Das Bild zeigt einen Konferenztisch auf dem einzelne Papierunterlagen mit Grafiken und Text liegen. Im Fokus des Bildes ist ein Kugelschreiber in Nahaufnahme, im Hintergrund sind verschwommen die Konturen eines Computers und von Stühlen erkennbar.
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Informationen zu Tests und Testpflicht

Pflichten der Unternehmer

Unternehmen müssen Tests für Mitarbeitende zur Verfügung stellen

Mit dem Unterschreiten des Schwellenwertes der 35er Sieben-Tage-Inzidenz entfallen eine Reihe von Testpflichten im Freistaat Sachsen. Beispielhaft seien genannt:

  • für Selbstständige und Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt,
  • für Kunden körpernaher Dienstleistungen, im Einzelhandel, in Märkten und Geschäften (click&meet), von Gastronomiebetrieben im Außen- und Innenbereich oder auch für Kunden von Übernachtungsangeboten, für Teilnehmer an Tagungen , Messen und Kongressen im Außenbereich sowie für Besucher und Unterrichtende in Aus- Fort - und Weiterbildungseinrichtungen.

Damit einhergehend gibt es eine wesentliche Änderung für Arbeitgeber. Auf Grund der bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auf Bundesebene sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche. Das heißt, es ist seitens der Selbstständigen und Mitarbeitenden mit Kundenkontakt keine Pflicht der Testung gegeben, gleichwohl müssen die Arbeitgeber die Teste als Angebot zur Verfügung stellen. Ein entsprechender Nachweis über die Beschaffung von Tests oder dergleichen sind vom Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2021 aufzubewahren.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (*.pdf)

Änderung der Anerkennung von Testnachweisen

Ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und

  • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
  • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde.

Fazit: Ein sogenannter Selbsttest (Coachtest) ist nur gültig wenn er vor Ort gemacht wird und von dem betroffenen Dienstleister überwacht und geprüft werden kann.

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 6. Mai 2021: (§2 Absatz 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV )

Schulungsprogramm SARS-CoV-2

Schnelltests als Fremdtestkönnen nur durch geschultes Personal an anderen Menschen durchgeführt werden. Dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein hinterer Nasenabstrich oder Rachenabstrich gemacht.

Online-Schulungen über das DRK

Arten von Tests

PCR-Test

Der PCR-Test ist ein Test der in einem Testzentrum durch geschultes Personal vorgenommen wird. Er sollte sofort nach einem positiven Selbst oder Schnelltest zur Bestätigung gemacht werden. Bei einem positiven Ergebnis muss sich die getestete Person unverzüglich absondern (Quarantäne).

Schnelltest

Ein Schnelltest ist ein Antigenschnelltest, der durch fachkundig geschultes Personal vorgenommen wird. Durch einen Test positiv getestete Personen sollen sich dringend mittels eines PCR-Tests nachtesten lassen und müssen sich absondern.

Selbsttest (durch fachkundig geschultes Personal)

Der Selbsttest durch fachkundig geschultes Personal wird dem Schnelltest gleichgestellt. Er muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. Die zugelassenen Tests sind hier abrufbar. Auch durch diesen Test positiv getestete Personen sollen sich dringend mittels eines PCR-Tests nachtesten lassen und müssen sich absondern.

Selbsttest (Couchtest)

Ein Selbsttest ist ein Antigenschnelltest, der zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die zugelassenen Tests sind hier abrufbar. Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist das negative Testergebnis durch eine Selbstauskunft nachzuweisen. Bei einem positiven Selbsttestergebnis muss die betroffene Person unverzüglich einen PCR-Test vornehmen lassen und sich absondern.

Testangebote in den Regionen

Übersicht "Mehr testen für weniger Corona" - Update zur Corona-Teststrategie (*.pdf)

  • Stadt Chemnitz [Link]
  • Landkreis Erzgebirge [Link]
  • Landkreis Mittelsachsen [Link]
  • Landkreis Vogtland [Link]
  • Landkreis Zwickau [Link]
  • Übersicht der Kassenärztlichen Vereinigung - sachsenweit [Link]

Allgemeines

  • Liste genehmigte Selbsttests [Link]
  • Allgemeines zu Testangeboten und Testpflichten im Freistaat Sachsen [Link]
  • Informationen über verschiedene Arten von Tests [Link]

Dokumentationen

>> Muster "Kontaktnachverfolgungsformular mit Testbestätigung [*.pdf]
Achtung: Füllen Sie bitte erst den Firmennamen aus (beide Teile) und drucken Sie erst dann das Formular aus. Bitte legen Sie "Ergänzende Information zur Datenerhebung nach Art. 13 DSGVO" zusätzlich aus. [*.doc] Bitte anpassen!
>> Muster "Einwilligungserklärung und Datenschutzhinweis zum Selbst-/Schnelltest der Mitarbeiter" [*.docx] Individuell anpassen!
>> Bescheinigung zum Vorliegen eines positiven oder negativen Antigen-Selbsttest [*.pdf]
>> Qualifizierte Selbstauskunft zum Vorliegen eines negativen Antigen-Selbstest [*.pdf]

Fragen und Antworten (FAQ)

>> Fragen und Antworten zu Schnell- und Selbsttests zum Nachweis von SARS-CoV-2 - Bundesministerium für Gesundheit [Link]
>> Arbeitsrechtliche Fragestellungen [*.pdf]
>> Positiv getestet - Was nun?