Wiki: Arbeitnehmerähnliche Selbständige

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Gem. § 2 Ziff. 9 Sozialgesetzbuch VI sind dies Personen, die zwar unzweifelhaft als selbständig Tätige anzusehen sind, aber nach Auffassung des Gesetzgebers der gesetzlichen Rentenversicherung bedürfen.
Es handelt sich um Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit

  • keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (d.h. über der 450-Euro-Grenze) beschäftigen sowie
  • auf Dauer und im Wesentlichen (5/6 des Umsatzes) nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Betroffen sind im Handwerk in erster Linie die alleinarbeitenden Unternehmer der zulassungsfreien Handwerke und im handwerksähnlicher Gewerbe. Diese sind grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig. Sollten jedoch die o.g. Maßgaben für arbeitnehmerähnliche Selbständige auf Sie zutreffen, entsteht Rentenversicherungspflicht. Existenzgründer können sich für die ersten drei Jahre befreien lassen.