Wiki: Scheinselbständigkeit

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Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn ein Auftragnehmer scheinbar  Werks- oder Dienstleistungen für einen fremden Auftraggeber erbringt, es sich tatsächlich aber um nichtselbständige Arbeit handelt. In der Folge entsteht Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung und Lohnsteuerpflicht. Geprüft wird durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) sowie die Deutsche Rentenversicherung. 

Im Rahmen der Statusprüfung wird in jedem Einzelfall ermittelt, wie hoch der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers tatsächlich ist. Typische Merkmale für Selbständigkeit sind:

  • Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
  • eigenständige Entscheidungen über Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug
  • Einstellung und Entlassung von Personal
  • Einsatz von Eigenkapital und eigener Arbeitsgeräte
  • eigene Kundenakquisition, Werbemaßnahmen
  • Auftreten als Selbständiger im Geschäftsverkehr (eigener Briefkopf)

Für eine persönlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber sprechen bzw.  Anhaltspunkte für Scheinselbständigkeit sind:

  • Auftragnehmer hat kein Firmenschild
  • keine eigenen Betriebsräume
  • kein eigenes Briefpapier oder Visitenkarten
  • Auftreten in Arbeitskleidung des Auftraggebers
  • Tätigkeit nach Weisung des Auftraggebers, Eingliederung in seine Arbeitsorganisation

Bei der Beurteilung der Gesamtsituation werden also viele Einzelfragen ein Rolle spielen. Sollten folgende Merkmale zutreffen, ist die Wahrscheinlichkeit einer Scheinselbständigkeit hoch:

  • keine regelmäßig Beschäftigten (Minijobs werden nicht mit gerechnet)
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (5/6 des Umsatzes) tätig
  • Auftraggeber hat Beschäftigte, die dieselbe Tätigkeit ausführen wie Auftragnehmer
  • weisungsgebundene Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers, d.h. kein unternehmerisches Handeln des Auftragnehmers
  • zuvor als Arbeitnehmer dieselbe Tätigkeit beim Auftraggeber verrichtet

Es besteht die Gefahr, dass der Auftraggeber (Arbeitgeber) von Scheinselbständigen zur rückwirkenden Beitragsnachentrichtung von bis zu vier Jahren verpflichtet wird, und zwar für den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Ein unterbliebener Abzug des Arbeitnehmeranteils kann nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen nachgeholt werden (§ 28 g SGB IV). Ein Großteil des Arbeitnehmeranteils wird daher regelmäßig vom Auftraggeber (Arbeitgeber) zu tragen sein. Um diese Risiken zu minimieren, sollte sich der Auftraggeber einen Statusbescheid der Deutschen Rentenversicherung von seinen Auftragnehmern vorlegen lassen.

Lassen Sie Ihre bestehenden Vertragsbeziehungen in Sachen Scheinselbständigkeit von der Deutschen Rentenversicherung auf ihre Unbedenklichkeit überprüfen. Den Antrag auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens finden Sie bei www.deutsche-rentenversicherung.de bei "Formulare" unter dem Stichwort „Versicherung/Statusfeststellung“.