Bild vom Verwaltungsgebäude der Handwerkskammer Chemnitz
© Schmidtfoto-Chemnitz

Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts

Die Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Handwerkskammern hat gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts Stellung genommen.

Das Bild zeigt das Logo der Arbeitsgemeinschaft der drei sächsischen Handwerkskammern Chemnitz, Dresden und zu Leipzig.

Grundsätzlich werden die Ziele des Gesetzes zur Gewährleistung eines hohen einheitlichen Maßes des Verbraucherschutzes unterstützt. Durch derzeit bereits bestehende Regelungen des Verbraucherschutzes ist jedoch punktuell eine nicht mehr hinnehmbare Belastung der Handwerksbetriebe (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen) erreicht. Auch die Umsetzung der Regelung zur Button-Lösung wird sich als herausfordernder herausstellen als der Entwurf des Gesetzes vermuten lässt.

Nach § 356a BGB-E wird vorgenannte elektronische Widerrufsfunktion mittels Schaltfläche eingeführt. Auch im Handwerk sind Online-Shops ein gängiges Mittel zum Abverkauf von Waren, wie zum Beispiel im Kunsthandwerk oder im Bäckerhandwerk. Vor allem im Bereich der produzierenden Handwerke werden häufig Online-Shops im engeren Sinne betrieben. In diesen Konstellationen sind üblicherweise Dienstleister eingebunden, die die Handwerksbetriebe bei notwendigen Anpassungen unterstützen. Die Einrichtung der Button-Lösung, welche den Button „Vertrag widerrufen“ und den Button „Widerruf bestätigen“ umfassen muss, wird einen Aufwand verursachen, der den des im Entwurf auf Seite 28 aufgeführten Betrages mit 240 EURO pro Fall übersteigen dürfte.

Die Gesetzesbegründung beschreibt, dass die vorgesehene Widerrufsfunktion ohne Weiteres zu finden und während der gesamten Widerrufsfrist gut sichtbar und durchgehend verfügbar sein muss. Nur wenn der Vertrag ausschließlich nach einem Login geschlossen werden kann, ist die Hinterlegung des Buttons im Login-Bereich ausreichend. Der Verbraucher sollte daher nicht erst ein Verfahren, wie zum Beispiel eine Registrierung oder eine Authentifizierung, durchführen müssen, um die Funktion zu finden oder darauf zuzugreifen. Grundsätzlich soll der Button auf der Homepage so einfach wie der Vertragsschluss – ohne Login – erreicht werden können. Die Übermittlung der Eingangsbestätigung, inklusive Uhrzeit und Inhalt der Widerrufserklärung durch den Unternehmer an den Verbraucher, schließt den Vorgang ab.

Praktisch wird die unterschiedliche Ausgestaltung der Widerrufsfunktion im Gast- und Kundenbereich die Webshop-Betreiber vor Herausforderungen stellen; insbesondere um bei Kunden nicht den Eindruck eines vermeintlich noch bestehenden Widerrufsrechts hervorzurufen, dürfte vermehrt zur Bestellung mittels Anmeldung und Registrierung hingeleitet werden. Für Betreiber wird es wichtiger sein, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts aufgrund der Kundeneigenschaften, aber auch der Produkte/Waren zu erfassen, um gleichfalls nicht den Eindruck eines bestehenden Widerrufsrechts zu erwecken. Auch insoweit ist mit der Gesetzesänderung ein erheblicher Aufwand verbunden.

Ergänzend wird eine Informationspflicht in Artikel 246 § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB-E ergänzt, wonach über das Bestehen und auf die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a BGB als Buttonlösung hingewiesen werden muss. Die Ergänzung des Textes des Widerrufbelehrung um die Button-Lösung in Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB-E ist folgerichtig und notwendig.

Mit Artikel 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBG-E/Artikel 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 10 EGBGB-E wird zukünftig mittels der harmonisierten Mitteilung über Gewährleistungsrechte zu informieren sein. Diese sollte so frühzeitig wie möglich bereitgestellt werden.

Artikel 246 Abs. 1 Nr. 9 und 10 EGBGB-E/Artikel 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 20, 21 EGBGB-E verpflichten Unternehmer, über einen Reparierbarkeitswert und – sofern das nicht möglich ist und der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt – über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen zu informieren. Fraglich ist, in welchem Umfang entsprechende Informationen tatsächlich erteilt werden müssen und inwieweit Betriebe die Teile nur einbauen, über entsprechende Informationen informieren müssen. Deutlicher sollte aus der Begründung hervorgehen, dass nur solche Informationen mitgeteilt werden müssen, die der Hersteller herausgibt. Ein Zwang zur Bereitstellung entsprechender Informationen durch den Hersteller – auch Handwerksbetriebe – darf damit indes nicht einhergehen.

Weitere notwendige gesetzgeberische Maßnahmen betreffen nachfolgend Aspekte:

Widerrufsrecht für Unternehmer

Kleinstunternehmer werden regelmäßig „Opfer“ unseriöser Geschäftspraktiken und häufig unter dem Vorwand bestehender Verträge und geprägt von sehr schnell sprechenden Anrufern, zum telefonischen Abschluss von Verträgen gedrängt. Ihnen steht sodann kein Widerrufsrecht, sondern vielmehr eine langwierige Auseinandersetzung mit einer vermeintlichen Vertragspartei bevor.

Denkbar erscheint, nach diesseits vertretener Auffassung zumindest für Einzelunternehmer die Aufnahme eines Widerrufsrechts.

Im Hinblick auf bestehende Rechtskenntnisse sind Kleinstunternehmer dem Verbraucher nah und auch im Hinblick auf den nicht erforderlichen Rechtformzusatz fallen diese oft nicht als Unternehmer auf. Die Betätigung in Form eines Einzelunternehmens ist im Übrigen niedrigschwellig und ohne weitere Gründungsformalitäten möglich. Im seriösen Geschäftsumfeld erfolgen einvernehmliche Lösungen, so dass nicht von einer missbräuchlichen Nutzung eines entsprechenden Rechts auszugehen ist. Unseriösen Geschäftspraktiken würde damit schlichtweg die Grundlage entzogen. Alternative, gleich wirksame Maßnahmen zum Schutz vor entsprechenden Praktiken bestehen für Betriebe praktisch nicht.