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Rentenversicherung

Grundsätzlich sind alle selbständig tätigen Handwerker, die in der Handwerksrolle (im zulassungspflichtigen Handwerk Anlage A der Handwerksordnung) eingetragen sind, versicherungspflichtig (mindestens 216 Monate Pflichtbeiträge). Bei Personengesellschaften sind nur die Gesellschafter versicherungspflichtig, die die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle besitzen. Dabei bestehen für Sie folgende Möglichkeiten der Beitragszahlung.

  • Regelbeitrag: Pflichtversicherte Handwerker können grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitseinkommens einen Regelbeitrag zahlen. Dieser Regelbeitrag wird jährlich neu festgelegt.
  • Halber Regelbeitrag: Als Junghandwerker können Sie für die ersten 3 Jahre ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens den halben Regelbeitrag beantragen.
  • Einkommensgerechter Beitrag: Als Handwerker (Ausnahme Bezirksschornsteinfegermeister) können Sie auch niedrigere oder höhere Beiträge zahlen, wenn Sie ein von der Bezugsgröße abweichendes niedrigeres oder höheres Arbeitseinkommen nachweisen.

Bemessungsgrundlage

Beiträge können höchstens aus einem Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden. Als Arbeitseinkommen wird Ihr steuerpflichtiger Gewinn, der nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelt wird, bezeichnet.

Befreiung

Sie können sich (ausgenommen: Bezirksschornsteinfegermeister) auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie für mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeitrag gezahlt haben. Eine freiwillige Versicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung kann über den Mindestbeitrag fortgeführt werden. Weitere Informationen finden Sie unter Arbeitsrecht und Sozialrecht.

Weitere Informationen:

Erweiterung der persönlichen Absicherung

Zusätzlich zur gesetzlichen Absicherung sollten Sie sich bei privaten Versicherungsunternehmen nach einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung erkundigen.

Nehmen Sie die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch, sollten Sie auf jeden Fall eine private Altersvorsorge über eine Versicherungsgesellschaft abschließen. Die Handwerkskammer, die Kreishandwerkerschaften und die Innungen haben aus diesem Grund Versorgungswerke abgeschlossen. Versorgungswerke erfüllen Aufgaben öffentlich-rechtlicher Pflichtvorsorgeeinrichtungen. Sie stehen ausschließlich Berufsgruppen, die Mitglieder von Kammern sind, zur Verfügung. Versorgungswerke regeln in erster Linie die Altersvorsorge ihrer Mitglieder. Je nach bedarf können aber auch andere Versicherungen, wie Kranken- oder Geschäftsinhaltsversicherungen über die Versorgungswerke abgeschlossen werden. Sie sollten bereits vor Ihrer Gründung Kontakt zu den entsprechenden Versorgungswerken suchen, um die Möglichkeit einer Mitgliedschaft bzw. Absicherung Ihrer Existenz zu klären.

Krankenversicherung

Als Existenzgründer können Sie Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fortführen oder eine private Krankenversicherung abschließen. Bevor Sie diese Entscheidung treffen, sollten Sie sich über Vor- und Nachteile der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung informieren. In der gesetzlichen Krankenkasse sind Ihre Familienangehörigen (Kinder, nichtberufstätige Ehegatten) ohne zusätzliche Beiträge mitversichert.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Sie haben die Möglichkeit sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Voraussetzung dafür ist, dass die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus erfolgt. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.