Wiki: Mindestlohn Gebäudereiniger
« zurückAm 28. Januar wurde die 10. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Verordnung trat am 01. Februar 2025 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Es gelten damit bundeseinheitlich folgende Mindestlöhne:
| Geltungsbereich | ab | Lohngruppe 1 | Lohngruppe 6 |
|---|---|---|---|
| bundeseinheitlich | 01.01.2024 01.01.2025 01.01.2026 | 13,50 € 14,25 € 15,00 € | 16,70 € 17,65 € 18,40 € |
Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten:
Lohngruppe 1
Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen, wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung – soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird – wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).
Lohngruppe 6
Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen.