Das Bild zeigt einen Konferenztisch auf dem einzelne Papierunterlagen mit Grafiken und Text liegen. Im Fokus des Bildes ist ein Kugelschreiber in Nahaufnahme, im Hintergrund sind verschwommen die Konturen eines Computers und von Stühlen erkennbar.
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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Basisschutzmaßnahmen (Stand: 20.03.2022)

  • Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m zwischen Personen.
  • Vermeidung oder Verminderung betrieblicher Personenkontakte durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
  • Beachtung der Hygieneregeln und Umsetzung von Hygienemaßnahmen
  • Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden.
  • Maskenpflicht als persönliche Schutzmaßnahme ist überall dort erforderlich, wo die vorgenannten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht umsetzbar oder nicht ausreichend sind. Das heißt: Wesentliches Kriterium für die Festlegung einer betrieblichen Maskenpflicht ist, dass bei den ausgeführten Tätigkeiten beziehungsweise bei Aufenthalt in den betroffenen Bereichen technische und organisatorische Maßnahmen allein nicht ausreichen bzw. nicht möglich sind und daher das Tragen von Masken als Schutzmaßnahme notwendig ist. Diese Notwendigkeit besteht insbesondere, wenn in Innenräumen der Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann oder bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Personen eine ausreichende Lüftung nicht möglich ist.
  • Regelmäßige Testangebote für alle Beschäftigten (mindestens einmal pro Woche), die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, um Infektionseinträge in den Betrieb zu verhindern.

Regelungen zur Absonderung für Infizierte und Kontaktpersonen

Aus aktuellen Anlass möchte wir Sie auf die uns vom SMS übermittelten geltenden Regelungen zur Absonderung für Infizierte und Kontaktpersonen aufmerksam machen.

Demnach haben die Gesundheitsämter die Verfahrensweisen bei der Absonderung von positiv getesteten Personen und engen Kontaktpersonen ab dem 28. März 2022 angepasst. Zu den wesentlichen Änderungen gehört, dass die meisten sächsischen Gesundheitsämter nicht mehr individuelle Bescheide oder Informationen zur Absonderung versenden.  Zur Berechnung der Absonderungsdauer für positiv getestete Personen und ihre Kontaktpersonen wurde ein sogenannter Quarantänerechner (*.xls) erstellt. Darüber hinaus können Arbeitgeber der Kritischen Infrastruktur bei Bedarf infizierte Personen oder abgesonderte Kontaktpersonen arbeiten lassen. Dies muss gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt mittels des angefügten Formulars angezeigt werden.

In dem angefügten Infoblatt zur Absonderung in Sachsen sind die Regelungen auf einen Blick dargestellt. Das Infoblatt steht zum Download zur Verfügung. In den FAQs werden viele Fragen dazu beantwortet.

Corona-Fall im Betrieb – Was ist zu tun?

Diese Frage kann sich aktuell in jedem Betrieb stellen: Was ist zu tun, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin sich mit dem Corona-Virus infiziert hat oder der begründete Verdacht auf eine Infektion besteht. Eine neue Broschüre von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen nennt die richtigen Ansprechpartner und gibt Hinweise, wie auch in dieser Situation Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen bestmöglich gewahrt werden können.

SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel

Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Die Regel bietet bundesweit Handlungssicherheit im Arbeitsschutz. Für die Aufsichtsbehörden der Länder schafft sie eine einheitliche Grundlage, um die Maßnahmen in den Betrieben zu beurteilen. Die Arbeitsschutzregel kann dazu beitragen, bereits umgesetzte Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten weiter zu verbessern und auszubauen.
Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-VCoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen.

Aktuelles: Checkliste Hygienekonzept

Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sieht verpflichtend Hygienekonzepte vor. Die Vorhaltung des Hygienekonzepts und die Einhaltung der Hygienevorschriften kann durch die zuständige Behörde überprüft werden. Um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, hat jeder Betrieb die Hygienemaßnahmen einzuhalten sowie ein eigenes Hygienekonzept zu erstellen.
In diesem Konzept sind neben den Maßgaben des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard auch die branchenspezifischen Konkretisierungen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zu berücksichtigen.
Die Handwerkskammer Chemnitz hat eine unkompliziert auszufüllende Checkliste zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen im Unternehmen für ihre Mitgliedsbetriebe erarbeitet.  Ergänzt wird diese durch eine Linksammlung, die auf branchenspezifische Hilfestellungen der Berufsgenossenschaften für Hygienekonzepte verweist. Sie haben die Möglichkeit individuelle und/ oder branchenspezifische Ergänzungen einzuarbeiten.

Handwerk als Hersteller und Nutzer von persönlicher Corona-Arbeitsschutzausrüstung

Eine Übersicht von Herstellern und Angeboten aus der Region haben wir heute auf unserer Internetseite veröffentlicht. Diese wird fortgeschrieben. Es handelt sich dabei um ein Serviceangebot der Handwerkskammer, welches vordergründig Handwerksbetriebe aus dem Kammerbezirk auflistet. Über die Qualität, die Verfügbarkeit und die Preise der jeweiligen Hersteller/ Anbieter für die Produkte können wir keine Angaben machen. Wir empfehlen deshalb dringend Preisvergleiche und die Prüfung der Eignung der Produkte für den beabsichtigten Anwendungsbereich.

Sie sind Hersteller von Mund-Nase-Abdeckungen oder Ähnlichem? Dann tragen wir Sie gern in unsere Übersicht mit regionalen Anbieter ein. Diese senden Sie eine E-Mail mit dem Produktnamen, der Produktbeschreibung, Ihrer Adresse und Ihrer Kontaktdaten an .

Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz

Das Virus unterscheidet nicht zwischen privatem und beruflichem Umfeld! Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigte regelmäßig über hygienisches Verhalten zu belehren und tragen deshalb derzeit eine noch höhere Verantwortung.

Faktenblätter zur Hygiene am Arbeitsplatz und auf Baustellen (Downloadbereich)
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) hat Faktenblätter  zur Allgemeinen Hygiene am Arbeitsplatz und zum Arbeiten auf Baustellen zusammengefasst. Beachten Sie zusätzlich die Regelungen der Sächsischen Corona- Schutz- Verordnung in der jeweils aktuell gültigen Fassung. (https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html)

Leitfaden zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei beruflichen Auslandsreisen und Entsendungen

 

Der Leitfaden hat zum Ziel, für Risiken bei beruflichen Auslandsreisen und Entsendungen zu sensibilisieren und Prävention zu fördern.

Merkblatt „Verhalten beim Auftreten von Coronavirus- Infektionen“
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) hat ein Merkblatt „Verhalten beim Auftreten von Coronavirus- Infektionen“ veröffentlicht.

Merkblatt „Virusinfektionen – Hygiene schützt!“ (Downloadbereich)

 

Dieses Merkblatt können Sie für den betrieblichen Gebrauch ausdrucken., https://www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html#c9302 Übersetzungen dieses Merkblatts gibt es auch in englischer und türkischer Sprache.

>> Liste mit den Kontaktdaten aller Berufsgenossenschaften
>> Liste mit Herstellern von Schutzausrüstung

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Handwerke:
Friseurhandwerk, Zahntechnikerhandwerk, Kosmetikerhandwerk im Downloadbereich.