weitergegeben und mithin ebenfalls zu einer höheren finanziellen Belastung führen wird.