Wiki: Mindestlohn Maler und Lackierer
« zurückDer Mindestlohn für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) im Maler- und Lackiererhandwerk ist ab 01. August 2025 allgemeinverbindlich.
Für das gesamte Bundesgebiet gelten damit folgende Mindestlöhne:
| Ungelernte Arbeitnehmer | Gelernte Arbeitnehmer | |
| ab 01.08.2025 | gesetzliche Mindestlohn | 15,55 € |
| ab 01.07.2026 | gesetzliche Mindestlohn | 16,13 € |
Die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Maler- und Lackiererhandwerk tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Damit gilt für ungelernte Arbeitnehmer als Untergrenze nur der gesetzliche Mindestlohn.
Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)
sind Arbeitnehmer, die für das Maler und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang der Verordnung beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.
Bei Arbeitnehmern, die über:
- den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
- einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
Ungelernte Arbeitnehmer
arbeiten demgegenüber unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Die Mindestlöhne gelten nicht für Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten arbeiten.