Wiki: Umsatzsteuer

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Die Umsatzsteuer als sogenannte Verbrauchsteuer ist mit über 30% Anteil am Gesamtaufkommen eine der wichtigsten Steuern in Deutschland und belastet bis auf wenige Ausnahmen den privaten sowie öffentlichen Verbrauch an Waren und Dienstleistungen. Wirtschaftlich wird die Umsatzsteuer vom Endverbraucher getragen, der Steuerschuldner ist jedoch gemäß §13a Abs. 1 Nr. 1 UStG der Unternehmer. Da die Umsatzsteuer vom Endverbraucher über den Umweg Unternehmer erhoben wird, zählt diese zu den indirekten Steuern. In bestimmten Fällen wird die Steuerschuldnerschaft gemäß §13b UStG jedoch umgekehrt, so dass Leistungsempfänger gleich Steuerschuldner ist.

Umsatzsteuer versus Vorsteuer

Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Ihren Kunden Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abzuführen.

Der allgemeine Steuersatz beträgt gemäß § 12 Abs. 1 UStG 19%, für welche Umsätze der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt, listet der §12 Abs. 2 UStG auf. Die Umsatzsteuer muss in den Rechnungen extra ausgewiesen werden – hierfür gibt es gesetzliche Rechnungsanforderungen. 

In der Umsatzsteuervoranmeldung geben Sie sowohl die Umsatzsteuer an, welche Sie vereinnahmt haben, als auch die Umsatzsteuer (Vorsteuer), welche Sie bei Ihren Einkäufen bezahlt haben. Die so errechnete Differenz (Zahllast) aus Umsatzsteuer und Vorsteuer wird an das Finanzamt abgeführt.

Umsatzsteuerbefreiungen

Für bestimmte Leistungen brauchen Sie auf Ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Eine Übersicht dieser Leistungen ist in §4 UStG zu finden.

Auch um den Handel innerhalb der EU zu vereinfachen, brauchen Unternehmen, welche innerhalb der EU an Unternehmenskunden liefern, keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen auszuweisen. Sie müssen dafür eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

Zur Entlastung von Unternehmen, deren Einnahmen innerhalb eines Geschäftsjahres unter 17.500,00 € liegen (§19 Abs. 1 UStG), können diese die sogenannte Kleinunternehmerregelung beantragen. Allerdings fällt mit der Wahl der Kleinunternehmerregelung auch die Vorsteuerabzugsmöglichkeit weg.

Soll- oder Ist-Besteuerung?

Generell gilt, dass bereits mit Rechnungsstellung an den Kunden und nicht erst mit Bezahlung der Rechnung, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. (sog. Soll-Besteuerung).

Wurde dem Unternehmer gemäß §20 UStG auf Antrag die sog. Ist-Versteuerung gestattet, so kann er die Umsatzsteuer erst an das Finanzamt abführen, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat.

Dauerfristverlängerung

Als Unternehmer müssen Sie pünktlich zum 10. jedes Monats ihre Umsatzsteuervoranmeldung einreichen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Mit der Umsatzsteuervoranmeldung geraten viele Unternehmen unter Zeitdruck. Daher bietet das Finanzamt auf Antrag mit der sog. Dauerfristverlängerung die Möglichkeit an, diese Frist um einen Monat zu verlängern. Besonders für Existenzgründerinnen und –gründer ist dies von Vorteil.

Die Umsatzsteuervoranmeldung muss, genauso wie die Umsatzsteuerjahreserklärung auf elektronischem Weg an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Auf dem Internetportal Elster können alle Formulare online ausgefüllt und weitergeleitet werden. Eine entsprechende Registrierung ist hierzu notwendig.

Umsatzsteuer bei Bauleistungen

Mit dem „Haushaltsbegleitgesetz 2004“ wird die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen neu geregelt. Immer dann, wenn ein Unternehmer eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer erbringt, der seinerseits ebenfalls Bauleistungen tätigt, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber über.
Das bedeutet: Der Auftraggeber wird zum Schuldner der Umsatzsteuer für die an ihn erbrachte Leistung. Er ist verpflichtet, diese Umsatzsteuer in seiner eigenen Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt anzumelden und abzuführen.

Der Umkehrung der Umsatzsteuerschuld unterliegen alle Tätigkeiten die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dazu gehören insbesondere:

  • Arbeiten des Bauhauptgewerbes,
  • Fliesen- und Verlegearbeiten,
  • Glaserarbeiten,
  • Installationsarbeiten (Sanitär und Elektro),
  • Ofenbau,
  • Tischler- und Zimmererarbeiten,
  • Einbau von Einrichtungsgegenständen, die mit dem Gebäude fest verbunden sind.

Der Bauleistende muss eine Netto-Rechnung stellen, in der er auf die Umsatzsteuerschuld des Auftraggebers hinweist.
Werden Werklieferungen oder sonstige Leistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmen erbracht, so gilt in jedem Fall die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer, unabhängig davon, ob es sich um eine Bauleistung handelt oder nicht.
Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer darf nicht mit der Bauabzugsteuer verwechselt werden.