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Sächsischer Meisterbonus

Der Meistertitel ist das wichtigste Qualitätssiegel des deutschen Handwerks und der Ausgangspunkt zahlreicher Karrieremöglichkeiten.

Der Freistaat Sachsen hat einen weiteren Anreiz geschaffen, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Das sächsische Kabinett hat zum 3. Juli 2026 die Erhöhung des Meisterbonus von 2.000 Euro auf 3.000 Euro beschlossen. Diese Anpassung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft. Von der Erhöhung profitieren damit alle Meisterinnen und Meister, welche in diesem Jahr ihren Abschluss erlangen. Die Voraussetzungen zur Gewährung des Meisterbonus sind in der Richtlinie Berufliche Bildung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern geregelt.

Voraussetzung der Förderung

Persönliche Voraussetzungen für den Erhalt des Meisterbonus – vorbehaltlich der Förderung durch den Fördermittelgeber – sind u. a.,

a. Die Zuwendung wird für Absolventinnen und Absolventen mit zuwendungsfähigen Fortbildungsabschlüssen gewährt. Die Liste der zuwendungsfähigen Fortbildungsabschlüsse ist auf der Internetseite der SAB (www.sab.sachsen.de/meisterbonus) veröffentlicht.

b. Die Meisterprüfung muss vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen abgelegt und das Zeugnis von dieser ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Sachsen nicht abgenommen werden kann. In diesem Fall ist eine beglaubigte Kopie des Meisterprüfungszeugnisses mit einzureichen.

c. Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort müssen zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses im Freistaat Sachsen liegen.

d. Absolventinnen und Absolventen, die die Voraussetzungen nach Buchstabe b und/oder c nicht erfüllen, werden gefördert, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Beschäftigungsort als selbstständige oder angestellte Meister im Freistaat Sachsen haben.

e. Der Antrag auf Gewährung des Meisterbonus ist ab dem 1. Januar 2027 innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe des Bescheids über das erfolgreiche Prüfungsergebnis zu stellen.

f. Die Absolventin oder der Absolvent darf für denselben Abschluss in einem anderen Bundesland nicht bereits einen Meisterbonus oder eine andere gleichartige Förderung für denselben Zuwendungszweck erhalten oder beantragt haben.

 

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 

Antragstellung und Termine

Der Antrag für den Meisterbonus wird bei der zuständigen Handwerkskammergestellt. Zur Beantragung des Meisterbonus reichen Sie bitte das Antragsformularzzgl. der erforderlichen Nachweise unter Beachtung der sechsmonatigen Antragsfrist ein.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Hinweise für den Antrag

Eine Gewährung des Meisterbonus ist nicht möglich, wenn bereits Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder des Freistaates Sachsens oder von Dritten im Zusammenhang mit der bestandenen Meisterprüfung gezahlt wurden. Das betrifft nicht die Leistungen, welche nach Aufstiegs-BAföG, Weiterbildungsstipendium oder durch betriebliche Kostenbeteiligungen/ Kostenübernahme an der Fortbildungsmaßnahme erhalten wurden.

 

Beispiele für den Nachweis des Hauptwohnsitzes oder des Beschäftigungsortes:

Nachweis des Hauptwohnsitzes:

  • Personalausweis (Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, sind bitte zu schwärzen,    insbesondere die aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer) oder
  • Reisepass (Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, sind bitte zu schwärzen,    insbesondere die aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer) oder
  • Bestätigung Einwohnermeldeamt - erweiterte Meldebestätigung

Nachweis des Beschäftigungsortes:

  • Bestätigung des Arbeitgebers oder
  • Gewerbekarte oder
  • Arbeitsvertrag oder
  • Lohnbescheinigung (von dem Monat zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses oder von dem Monat zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung)

Als Nachweis für den Hauptwohnsitz oder den Beschäftigungsort ist jeweils ein Dokument in Kopie ausreichend.

Sollten Ihr Hauptwohnsitz und auch Ihr Beschäftigungsort nicht im Freistaat Sachsen sein, wenden Sie sich bitte für eventuelle alternative Förderungen an die in Ihrer Region zuständige Kammer.

 

Prüfung außerhalb vom Freistaat Sachsen

Absolventen die die Meisterprüfung aufgrund des Sitzes des Prüfungsausschusses nur bei Kammern außerhalb Sachsens ablegen können, reichen mit den Antragsunterlagen bitte eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses ein.

 

Antragsfrist

Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses darf von der Antragstellung an gerechnet nicht länger als sechs Monate zurückliegen.