Wiki: Bundestariftreuegesetz
« zurückDas Bundestariftreuegesetz (BTTG) ist am 01.05.2026 in Kraft getreten. Künftig sollen Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes übernehmen möchten, ihren Beschäftigten festgelegte tarifliche Mindeststandards bieten – unabhängig davon, ob sie selbst tarifgebunden sind oder nicht. Ziel des BTTG ist es, Nachteile für tarifgebundene Betriebe im Wettbewerb auszugleichen, Lohndumping zu verhindern und die Tarifbindung insgesamt zu stärken.
Anwendungsbereich
Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) findet Anwendung auf die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab einem Nettoauftragswert von 50.000 €. Erfasst werden dabei nicht nur klassische Bundesbehörden, sondern auch bundesnahe Auftraggeber, auf die der Bund einen beherrschenden Einfluss ausübt.
Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind hingegen:
- Lieferaufträge,
- Vergabeverfahren der Länder und Kommunen,
- verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge gemäß § 140 GWB,
- sowie Vergabeverfahren zur Deckung des Bedarfs der Bundeswehr; diese Ausnahme gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2032.
Für Aufträge innerhalb des Anwendungsbereichs des BTTG gilt künftig ein sogenanntes Tariftreueversprechen. Auftragnehmer müssen den bei der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten mindestens jene tariflichen Arbeitsbedingungen gewähren, die durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt werden. Grundlage hierfür ist ein entsprechender Antrag einer oder beider Tarifvertragsparteien.
Dokumentationspflichten, Kontrolle und Durchsetzung
Auftragnehmer müssen die Einhaltung der Tariftreue dokumentieren. Eine neu eingerichtete Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See soll anlassbezogen die Einhaltung der Tariftreueverpflichtungen kontrollieren. Auftragnehmer können bei Nachweis einer entsprechenden Tarifbindung oder Einhaltung der Arbeitsbedingungen ein Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle erlangen und sich damit der Dokumentationspflicht entledigen. (§ 10 BTTG) Die eingerichtete Prüfstelle soll tätig werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, insbesondere aufgrund von Hinweisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie sonstigen Dritten.
Sanktionen
Das Gesetz sieht ein umfassendes Sanktionsregime vor:
- Vertragsstrafen: Bei Verstößen gegen die Verpflichtung zur Tariftreue oder gegen Nachweispflichten können Vertragsstrafen verhängt werden. Diese betragen bis zu 1 % pro Verstoß und insgesamt höchstens 10 % des Auftragswertes bei mehreren Verstößen (§ 11 Abs. 1 BTTG).
- Kündigungsrecht: Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag im Falle schwerwiegender Verstöße außerordentlich und fristlos zu kündigen.
- Ausschluss von Vergabeverfahren: Unternehmen können zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn ein Verstoß durch eine Prüfstelle festgestellt wurde, der auf vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist (§ 14 Abs. 1 BTTG).
Zudem droht für maximal drei Jahre der Ausschluss von weiteren Vergabeverfahren, wenn keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen ergriffen werden (§ 14 Abs. 2 BTTG), sowie ein Eintrag ins Wettbewerbsregister.
Haftung für Nachunternehmer: Auftragnehmer sind für die ordnungsgemäße Entlohnung der Beschäftigten ihrer Nachunternehmer und eingesetzten Verleiher verantwortlich. Sie gilt insbesondere für Bau- und Dienstleistungsaufträge. In diesen Fällen haftet der Auftragnehmer wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen seiner Nachunternehmer(§ 12 BTTG).