Wiki: Gleichstellung

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Ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 kann einer Schwerbehinderung gleichgestellt werden, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen oder zu sichern (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Die Gleichstellung wird auf Antrag von der zuständigen Agentur für Arbeit festgestellt. Junge Menschen mit Behinderung können während der Zeit ihrer Berufsausbildung gleichgestellt werden, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder eine Behinderung noch nicht festgestellt wurde (§ 151 Abs. 4 SGB IX).

Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen des SGB IX für die Leistungen, Präventionsmaßnahmen und Kündigungsschutz wie bei einer Schwerbehinderung, bis auf folgende Ausnahmen:

  • kein Anspruch auf Zusatzurlaub;
  • keine unentgeltliche Beförderung im ÖPNV;
  • keine Möglichkeit, die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen.

 

Hinweis: Vorwiegendes Ziel der Gleichstellung sind die Sicherung und der Schutz des Arbeitsplatzes.