Der Entwurf setzt die Richtlinie (EU) 2024/1799 Eins-zu-eins in deutsches Recht um. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Ob das Ziel, die Nachhaltigkeit zu fördern und die vorzeitige Entsorgung von brauchbaren Waren zu verhindern, erreicht wird, bleibt abzuwarten.
Die Reparatur muss wirtschaftlich für den Verbraucher und den Unternehmer sein. Sie sollte also in der Regel günstiger sein, als eine Neuanschaffung. §§ 479b Abs. 3, 479c BGB n.F. sprechen von einem angemessenen Entgelt/Preis. Da der Begriff der Angemessenheit auslegbar ist, könnte es hier zu Streitigkeiten kommen, auch wenn § 479d Abs. 2 BGB n.F. ein Preisverzeichnis auf einer Webseite vorsieht. Der Überschrift ist zu entnehmen, dass es sich dabei nur um „Richtpreise“ handeln wird.
Zu begrüßen ist, dass die Herausgabe des Reparaturformulars freiwillig ist. Dies trägt zu einem geringeren Aufwand für die betroffenen Betriebe bei. Auch dass ein solches Formular zu Nutzung für die Betriebe bereitgestellt wird, wird befürwortet. Positiv hervorzuheben ist ferner, dass gem. § 479c BGB n.F. sowohl Werkzeuge als auch Ersatzteile zu einem angemessenen Preis zur Verfügung gestellt werden müssen.
Allerdings haben Betriebe durch die Änderungen im Kaufrecht mehr Informationspflichten als bisher gegenüber dem Verbraucher, vgl. § 475 Abs. 4, 479d BGB n.F. Dies führt wiederum zu einem Bürokratieausbau.
Die Einführung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie in das nationale Kaufrecht führt weiterhin zu einer erheblichen Verkomplizierung der Rechtslage. Das jetzt schon schwer übersichtliche (Verbraucher-)Kaufrecht wird durch die Einführung des „Untertitels 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers“ (§§ 479a -479g BGB n.F.) noch unübersichtlicher. Dies erschwert die Anwendung für Betriebe und Verbraucher.
Gleiches gilt für die Vermischung von Kauf- und Werkrecht, § 479b Abs. 3, 4 BGB n.F. Der Verbraucher erlangt nun durch die aus einem Kaufvertrag resultierende Reparaturverpflichtung nach Wegfall der Gewährleistungsansprüche, neue Ansprüche und den Unternehmer bzw. Hersteller treffen neue Pflichten aus dem Werkrecht im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses, vgl. § 479b Abs. 3 S. 2 Hs. 2, Abs. 4 BGB n.F. Abgrenzungsschwierigkeiten bei komplexen Mischverträgen sind zu erwarten, insbesondere bei der Einbeziehung von Reparaturbetrieben erscheint die Abgrenzung zum „typischen“ Werkrecht nicht ohne weiteres möglich.
Auch der Verweis in §§ 479a Nr. 1, 479b Abs. 2 BGB n.F. auf Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 sowie in § 479b Abs. 1 BGB n.F. auf die Verordnung (EU) 2024/1781 erschwert die Anwendung.
Weiterhin werden wieder einmal Vorschriften in das EGBGB aufgenommen, vor allem Art. 245 EGBGB n.F. sowie die neuen Anlagen 19 zum EGBGB. Dies führt zu einer Trennung der eigentlichen zusammengehörenden Rechtsgrundlagen in zwei verschiedene Gesetze.

